Mietminderung bei kalten Wasser am Morgen?

Liebe/-r Experte/-in,
seit ca. 1 1/2 Monaten haben meine Freundin und ich Nachts bis ca. 6 Uhr nur kaltes Wasser.
Da wir allerdings recht früh raus müssen und morgens duschen, müssen wir schon seit der besagten Zeit immer kalt duschen.
Der Hausverwaltung haben wir schon 3-4 mal informiert.
Jedesmal heist es das sich jemand kümmert.
Kann man dort eine Mietminderung beantragen? Fals ja macht man das direk beim Vermieter?

vielen dank
MasterSplinter

Hallo,

eine Mietminderung müssen Sie nicht beantragen. Sie müssen Ihrem Vermieter bzw. Ihrer Hausverwaltung den Mangel bekannt gemacht haben. Dies sollte nach 3-4 mal informieren der Fall sein. Ich empfehle Ihnen der Hausverwaltung noch einmal schriftlich anzukündigen, dass aufgrund der Tatsache, dass sich nach mehrmaligem darauf hinweisen, dass Sie bis 6 Uhr nur kaltes Wasser haben, Sie ab sofort die Miete um x% mindern werden.
Bei dieser Tatsache steht Ihnen eine Mietminderung von 5-10% zu.
Für detailliertere Informationen siehe
http://www.hausblick.de/vermieten-mieter-vertraege/3…

Gruß
hausblick

Man beantragt keine Mietminderung, sondern führt sie durch. Teilen Sie dem Vermieter schriftlich mit, daß Sie die Miete um 10 % der Warmmiete für den Zeitraum des Mangels mindern und machen Sie das ab dem nächsten Monat. Da Sie ja nun das Kalte Wasser erwärmen müssen, entstehen Ihnen Stromkosten, die Sie als Schadenersatz geltend machen und ebenfalls von der Miete abziehen.

Die Leute, die so vernünftig und diszipliniert sind, dass sie täglich kalt duschen, machen wahrscheinlich auch andere Dinge richtig.
Sebastian Kneipp hat immer betont, dass es fünf Pfeiler der Gesundheit gibt: Kaltwasser, Bewegung, gesundes Essen (Gemüse!!!), Kräuter, Ordnung.
NEIN, Mietminderung wird nie beantragt! Um diese rechtswirksam durchzusetzen, muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Erst wenn diese ohne Wiederherstellung der Wohnqualität vergangen ist, können Mieter eigenständig die Grundmiete mindern.

Hallo,

Sie müssen den Mangel lediglich anzeigen und zur Beseitigung auffordern. Um sicherzugehen, würde ich dies sowohl gegenüber der Hausverwaltung als auch gegenüber dem Vermieter machen und in dem Schreiben auf Ihre vorherigen Versuche hinweisen. Außerdem sollten Sie für die Behebung des Mangels eine Frist setzen und für den Fall, dass der Mangel innerhalb der Frist nicht behoben wird, eine Mietminderung androhen.

Wir Ihrem Anliegen dann innerhalb der Frist nicht abgeholfen, können Sie die Miete mindern. Ich denke, dass hier eine Minderung zwischen 10 und 20 Prozent angemessen ist. Eine Gewähr für die Angemessenheit kann ich Ihnen aber nicht geben.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

das hört sich für mich ganz danach an, dass nachts die Warmwasserbereitung ausgeschaltet ist. Dies ist reine Einstellungssache der Heizungsanlage.

Zunächst mal solltet Ihr ein Schreiben ausetzen und mit Fristsetzung (ca. 14 Tage) auf Beseitigung des Mangels bestehen, in diesem Zuge solltet ihr gleich die Mietminderung androhen, falls der Mangel nicht behoben wird.

Ich denke 10% wären angebracht. Aber für genauere Informationen müssten Gerichtsurteile herangezogen werden.

Gruß
Lendzy

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Zeigen Sie der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter den Mangel schriflich an und setzen eine Frist zur Beseitigung des Mangels von 8 Tagen (genau nach Datum = xx.xx.2010). –
Wenn der Mieter den Warmwasserhahn bzw. die Dusche aufdreht, erwartet er, dass sofort warmes Wasser rauskommt. Muss er länger darauf warten, kann ihn dies bereits zur Mietminderung berechtigen.
Warmwasser muss auch nachts ständig zur Verfügung stehen - AG Köln, WuM 1996, 701.
Warmwasser hat - anders als die Heizung - im Sommer wie im Winter, Tag und Nacht zur Verfügung zu stehen. Geschieht dies über längere Zeit nicht, liegt ein Mangel und damit ein Grund zur Mietminderung vor.
Das LG Hamburg sagt, 40 bis 45 Grad C seien gerade noch ausreichend.
Dieser Auffassung hat sich auch das LG Berlin angeschlossen (LG Berlin GE 98, 905).
Erreicht das Wasser noch nicht einmal diese Temperaturen, seien 10 % Mietminderung vertretbar, meint das AG Köln (WM 96, 701).

Das AG Schöneberg (MM 96, 401) ist der Ansicht, dass 45 Grad C warmes Wasser spätestens nach 10 Sekunden oder höchstens nach 5 Liter Wasserverbrauch aus dem Hahn sprudeln muss. 40 Grad C warmes Wasser nach 5 Minuten wird für eine Zumutung gehalten, die zu
10 % Mietminderung berechtigt.

Die „Warmwasser-Zeitgrenze“ verläuft allerdings nach 10 bis 15 Sekunden. Mindestens so viel Geduld muss der Mieter aufbringen. Danach muss das aus dem Wasserhahn bzw. aus der Dusche strömende Wasser 45 º C warm sein. So hat das Landgericht Berlin (Urteil v. 28.08.2001, 64 S 108/01, GE 2001, S. 1607) entschieden. Das Gericht sprach dem Mieter deswegen 10 % Mietminderung zu.

Was man wissen muss: Der Mieter darf erst ab dem Zeitpunkt die Miete mindern, ab dem er den Mangel (schriftlich) angezeigt hat (ab dem Ersten des folgenden Monats). Das gilt selbst dann, wenn der Mangel schon lange Zeit besteht, er diesen aber erst viel später anzeigt.

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo MasterSplinter,

natürlich kannstDu Mietminderung durchsetzen. Ich würde 20% für angemessen halten. Teile es DeinerHausverwaltung mit, aber setze vorher noch eine angemessene Frist. Ich denke 3 Tage sind angemessen. Die Heizung muss sicherlich nur neu eingestellt werden.
Wenn esnach 3 Tagen noch immer nicht warm ist, das Wasser, dann mindere.
LG Baxter

Hallo Herr…, wenn Sie Ihren Vermieter bereits auf den Mangel hingewiesen haben und er nichts unternimmt, gibt es nur noch eine Variante.
Sie fordern ihn SCHRIFTLICH per Einschreiben/Rückschein auf, den Mangel innerhalb von… (Frist benennen-max.2Wochen)zu beseitigen. Gleichzeitig weisen Sie ihn darauf hin, dass, wenn er es nicht erledigt, Sie einen Handwerker beauftragen und die anfallenden Kosten ihm in Rechnung stellen. Meistens hilft das sehr gut. Zahlt er die Rechnung nicht, dann behalten Sie solange die Kaltmiete (keine Nebenkosten) ein, bis der Betrag getilgt ist. Doch auch das müssen Sie ihm mitteilen.
Eine Mietminderung bringt Ihnen nicht viel, denn davon bekommen Sie kein warmes Wassser und der Winter ist lang-denke ich.
Erfolg wünscht Ihnen
Waldi 64

Hallo, Master Splitter
Selbstverständlich hat der Vermieter das Warmwasser gleich wie bei der Heizung mit der erforderli-chen entsprechend der Temperatur zur Verfügung zu stellen. Das Duschwasser sollte zwischen 40 und 60 Grad C betragen. Wird die Temperatur für Warmwasser nicht oder nicht in angemessener Zeit erreicht, liegt eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs vor. Dies berechtigt nach § 535 und 536 BGB auch zur Mietminderung. Die durch einen Defekt hervorgerufene Beeinträchtigung bei der Bedienung der Heiz- und Warmwasseranlage führt ebenfalls zu Mietminderungen. Der Vermieter darf in den Nachtstunden nicht die Temperatur des Warmwassers absenken. Er ist vielmehr verpflichtet, di e Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr aufrechtzuerhalten.
In Deinem Fall wäre eine Mietminderung zwischen 7,5 und 10 % als angemessen anzusehen. Setze Deinem Vermieter einen Termin, bis wann der Mangel behoben sein sollte, und kündige ihm an ab dem xx.xx.xxxx die Miete um XY zu mindern. Die Ankündigung ist wichtig. Ebenso die Möglichkeit den Mangel in angemessener zeit zu beheben.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Durch eine Mietminderung wird das Wasser nicht früher warm! Vielleicht hängt die Leistung der Heizung mit der Umstellung von Sommer- auf Winterzeit zusammen und muß nur entsprechend verändert werden. Reden Sie doch mal mit dem Hausmeister darüber, bevor Sie „mit Kanonen auf Spatzen schießen“!

Hallo,

die Warmwasserversorgung muss rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Hier sind mindestens 40 Grad zu erreichen. Das warme Wasser muss nach 10 Sekunden oder max. 5 Liter Verbrauch zur Verfügung stehen.
Ist dies nicht der Fall, dann ist eine Mietminderung von min. 10 % der Bruttomiete = Nettokaltmiete + Nebenkosten möglich.

Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich unter Fristsetzung von max. 48 Stunden auf, die Warmwasserversorgung wieder herzustellen, erfolgt dies nicht weisen Sie dezent in Ihrem Anschreiben darauf hin, dass Sie die Miete um 10 % mindern werden.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen