Das liest sich alles sehr dramatisch, doch führt man Ihre Ausführungen auf den Kern zurück, stellt sich folgendes Bild dar:
Die Räumung des Gebäudes ist von Amts wegen angeordnet.
Damit entfällt die Geschäftsgrundlage. In Wikipedia ist dazu zu finden:
‚Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage ist ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages an die neuen Verhältnisse, soweit dies möglich ist. Eine Modifikation des Vertrages wird aber nur dann verlangt werden können, wenn sie für den anderen Teil günstiger ist als die Rückabwicklung des Vertrages. Andernfalls ist der Vertrag nach den Grundsätzen des Rücktritts abzuwickeln. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie Arbeits- oder Mietverhältnissen tritt wegen der Schwierigkeit der Rückabwicklung an die Stelle des Rücktritts das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.‘
Der vermeintlichen Gefährdung wird z.Zt. durch eine Brandwache entgegengewirkt -
einen Grund zur Minderung sehe ich daher nicht.
Ohne genaue Kenntnis der Sachlage scheint die angebotene Mietsubvention eine freiwillige Leistung zu sein.
Eine Mietkaution läßt sich bei fehlender Kapitaldecke auch über eine Mietkautionsversicherung realisieren.
Bei 260 wohnungssuchenden Leuten sollte man annehmen, daß sich daraus auch viele Gruppen bilden, die gemeinsam eine größere Wohnung suchen (WGs). Die anteiligen Aufwendungen sollten deutlich unter den Kosten eines Appartements für eine Person liegen.
‚4 Semster Restwohnrecht‘ - Was soll das sein?
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