In letzter Zeit schneit es ja wieder hier in Deutschland und daher haben wir in unserer Wohnung wieder ein erhebliches Problem. Wir wohnen jetzt im 2.Jahr in unserer Mietwohnung. Im Winter, wenn Schnee auf unserem Dach ist, dann haben wir einen Wasserschaden im Bereich Wand-Dachanschluß in unserem Schlafzimmer und im Bad. Wir haben ein Kal-Zip-Dach (Blechdach). Nun wird es ja in den nächsten Monaten noch weiter schneien und unser Vermieter wird wohl nicht vor dem Frühjahr das Dach reparieren können.
Wie viel Mietminderung können wir veranschlagen? Können wir dann die Kosten für die Renovierung (Farbe und Tapete) über den Vermieter wieder geltend machen?
Um dann die eventuelle Mietminderung wirksam machen zu können, sollten wir dann die Einzugsermächtigung widerrufen und dann den neuen berechneten Betrag persönlich überweisen, falls der Vermieter der Mietminderung nicht zustimmt?
Mietminderung auf jeden Fall. Wieviel in so einem Fall veranschlagt wird, würde ich mal beim Mieterschutzbund erfragen. Davon habe ich keine Ahnung. Anstehende Renovierungsarbeiten würde ich mit dem Vermieter absprechen, da wird wohl die Hausratversicherung für bezahlen (ob die eigene oder die des Vermieters klären die Versicherungen untereinander).
Hallo,
zunächst muss ich leider mitteilen, dass ich die Prozentzahl einer möglichen Mietminderung nicht weiß in einem solchem Falle. Dies sollte aber kein Problem sein heraus zu finden.
Dem Vermieter muß auf jeden Fall eine Frist eingeräumt werden, den Schaden zu beheben, egal wie die Wetterlage z. Zt. ist, sollten mindestens zwei Wochen sein.
Und ja, ich würde der Einzugsermächtigung widersprechen, um dann ggf. noch 70 % bezahlen, von der Kaltmiete, die restlichen 30% sind woanders zu deponieren!!! Wichtig ist, Ihrem Vermieter darüber auch zu informieren, auch dass ihm die Kosten auferlegt werden für eine erneute Renovierung.
Vielleicht können Ihnen die anderen bessere Tips geben, ich wünsche auf jeden Fall viel Erfolg und trotzdem ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute für Jahr 2011, lG
Hallo,
erst einmal schreiben sie ihren Vermieter an und setzen ihm eine Frist von ca. 2 'Wochen und teilen ihm mit, dass sie danach die Miete kürzen werden.
Die Abbuchungsgenehmigung würde ich stornieren und 10 - 20 % von der Miete abziehen. Es kommt darauf an, wieweit die Wohnqualität eingeschränkt ist. Wie große ist der Schaden durch das Wasser, ist es ein kleines Rinnsal, ein kleiner Fleck oder läuft das Wasser dann ständig?
Selbstverständlich müssen Tapete und Farbe vom Vermieter bzw. dessen Versicherung bezahlt werden. Dafür dann vorher mit der Versicherung in Verbindung setzen, damit diese ggf. einen Gutachter schicken kann.
Ihr Vermieter ist gegen solche Schäden bestimmt versichert.
Wohnqualitätseinbußen, sind sofort dem Vermieter mitzuteilen. Dabei hat sich erwiesen, dass schriftlich mit Terminsetzung vorteilhaft ist, da nur nach verstrichenem Termin Mietminderung rechtlich möglich ist.
Mietminderung immer nur von der Grundmiete. Die genaue Höhe kann nur vor Ort und von jedem Mieter subjektiv, entschieden werden, da jeder Mietqualitätseinbußen unterschiedlich einschätzt. Bei den geschilderten Schäden halte ich 10-12% für möglich. Ob Renovierungskosten beglichen werden, bezweifle ich. Da wird es wohl zu einem Rechtsstreit kommen, wo Gutachter die genaue Höhe bestimmen. Vorteilhaft ist hier eine Hausratversicherung oder vllt. Trägt die Haftpflichtversicherung des Vermieters den Schaden. Bestimmt aber erst nach Sichtung vor der Renovierung.
Mietminderung wird nie beantragt sondern vom Mieter nach o.g. Kriterien durchgeführt.
Das geht natürlich nur ohne Lastschrift und per Überweisung.
Ich wünsche trotz der Widrigkeiten besinnliche Feiertage.
bin kein rechtsexperte und beantworte rein aus meinem verständnis heraus. da dies nun schon das zweite jahr in folge ist mit dem schaden, würde ich die miete kürzen. hab mal gegoogelt. bei feuchten sind 50% kürzung zulässig (http://www.123recht.net/article.asp?a=29&p=4&ccheck=1). würde daher bankeinzug stornieren und die gekürzte miete selbst überweisen. ich denke auch, dass der vermieter für folgeschäden (in diesem fall renovierung) zahlen muss, da ihr ja den schaden nicht zu veratntworten habt. auf jeden all auch bilder machen als beweis, sollte es zum rechtsstreit kommen.
hoffe ein wenig helfen zu können.
Wenn sie dieses Problem „WIEDER“ haben , kann man es wahrscheinlich nicht als "erheblich " bezeichnen.Denn es wäre bereits behoben.Grundsätzlich müssen sie Ihren Vermieter schriftlich von dem Mangel in Kenntnis setzen ,und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.Diese kann bei den Witterungsbedingungen auch schon ein paar Monate währen.Da sie dies bisher offenbar versäumt haben , besteht für sie bis zum Ablauf dieser Frist kein Recht auf eine Mietminderung.Erst nach fruchtlosen Fristablauf dürfen sie die Miete um einen angemessenen Betrag mindern.Das ist sicher Ermessensache aber 20-25% wären sicher realistisch.
Hallo!
also da kann ich nicht wirklich helfen.
Ich bin selbst Vermieterin und wundere mich über die Einzugsermächtigung.
Aber eines sei gesagt: Ihr müßt eine Mietminderung ankündigen. Es gibt danach meiner Kenntnis nach eine eine angemessene Frist für die Vermieterin zu reagieren - ich weiß nicht wie lange. Zusätzlich glaube ich mich zu erinnern, dass das die Summe der Mietminderung „gebunkert“ werden muss - für den Fall eines Rechtsstreits.
Für mich als Vermieterin wären Schäden, die bauseitig verursacht sind, meine Sache. Aber ich kenne die rechtliche Bestimmung nicht.
Für die Mietminderung gibt es Tabellen - je nach dem wie die Nutzung der Räume eingeschränkt ist. Googelt mal mit „Mietminderung“ und „Wasserschaden“. Sollte es schimmeln würde ich die Vermieterin ergänzend informieren
Ich wünsche euch eine schnelle gütliche Regulierung
Elfriede
Du hast das Recht auf eine Mietminderung,wenn es eine erhebliche Beeinträchtigung ist-und das ist es.Die Mietminderung muss man vorher ankündigen und auch zeitnah durchführen.Google mal Mietminderungstabelle,da findest du genügend Einträge.Die Einzugsermächtigung auf alle Fälle auflösen und gegebenfalls einen Dauerauftrag einrichten.Falls der Vermieter die Kosten für die Renovierung nicht übernimmt,einfach mit seiner Gebäudehaftpflicht auseinandersetzen.