Mietminderung bei zu alten Fenstern

In der jetzigen Wohnung sind alte Holzfenster (ca. 40 Jahre, der Kitt fällt raus und die Fenster stehen zum Teil vom Rahmen zum Flügel ab. Im Winter zieht die Wärme durch die Spalten und nicht isolierten Fensterglas hinaus.) und der Vermieter hat nicht vor sie in den kommenden Jahren auszutauschen. Er hält den Mieter hin und macht bei jedem Telefonat ein Zugeständnis, daß es bald gemacht wird, aber passieren tut nichts. Der Mieter hat keine Mietrechtschutz und möchte anfragen ob es trotzdem möglich ist, die Miete auch ohne Rechtsbeistand zu kürzen - oder muß er den Vermieter es schriftlich mitteilen, daß er die Miete kürzen will.

Ist Mietminderung möglich?
Muß dem Vermieter ein Frist gesetzt werden, in dem er sie austauschen muß?
Wie hoch darf die Mietminderung sein?
Kann sie auch jetzt schon durchgesetzt werden, oder erst im nächsten Winter?
Was gibt es noch zu beachten?

Vielen Dank im Vorraus

Mit freundlichen Grüßen
kareg81

Auch hallo,

wenn der Zustand der Fenster schon bei Einzug vorhanden war, kann der Mieter gar nichts tun. Eine mündliche Zusage, die Fenster auszutauschen kann zwar rechtlich bindend sein, aber ist schlecht zu beweisen.

Zwingen kann man einen Vermieter nicht.

Gruß

Ich als Vermieter schließe mich dem voll und ganz an.
Gekürzt werden kann die Miete nur, wenn sich der Zustand seit Vertragsbeginn soweit verschlechtert hat, dass ein tatsächlicher Mangel vorliegt.

Die Mietkürzung ist dem Vermieter selbstverständlich im Vorwege mitzuteilen und es muss dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels eingeräumt werden, in diesem Fall ca. 2 Wochen.

Sollte der Vermieter diese Frist verstreichen lassen, kannst du kürzen. Allerdings werden die Minderungsansprüche von Mietern oft überschätzt. Ein nicht intaktes Fenster legitimiert maximal 10 Prozent, sollte es dadurch Zugluft geben die dich in einem WOHNraum (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad) beeinträchtigt, sind max 15 % angemessen.
Dies ist unbedingt zu beachten, da es bei einer überhöhten Kürzung erhebliche Kosten verursachen kann, wenn der Vermieter den Klageweg beschreitet.
Ausserdem solltest du die Minderung nur unter Vorbehalt zurückhalten und dich nicht pauschal zahlungsunwillig erklären, da dies im Klagefall negativ ausgelegt wird.

Aber es gilt, dass du nur bemängeln kannst, was nicht schon bei Vertragsschluss bestand, da in diesem Fall vorausgesetzt wird, dass dir der Mangel bekannt ist und du dich mit diesem einverstanden erklärst.

auch kein Hi,

Ich als Vermieter schließe mich dem voll und ganz an.

??? ich nicht

Gekürzt werden kann die Miete nur, wenn sich der Zustand seit
Vertragsbeginn soweit verschlechtert hat, dass ein
tatsächlicher Mangel vorliegt.

Nur, wenn der M nicht die Verschlechterung nicht selbst zu vertreten hat! Dann wäre der M zudem Schadensersatzpflichtig.

Die Mietkürzung ist dem Vermieter selbstverständlich im
Vorwege mitzuteilen und es muss dem Vermieter eine angemessene
Frist zur Beseitigung des Mangels eingeräumt werden, in diesem
Fall ca. 2 Wochen.

Zwei Wochen um zu antworten (wenn es dem VM möglich ist), nicht die Arbeiten fertigzustellen! Denn die können sich doch sehr viel länger hinziehen. Schon die Handwerker kömmen nicht gleich auf Zuruf.

Sollte der Vermieter diese Frist verstreichen lassen, kannst
du kürzen.

so nicht s. o. und u.

Allerdings werden die Minderungsansprüche von
Mietern oft überschätzt. Ein nicht intaktes Fenster
legitimiert maximal 10 Prozent,

Aha, bei 11 Fenstern also 110%, danke (für diesen Blödsinn) :wink:

sollte es dadurch Zugluft
geben die dich in einem WOHNraum (Wohnzimmer, Schlafzimmer,
Bad) beeinträchtigt, sind max 15 % angemessen.

Ach, bei 11 Fenstern dann also 175% (Steigerung von Blödsinn?)? :wink:)

Dies ist unbedingt zu beachten,

Ja, was denn nun? ;-D

da es bei einer überhöhten
Kürzung erhebliche Kosten verursachen kann, wenn der Vermieter
den Klageweg beschreitet.

Finde ich auch, dass da noch mehr zu beachtgen wäre…

Ausserdem solltest du

Nur mal als Tipp: hier gilt keine persönliche Anrede, weil hier nur fiktive Fälle besprochen werden, im Zweifel FAQ1129 (vorher) lesen.

die Minderung nur unter Vorbehalt
zurückhalten und dich nicht pauschal zahlungsunwillig
erklären, da dies im Klagefall negativ ausgelegt wird.

Und das soll nun einen freundlichen VM motivieren?

Aber es gilt, dass du nur bemängeln kannst, was nicht schon
bei Vertragsschluss bestand,

??? s. o. und u.

da in diesem Fall vorausgesetzt
wird, dass dir der Mangel bekannt ist und du dich mit diesem
einverstanden erklärst.

Genau, bei Einzug bekannt! Also da die alten Fenster wie besehen gemietet wurden.

Ergänzend läßt sich sagen, dass eine Modernisierungsmieterhöhung von 11% der Einbaukosten aufs Jahr verteilt anteilig ggf. auf dem M zukommen können.

btw wäre präzisere Ausdrucksformen angebracht, weil leichtfertige Äusserungen zu ungenauen Interpretationen führen und für (fitive) Beteiligte irreparabelen Schaden anrichten kann.

ach keine vlg MC

PS: Früher besorgte man sich eine Rolle Dichtband und behob Zugluft, da wor sie auftrat. Provisorisch tut es auch ein gerolltes Handtuch.
Nun soll der VM kommen und dies erledigen, auch gut. Hauptsache der M ist dann zu den handwerksüblichen Zeiten auch zugegen…usw. etc. …

Lieber Mc Leo,
zunächst das schmerzlich vermisste HI.
Offenkundig hast du nicht verstanden, dass dies hier keine Rechtsberatungsplattform ist und man somit auch nur (unbezahlte) Ratschläge gibt. Somit kannst du deine Kommentare auch entsprechend verfassen. Stell dir vor es gäbe mehrere von deiner Sorte, die hier alles als Blödsinn abtuen, dann würde irgendwann das Portal zum erliegen kommen, da niemand mehr bereit ist auf Fragen zu Antworten.

Tatsache ist, dass es einen Modernisierungszuschlag geben kann.
Da sich die Diskussion jedoch auf einen ausgesprochenen Mangel bezieht, nach dessen Beseitigungspflicht gefragt wird, ist der Modernisierungswert zunächst irrelevant, da der Vermieter eine Erhaltungspflicht hat. Die Modernisierung ist davon zu unterscheiden.

Zu meinem Blödsinn lässt sich sagen, dass sich die angenommenen 10 % mit Sicherheit nicht unendlich potenzieren lassen. Dies soll ein Richtmaß für ein Fenster darstellen. Bei mehreren beschädigten Fenstern muss man die Gesamtsituation bewerten.

Im übrigen ist deine Bemerkung zur Beseitigungspflicht in der Form und der Sache falsch. Es gilt die Pflicht zur Beseitigung des Mangels dann, wenn sich dieser während der Vertragslaufzeit ergeben hat oder zu einer erheblichen Verschlechterung der Wohnsache führt.
Offensichtlich scheinst du hier zwischen den verschiedenen Bedingungen bei Sondereigentum bzw. bei Mietsachen nicht zu differenzieren.

Die einzuräumende Frist bezieht sich nach dem BGB immer auf das konkrete Einleiten von Maßnahmen die zur Beseitigung des Mangels geeignet sind.

Soviel zum „Blödsinn“.

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Dem Mieter ist erst nach Einzug aufgefallen, daß die Fenster nicht mehr in Ordnung waren. Er hat es dem VM auch mitgeteilt, aber machen tut er trotzdem nichts.

Gruß
kareg81

Hi Daniel,

Offenkundig hast du nicht verstanden, dass dies hier keine
Rechtsberatungsplattform ist und man somit auch nur
(unbezahlte) Ratschläge gibt.

Ratschläge sollten, müssen aber nicht, mit der Wirklichkeit zusammen passen. Ansonsten muss damit gerechnt werden, das ein anderer dies geraderückt.

Somit kannst du deine Kommentare
auch entsprechend verfassen.

Das „Blödsinn“ war doch schon in Klammern mit ironischen Smiley versehen. So sollte der Ausdruck „Achtung Falsch“ unterstrichen werden.

Stell dir vor es gäbe mehrere von
deiner Sorte, die hier alles als Blödsinn abtuen,

Wer redet denn hier von „alles abtun“???
Es wurde dezidiert auf einzelne Aspekte eingegangen, dass könnte auch als Gegenteil von „alles abtun“ durchgehen.

Mein Text hat nie als alles falsch hingestellt.
btw hier gibts noch mehr Geradeausschreiber…

dann würde
irgendwann das Portal zum erliegen kommen,

Meine Texte sollen einfach mal zum Überlegen anregen, bevor leichtfertig etwas geschrieben wird. Es gibt Leute, die alles einfach glauben. Daraus kann gerade hier der sensible Bereich von Mietvertragsverhältnisse nachhaltig gestört werden.
Somit sollte der Schreiber auch ein Verantwortungsbewußtsein dafür im Auge behalten, gerade als auch Betroffener „VM“.

da niemand mehr
bereit ist auf Fragen zu Antworten.

Diese Auffassung wird von mir nicht geteilt.
Der Mod schritt nicht ein, also war alles OK nach den Regeln.

Tatsache ist, dass es einen Modernisierungszuschlag geben
kann.

Schön, daß wir hier einig sind.

Da sich die Diskussion jedoch auf einen ausgesprochenen Mangel
bezieht, nach dessen Beseitigungspflicht gefragt wird,

Zur Antwort hier das Zitat von Ursprungsposter:
In der jetzigen Wohnung sind alte Holzfenster (ca. 40 Jahre, der Kitt fällt raus und die Fenster stehen zum Teil vom Rahmen zum Flügel ab. Im Winter zieht die Wärme durch die Spalten und nicht isolierten Fensterglas hinaus.) und der Vermieter hat nicht vor sie in den kommenden Jahren auszutauschen.

ohne Kommentar

ist der
Modernisierungswert zunächst irrelevant, da der Vermieter eine
Erhaltungspflicht hat.

Vom Wert hat bislang noch keiner gesprochen.
Nur weil Nebenschauplätze aufgemacht werden, wird die Kernaussage nicht besser:

Die Modernisierung ist davon zu
unterscheiden.
Zu meinem Blödsinn lässt sich sagen, dass sich die
angenommenen 10 % mit Sicherheit nicht unendlich potenzieren
lassen.

Hmm, eigendlich wurde nur malgenommen…
Ach ja, statt 175% solltes es nur 165% bei 11*15% herauskommen, sorry.

Dies soll ein Richtmaß für ein Fenster darstellen.

Leider gibt es sowas wie ein Richtmass leider nicht. Es gibt nur eine Liste von Gerichtsurteilen unterschiedlicher Stufe, die zu speziellen Fällen einen Prozentsatz hergeben.

Richtmaße durch eigene Annahme haben von Gericht keinerlei Bestand.

Bei
mehreren beschädigten Fenstern muss man die Gesamtsituation
bewerten.

Das hätte auch gleich geschrieben werden können…
Vielelicht wurde bislang hier eine Vorgehensweise öffentlich bekanntgegeben? Mir wäre keine bekannt, wäre aber an dieser Info sehr interessiert.

Im übrigen ist deine Bemerkung zur Beseitigungspflicht in der
Form und der Sache falsch.

Es bleibt bei meiner Aussage, daß ein Mieterschaden als Mangel die Beseitigungsplicht dem Mieter obliegt.
Loser Kit fällt idR nicht darunter, es denn dieser wurde mutwillig entfernt, damit es besser zieht.

Es gilt die Pflicht zur Beseitigung
des Mangels dann, wenn sich dieser während der
Vertragslaufzeit ergeben hat oder zu einer erheblichen
Verschlechterung der Wohnsache führt.

für wen auch immer…

Offensichtlich scheinst du hier zwischen den verschiedenen
Bedingungen bei Sondereigentum bzw. bei Mietsachen nicht zu
differenzieren.

Sondereigentum würde hier gar nicht vorgegeben.

Die einzuräumende Frist bezieht sich nach dem BGB immer auf
das konkrete Einleiten von Maßnahmen die zur Beseitigung des
Mangels geeignet sind.

Warum wurde dies nicht gleich so eindeutig so dargestellt?
Dann kann auch gleich miterwähnt werden, das die Frist erst läuft, wenn die Erklärung zur Kenntnis genommen werden konnte. Bei Urlaub vom VM kann sich das schonmal erheblich verlängern. Warum also Erwartungen wecken, die Enttäuscht werden können?

auch kein vlg