Hallo,
ich habe im Wohnzimmer und in der Küche einen Wasserschaden von meinem Nachbarn über mir.
Seine Geschirrspülmaschine war nicht richtig angeschlossen. Im Wohnzimmer ist die Tapete von der Decke und der Wand gefallen und in der Küche habe ich zwei riesige Wasserflecken über dem Fenster und an der Wand (mit kleicht muffigem Geruch). Die Wohnung ist weiter benutzbar. Im Wohnzimmer ist in der Ecke ca. jeweils eine Tapetenbahn beftoffen + Deckentapete. Das ganze habe ich am 10.06.2011 dem Vermieter gemeldet und seit dem war auch schon der Hausmeister etc. hier. Der Schaden ist allerdings noch immer nicht behoben und morgen bekomme ich Wäremeplatten in beide Räume die die Wände trocknen sollen. Das ganze soll ca. 14 Tage bei mir hängen bleiben. Meinem Vermieter habe ich per Einhschreiben aufgefordet den Schaden bis zum 1.07. zu beheben, habe bis heute jedoch keine Antwort bekommen und der Schaden ist nicht behoben worden.
Nun bin ich am überlegen, ob ich eine Mietminderung für den vergangenen und den kommenden Monat veranschlage. Nur wie hoch kann das sein. Habe mal was von 25 % von der Nettokaltmiete gelesen. Wie gehe ich richtig vor und kann ich bei der nächsten Mietüberweisung auch für den bereits bezahlten Monat eine Minderung abziehen??
Danke für eure Hilfe!!!
Hallo markalicious,
dein Schaden besteht aus zwei Teilen. Da ist zum einen der finanzielle Schaden. Das Wasser aus der Wohnung über dir hat vermutlich an der Decke nicht Halt gemacht. Ist auch Mobiliar beschädigt, der Inhalt in Schränken, in der Küche Lebensmittelvorräte bis hin zum Bodenbelag deiner Wohnung entstanden? Hast die diesen aufgeführt und beziffert? Dies gilt auch für erhöhten Stromverbrauch durch die Wärmeplatten (Zähler ablesen).
Das zweite ist die Mietkürzung. Die Miete kann für den Zeitraum gemindert werden, in der der Fehler vorhanden ist, also nicht für den gesamten Juni, sondern erst ab Schadenseintritt bis zu vollständigen Reparatur. Während dieser Zeit ist die Miete automatisch gemindert. Du musst dich aber auf dieses Minderungrecht berufen. Da Mieten im voraus gezahlt werden, ist es zulässig, die Kürzung im darauffolgenden Monat vorzunehmen. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung. Ausgangspunkt ist nach der Rechtsprechung des BGH die insgesamt gezahlte Miete, also einschließlich Nebenkosten und Heizkosten, die du monatlich an den Vermieter zahlst
Die Höhe der Mietminderung ist allerdings in Deutschland unterschiedlich bewertet. Das LG Dresden, ZMR 2003,840, erkannte 50 % für die Austrocknungszeit durchfeuchteter Wände an. Das AG Aachen, WuM 74,44 hielt 25 % bei Wasserschäden an der Decke des Wohnzimmers und an einem Teil der Wände für angemessen (also nur ein Raum).
Da meine Hilfe keine Rechtsberatung darstellt sondern lediglich ein Erfahrungsaustausch von Mitglied zu Mitglied ist, würde ich euch raten, wegen der Höhe der Mietminderung beim Mieterverein nachzufragen oder evtl. einen Rechtsanwalt um Rat zu bitten.
Ich drück dir die Daumen, dass der Vermieter deine berechtigten Ansprüche anerkennt.
LG
Ingrid = Zwillingsjungfrau