Hallo,
mir hat jemand erzählt, dass bei gewerblichen Mietveträgen der Mieter (also das Gewerbe) keine Mietminderung machen darf, egal wegen was. Richtig?
Gruß
Imke
Hallo,
mir hat jemand erzählt, dass bei gewerblichen Mietveträgen der Mieter (also das Gewerbe) keine Mietminderung machen darf, egal wegen was. Richtig?
Gruß
Imke
Hallo,
Richtig?
nein, falsch, nur die vertraglichen Ausschlussmöglichkeiten sind weitergehend.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/minder…
Was wiederum aus § 536 Abs. 4 BGB folgt:
§ 536 [1] [2] Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) 1Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. 2Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. 3Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
VG
EK
Danke für die schnelle Antwort, und vielleicht haben Sie auch eine Antwort auf meine andere Frage (unter der, auf die Sie geantwortet haben)?
Danke!
Im gewerblichen Mietrecht herrscht eine sehr viel weiter gehende Vertragsfreiheit als im Wohnraummietrecht. Es muss also anhand des Vertrages geprüft werden, was die Parteien vereinbart haben. So pauschal kann man nicht sagen, ob ein Mieminderungsrecht ausgeschlossen werden kann oder nicht.
In Gewerbemietverträgen kann das gesetzliche Minderungsrecht des Mieters bei Mängeln der Mieträume weitgehend ausgeschlossen werden (vgl. OLG Hamm, Az. 30 U 70/97), aber nicht komplett. Der Mieter kann bei einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung in einem solchen Fall nicht einfach eine Mietreduktion vornehmen, sondern muß auch bei Mängeln die volle Miete weiterzahlen. Sind tatsächlich erhebliche Mängel vorhanden muss dem Mieter allerdings die Möglichkeit bleiben, diese gerichtlich feststellen zu lassen und dann eine Rückzahlung der entsprechenden Minderungsquote zu verlangen.