Mietminderung Dachfensterrollos defekt

Das meint, ein Mietminderungsanspruch besteht erst ab Kenntis
des Vermieters über einen Mangel, nicht ab Bestehen des
Mangels.

EBEN NICHT!

aber macht nicht, bleib du nur weiter geisterfahrer.

Re^3: Rechtsirrer Unfung :frowning:
Irgendwie funktioniert dein Leseverständnis nicht so, oder?

„Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige
nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht
berechtigt, die in § 536 bestimmten Rechte [Mietminderung]
geltend zu machen“, § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB.

und?

Das meint, ein Mietminderungsanspruch besteht erst ab Kenntis
des Vermieters über einen Mangel, nicht ab Bestehen des
Mangels.

Nein, das meint es eben nicht. Das steht da auch nicht. Es meint, dass es ohne eine Mängelanzeige keinenMietminderungsanspruch gibt, nicht das er erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige entsteht.

Nassforsches Auftreten ersetzt aber keine Sachkenntnis oder
Gesetzeslage…

Nimm’s dir zu Herzen.

http://www.rechtsschutz.net/wohnungsrechtsschutz/mie…

Besagt in Abs. 6 das Gleiche: „Ohne diese Mängelanzeige hat
der Mieter allerdings keinen Anspruch auf Behebung und darf
auch nicht die Miete mindern.“

Keinerlei Aussage über den Zeitpunkt.

http://www.mietminderung-tipps.de/mietminderung-abla…

Besagt im ersten Absatz das Gleiche: „Zunächst einmal müssen
Sie Ihre Mängel unbedingt dem Vermieter anzeigen, sonst ist
Ihr Anspruch unwirksam.“

Keinerlei Aussage über den Zeitpunkt. Der sthet allerdings auch im ersten Absatz wird nur von dir unterschlagen:

"Sie, als Mieter haben das Recht auf Mietminderung, sobald sich Mängel in Ihrer Wohnung befinden. "

Hervorhebung von mir.

http://www.mietminderung.org/ab-wann-darf-man-die-mi…

Besagt in Abs. 5 das Gleiche: "Voraussetzung ist allerdings,
dass der Mieter den Vermieter unverzüglich informiert. Solange
der Vermieter nicht informiert ist, darf der Mieter nicht
mindern.

Keinerlei Aussage über den Zeitpunkt, ab dem gemindert werden darf.

auch die liegen alle falsch.

Nein, ganz auf meiner Linie.

In keinster Weise. Du verstehst sie nur nicht.

ein geisterfahrer? das sind hunderte!
das geschwätz kommt aus deiner richtung!

Nein, q. e. d.

Da wurde aber von dir mal nichts gezeigt.

Und wenn man schon den BGH bemüht, dann richtig: „Dem
Vermieter muss die Chance gegeben werden, Abhilfe zu schaffen“
(BGH WuM 2010, 679).

Wo steht da jetzt was vom Zeitpunkt?

TET

Mietminderung gibt es ab Nutzungseinschraenkung. Vorausgesetzt
ist eine zeitnahe Mängelmeldung des Mieters.

Was ist an BGB § 536c so schwer zu verstehen?

Da kannst Du das wortgenau nachlesen. Auch wenn Du von Deinem Bauchgefühl her anderer Meinung bist, ist in Deutschland immer noch das BGB gültig. Ob es Dir nun passt oder nicht. Mehr als verlässliche Quellen kann ich auch nicht nennen. Bei Dir erstreckt sich jede Aussage aber nur auf Behauptungen.

Der Mieter darf erst dann die Miete wegen eines Mangels der
Mietsache mindern, wenn er den Vermieter unterrichtet und den
Mangel angezeigt hat. Das ergibt sich aus § 536c BGB:

da steht aber eben nirgends, dass der vermieter erst eine
gelegenheit zur reaktion bekommen muss. da steht nicht mal,
dass die meldung ihn erreichen muss. das abschicken reicht.
was der bgh auch so sieht. siehe von mir verlinktes urteil.
und das bestätigt nunmal das, was der mieterbund sagt. und
nicht, das, was du dir hier zusammeninterpretierst.

Nun bleib mal sachlich. Ich habe den Quatsch, den Du da schreibst nie behauptet. Zitiere mich bitte, wenn Du eine entsprechende Aussage von mir finden kannst. Ich habe gesagt, dass der Mangel angezeigt werden muss.

Trifft das hier in diesem Fall zu? Nein. Und insofern ist die pauschale Aussage „Laut Mieterbund den ich natürlich gerade nicht erreiche kann man ab dem 1. Tag des Mangels schon Mietminderung machen.“ eben so schlichtweg falsch. Insbesondere ein Mieterbund müsste derartige Feinheiten kennen und würde vermutlich daher eine Aussage so nie treffen. Wer es aber so verstehen will, wie die meisten Mieter es wohl tun, die werden es auch so verstehen.

Deiner
Auffassung nach könnte der Mieter jetzt einfach mal gepflegt
die Miete für die nächsten Monate mindern und wenn der
Vermieter dann mal fragt, warum die Miete nicht kommt, erklärt
der Mieter lapidar, dass Mängel vorlegen.

vielleicht liest du doch besser mal nach, bevor du mir
derartigen unsinn unterstellst.

Ich unterstelle überhaupt nichts, sondern lege Deine Rechtsauffassung mal in Form eines fiktiven Beispiels aus.

Was ist an BGB § 536c so schwer zu verstehen?

frage ich mich auch.

Da kannst Du das wortgenau nachlesen.

mach mal. nutze zitate.

oder lies einfach hier: http://www.wer-weiss-was.de/mietrecht/mietminderung-…

du liegst falsch.

Nun bleib mal sachlich. Ich habe den Quatsch, den Du da
schreibst nie behauptet. Zitiere mich bitte, wenn Du eine
entsprechende Aussage von mir finden kannst. Ich habe gesagt,
dass der Mangel angezeigt werden muss.

du hast auf die aussage desa mieterbundes „Laut Mieterbund … kann man ab dem 1. Tag des Mangels schon Mietminderung machen.“ geantwortet: „Und bei einem Mieterbund, der so einen Unsinn verbreitet, würde ich sowieso nicht mehr anrufen.“
dann erzähl doch mal, was daran denn nun falsch ist und warum. vielleicht kannst du dann auch gleich erklären, warum deine behauptung „Der Mieter darf erst dann die Miete wegen eines Mangels der Mietsache mindern, wenn er den Vermieter unterrichtet und den Mangel angezeigt hat.“ plötzlich nicht mehr existiert oder auf wunderbare weise richtig sein könnte. vielleicht könntest du dabei auf den entsprechenden gesetzestext verweisen. und die entsprechende stelle zitieren.
um das ganze abzukürzten setzte ich schon im voraus dagegen: „Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.“ du kennst sicher den entsprechenden paragraphen und kannst erklären, wo zu finden ist, dass diese zeit der tauglichkeitsminderung erst nach der meldung an den vermieter beginnt.

Deiner
Auffassung nach könnte der Mieter jetzt einfach mal gepflegt
die Miete für die nächsten Monate mindern und wenn der
Vermieter dann mal fragt, warum die Miete nicht kommt, erklärt
der Mieter lapidar, dass Mängel vorlegen.

vielleicht liest du doch besser mal nach, bevor du mir
derartigen unsinn unterstellst.

Ich unterstelle überhaupt nichts, sondern lege Deine
Rechtsauffassung mal in Form eines fiktiven Beispiels aus.

wenn das keine unterstellung ist, kannst du sicher mal zitieren, wo ich auch nur annähern derartiges behauptet haben soll.

wie willst du eigentlich gesetzestexte auslegen, wenn dir das nicht mal bei ganz einfachen, alltagssprachlichen texten gelingt?

dann erzähl doch mal, was daran denn nun falsch ist und warum.

Das mache ich die ganze Zeit. Offensichtlich kannst oder willst Du nichts verstehen und trollst hier nur herum.

Gut dass Du Dich abgemeldet hast.