Mietminderung bei zeitweiligem Ausfall der Trinkwasserversorgung?

Hallo!

Im Zuge angekündigter Baumaßnahmen fällt bei mir zeitweise die Trinkwasserversorgung aus. Da mir diese Zeiträume allerdings recht lang erscheinen und mich ziemlich einschränken, wollte ich nun wissen, ob eine Mietminderung in dieser Zeit möglich ist.

Konkret geht es um den Austausch alter Rohrleitungen. Hierbei wird über einen Zeitraum von 4 Wochen jeweils Montag bis Donnerstag die Trinkwasserversorgung von 7:00 - 16:30 Uhr komplett eingestellt.

Da ich abends arbeite und tagsüber meist zuhause bin, empfinde ich dies als erhebliche Einschränkung. Ist dies Grund genug, die Miete zu mindern?

Hallo,

das kann man so nicht beantworten.

Es stellt sich zunächst schon mal die Frage, warum Leitungen ausgetauscht werden.
Ist das eine Sache des Vermieters oder kommunalseitig.

Wurde das angekündigt oder nicht, betrifft das nur Deine Wohnung oder auch andere.

Alles Fragen, die relevant sein könnten.

Ich habe zumindest auf die Schnelle kein Präzidensurteil gefunden, das genau auf diesen Fall passt.

Und mir kommen 4 Wochen auch extrem lange vor…

Da hilft aber echt nur der Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Aternativ kannst Du natürlich einfach eine Minderung ankündigen und umsetzen.
Das kann allerdings plötzlich bedeutend mehr kosten, als die Minderung bringt, ich wäre da vorsichtig.

Gruß

Diese offenbar notwendigen Instandsetzungsarbeiten der Hausinstallation hast du zu dulden und ersatzweise bereitgestelltes Trinkwasser sowie die Möglichkeit von Toilettengängen und Duschen hinzunehmen.

Gleichwohl besteht während der Durchführung der Arbeiten ein Recht zur Mietminderung gem § 536 BGB, da der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung infolge der Arbeiten beeinträchtigt ist: Fremdduschen, Wasserschleppen, Lärm, Staub, …

Sofern nicht bereits freiwillig vom Vermieter angeboten, muss der Mangel allerdings zunächst angezeigt werden und ergäbe dann, nur auf die i. W. konkret betroffenen Räume Küche und WC und nach Schwere der Beeinträchtigung nach Art, Dauer und Umfang gewichtet einen Anspruch, die volle Mietzahlung moderat zu kürzen.

Hier wäre Einvernehmen mit dem Vermieter ratsam, um Mietrückstand durch uberhöhte Forderungen zu vermeiden.

G imager

Hallo!

Mieter soll also den Mangel „Kein Wasser“ anzeigen, obwohl die Maßnahme dem Vermieter bekannt ist. Offenbar doch von ihm veranlasst wurde und sicherlich auch per Rundbrief/Aushang allen Mietern mitgeteilt hat ?

Vermieter ist also überrascht von der Tatsache, seine Mieter haben kein Wasser und mindern die Miete ?

mfG
duck313

Hallo
soweit mir bekannt ist darf 10 %  erlassen werden wenn die Warmwasserversorgung einen Monat lang abgestellt wird.
Bei dieser kürzen Zeitspanne dürfte es nicht möglich sein und gilt als notwenige Maßnahme die ärgerlich ist.
Einfach vorsorgen und genug Trinkflaschen als Notbehelf  vorrätig haben.
Gruß
Manuela

Vermieter ist also überrascht von der Tatsache, seine Mieter
haben kein Wasser und mindern die Miete ?

Tatsächlich hätten sie die Unannehmlichkeit zu dulden, vom VM anderweitig bereitgestellte Wasserversorgung, Duschmöglichkeiten und Toiletten nutzen zu müssen, ohne das dies einen Mietminderungsanspruch hergäbe.

G imager