Hallo,
allerdings wäre da die Frage, warum die Verstopfung - wahrscheinlich in der Hauptabflusswasserleitung - bei den vorherigen Malen veschwunden ist. Hat der Vermieter das Rohr reinigen lassen? Hier würde ich den Vemieter zu einer Inspektion des Hauptabflusswasserrohres auffordern. Vielleicht sind ja Einwachsungen von Baumwurzeln vorhanden. (siehe http://www.die-rohrexperten.de/infos.html#vermeidung…) Es könnte aber auch sein, dass irgendein Mieter die Verstopfung immer wieder verursacht. Dann haben der Vermieter und Sie ein Problem.
Grundsätzlich können Sie nach einer Mängelanzeige mit Aufforderung zur Beseitigung des Mangels an der Abwasserbeseitigung die Miete mindern. Abwasserrohre und - Leitungen gehören wie die sonstigen Installationen (Elektro, Gas, Wasser) zur Mietsache selbst. aber eben eigentlich nur für den Zeitraum, bis der mangel beseitigt ist - zu wiederholten Mängeln siehe unten
Voraussetzung ist, dass der Waschkeller im Mietvertrag enthalten ist. (vgl. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/waschk…) Sollte der Vermieter den Schaden jeweils beseitig haben, müssen Sie aber meiner Meinung nach bis zum nächsten Schaden warten.
„Haftung des Vermieters für Schäden bei den Mietern aufgrund der Verstopfung (Überflutung):
Die Mieter können vom Vermieter gemäß §§ 535, 536, 536 a BGB Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen, vertragsgemäßen Zustandes der Mieträume verlangen. Eine Mietminderung ist möglich, sofern der Vermieter nach Anzeige des Mangels (z.B. Verschmutzung) keine Abhilfe schafft.
Auch Nachteile im Mietgebrauch, die durch Verhalten von Mitmietern verursacht werden, verpflichten die Beklagte als Vermieterin grundsätzlich, diese zu beseitigen und den Mietern den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen (§ 535 BGB, OLG Frankfurt 1. November 1990 16 U 146/89, auch WuM 1991, 88-89 ).“ (http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/abflus…)
Urteile zu Kellernutzung bzw. Mängeln bei Wasser-, Strom und Sanitäreinrichtungen können Sie unter folgenden Links nachlesen und die Höhe der möglichen Mietminderung davon ableiten.
http://finanzen.freenet.de/recht-steuern/mietminderu…
http://www.mietrecht-information.de/Mietminderung-Ke…
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/abflus…
Ob Sie allerdings die Miete mindern können, wenn die Hauptabwasserleitung nicht beschädigt ist und die Ursache bei einem Mieter liegt und der Vermieter die Leitung im Schadensfall schnell reinigen lässt, das weiß ich nicht.
Wenn Sie Ihr vertraglich gesichertes Recht auf die Nutzung der Waschküche nicht wahrnehmen könnten, wäre eine dauerhafte Minderung sicher möglich. (vgl http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/waschk…) Aber bei kurzfristigeren Problemen - durchschnittlich zweimal im Jahr - weiß ich nicht - das soll nicht heißen, dass ich das Problem nicht eklig finde.
Für eine Wiederholung des gleichen Mangels gibt es meines Wissens bei Lärmbeslästigungen in Intervallen, das gerichtlich festgestellte Recht auf Minderung. Es kommt dann bei der Höhe der Minderung auf die Intervalle an (vgl. http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietminderung-bei-un…). Ob das übertragbar ist, müsste dann ein Gericht entscheiden
Ein anderer Fall - wiederholte Überflutung es kellers mit Regenwasser - wird unter http://www.frag-einen-anwalt.de/Regelmaeig-ueberschw… diskutiert - scheint mir nicht übertragbar.
Bei wiederholtem Schimmelbefall als Mietmangel kann es zu einem Recht auf fristlose Kündigung kommen - aber das nützt Ihnen ja auch nicht.
so jetzt habe ich alles zusammengetragen, was Ihnen nützen könnte - trotzdem keine Rechtsauskunft
Gruß Elfriede