Man nehme an bei einer Dachgeschosswohnung sind mittlerweile alle Rollos defekt bis auf einen. Man nehme auch an dass alle Rollos als Schutz vor der Sonne runtergelassen wurden und jetzt nicht mehr hochgehen. Man nehme dazu auch an dass natürlich bei einer brütenden Hitze dann nicht mal gelüftet werden kann weil die Fenster ja nicht aufgehen weil die Rollos zu sind. Wie würde diese Person vorgehen und wieviel Mietminderung wäre drin bis der Schaden behoben ist.
Man nehme an dass in der wohnung absolute Dunkelheit herscht weil ja die Rollos zu sind und dass es warm ist wie Sau!!!
Man nehme an bei einer Dachgeschosswohnung sind mittlerweile
alle Rollos defekt bis auf einen.Wie würde diese Person vorgehen und wieviel
Mietminderung wäre drin bis der Schaden behoben ist.
Sofern die Rollos Bestandteil der Wohnung sind und somit der Vermieter überhaupt zuständig ist, sollte man diese zunächst informieren und auffordern das i.O. zu bringen.
Der Schilderung nach sind entweder alle Rollos von heute auf morgen plötzlich gleichzeitig kaputt gegangen oder nach und nach und der Mieter hat sich nie gerührt.
Beides würde keine Minderung rechtfertigen.
Man nehme an bei einer Dachgeschosswohnung sind mittlerweile
alle Rollos defekt bis auf einen.
Fehlende Info: Wie lange ist „mittlerweile“?
Sind die Rollos Teil der Wohnung?
Wenn ja: Wann wurde der Vermieter das erste Mal kontaktiert?
Wie hat er reagiert?
Man nehme auch an dass alle
Rollos als Schutz vor der Sonne runtergelassen wurden und
jetzt nicht mehr hochgehen. Man nehme dazu auch an dass
natürlich bei einer brütenden Hitze dann nicht mal gelüftet
werden kann weil die Fenster ja nicht aufgehen weil die Rollos
zu sind.
Fehlende Info: Warum ist es brütend warm, wenn es doch Hitzeschutzrollos sind?
Wie würde diese Person vorgehen und wieviel
Mietminderung wäre drin bis der Schaden behoben ist.
Das hängt davon ab, wie oft der Vermieter deswegen angesprochen wurde (am besten schriftlich) und wielange er sich darauf nicht gemeldet hat.
Man muss dem Vermieter - so er denn überhaupt zuständig ist - genug Frist für die Behebung der Schäden einräumen.
Man nehme an dass in der wohnung absolute Dunkelheit herscht
weil ja die Rollos zu sind und dass es warm ist wie Sau!!!
Fehlende Info: Sind es Rollos oder Rolläden???
Rollos kann man doch jederzeit selbst hochziehen?
Und was genau ist denn an den Rolläden kaputt? Das Zugband gerissen?
Fehlende Info: Wieso hat der Mieter gewartet, bis alle Rolläden kaputt sind?
Man kann erst antworten, wenn du die Infos nachlieferst.
Gruß, Fo
IANAL
Ein Mietminderungsanpruch besteht nur an vom Vermieter bereitgestellter oder vorhandener Ausstattung der Mietwohnung und nach nachweislicher Kenntnis eines Mietmangels.
Hier also nicht.
Vielmehr greift sogar eine Haftung aus mangelnder Schadensminderungspflicht des Mieters, wenn man verschlissene Gurte vor der erkennbaren Zerreisgrenze oder schieflaufende bzw. klemmende Rolläden nicht pflichtgemäß anzeigte und das aktuelle Schadensbild billigend in Kauf nehmend durch Untätigkeit erst herbeigeführt hätte
G imager
Der Vermieter wurde schon einmal informiert bei einem Rollo und dann ging der wieder und ich wollte mich wieder melden wenn es eintritt. Es war noch nie so warm. Man kann die Rollos nur durch einen Kurbelmechanismus bedienen. Also da ist nix mit hoch und runterziehen. Bis jetzt hat alles wieder informiert. Ich habe halt über nacht jetzt mal alle zu gemacht wegen der Hitze und jetzt ist es wirklich so dass alle die bis jetzt gingen nicht mehr hochgehen und der der ursprünglich nicht ging zu bedienen ist. Deshalb bekomme ich 3 von vier nicht mehr auf. Das Zugband wird von einem Kurbelmechanismus bedient. Ich habe also nicht versäumt den Vermieter zu informieren weil das Problem quasi wirklich bei 3 Rollos in der Nacht aufgetreten ist. Laut Mieterbund den ich natürlich gerade nicht erreiche kann man ab dem 1. Tag des Mangels schon Mietminderung machen. Ich möchte nur etwa die Höhe wissen. Ich rufe morgen sowieso beim Mieterverein an um einen Termin zu bekommen
Der Vermieter wurde schon einmal informiert bei einem Rollo
und dann ging der wieder und ich wollte mich wieder melden
wenn es eintritt.
Und warum informierst DU nicht jetzt den Vermieter. Er geht doch davon aus, dass alles in Ordnung ist.
Ich habe also nicht versäumt den Vermieter zu
informieren weil das Problem quasi wirklich bei 3 Rollos in
der Nacht aufgetreten ist.
Wenn das so ist, informiert man den Vermieter so schnell wie möglich, weißt auf die Dringlichkeit hin und bittet um Reparatur. Am besten mit einer angemessenen Frist.
Laut Mieterbund den ich natürlich
gerade nicht erreiche kann man ab dem 1. Tag des Mangels schon
Mietminderung machen. Ich möchte nur etwa die Höhe wissen. Ich
rufe morgen sowieso beim Mieterverein an um einen Termin zu
bekommen
Wieso rufst du morgen nicht lieber beim Vermieter an. Und bei einem Mieterbund, der so einen Unsinn verbreitet, würde ich sowieso nicht mehr anrufen.
Alle wesentlichen Infos, wann eine Minderung gerechtfertigt wäre, hast Du ja bereits bekommen.
Die Info kommt vom Anwalt wohlgemerkt dass ab dem 1. Tag des Mangels schon das Recht auf Mietminderung besteht. Und außerdem handelt es sich um eine Wohnbaugesellschaft die nur werktags zu erreichen ist also kann ich sowieso erst ab morgen anrufen.
Mir ging es nur darum ob jemand die ungefähre Höhe kennt. Aber anscheinend gibt es hier keine Experten sondern nur um rechthaberische Menschen und da ist Hilfe wohl eher fehl am Platz. hier erfahre ich nur rechthaberisches Gelaber und keine konkrete Hilfe
Ein Mietminderungsanpruch besteht nur an vom Vermieter
bereitgestellter oder vorhandener Ausstattung der Mietwohnung
und nach nachweislicher Kenntnis eines Mietmangels.
das ist falsch. ein mietminderungsgrund besteht genau dann, wenn eine wesentliche beeinträchtigung der mietsache besteht. das ist unabhängig davon, ob der vermieter dafür verantwortlich ist und auch davon, ob er bescheid weiß.
was nicht heißt, dass er nicht informiert werden muss. wenn möglich.
Laut Mieterbund den ich natürlich
gerade nicht erreiche kann man ab dem 1. Tag des Mangels schon
Mietminderung machen. Ich möchte nur etwa die Höhe wissen. Ich
rufe morgen sowieso beim Mieterverein an um einen Termin zu
bekommenWieso rufst du morgen nicht lieber beim Vermieter an. Und bei
einem Mieterbund, der so einen Unsinn verbreitet, würde ich
sowieso nicht mehr anrufen.
ich schon. der mieterbund hat nämlich völlig recht.
wie kommst du darauf, dass da erst eine wie auch immer geartete frist ablaufen oder was auch immer sonst passieren muss, bevor man mindern darf?
natürlich muss man unbedingt den vermieter informieren, aber mindern darf man ab dem zeitpunkt der nutzungseinschränkung. wenn man das unterlässt, verliert man für die zeit der schuldhaften verzögerung bei der mangelbeseitigung natürlich auch die entsprechenden minderungsansprüche.
Alle wesentlichen Infos, wann eine Minderung gerechtfertigt
wäre, hast Du ja bereits bekommen.
zum einen hat er nicht danach gefragt, zum anderen hat er auf die tatsächlich gestellte frage kein antwort bekommen.
leider gibt es darauf keine so einfache antwort. dazu muss jedesmal der einzelfall betrachtet werden. und das funktioniert nicht wirklich über eine ferndiagnose mittels forum. aber mal zum nachdenken: wie groß ist die einschränkung bei der benutzung der wohnung, wie lange besteht sie, wie viel muss man von dieser zeit abziehen, weil der vermieter nicht informiert wurde? und dann mal ausrechnen, wieviel dabei tatsächlich rauskommen kann (nur mal eine überschlagsrechnung, z.b. ein dreißgstel der monatsmiete von 300€ ergibt 10€ pro tag, davon 50% mietminderung, das wären dann gerade mal 20€ bei vier tagen) und ob sich dieser ärger mit dem vermieter lohnt.
Ein Mietminderungsanpruch besteht nur an vom Vermieter
bereitgestellter oder vorhandener Ausstattung der Mietwohnung
und nach nachweislicher Kenntnis eines Mietmangels.
das ist falsch. ein mietminderungsgrund besteht genau dann,
wenn eine wesentliche beeinträchtigung der mietsache besteht.
das ist unabhängig davon, ob der vermieter dafür
verantwortlich ist und auch davon, ob er bescheid weiß.
Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der Rechtsfindung:
„Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache (…), so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen“, § 536c Abs. 1 BGB.
„Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, die in § 536 bestimmten Rechte [Mietminderung] geltend zu machen“, § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB.
was nicht heißt, dass er nicht informiert werden muss.
Sondern? Tatsächlich besteht der Mietminderungsanspruch gem. § 536 c BGB taggenau ab Kenntnis (Zugang!) der Mängelbeseitigungsaufforderung bis zu deren (ermöglichten!) Beseitigung.
G imager
Laut Mieterbund den ich natürlich
gerade nicht erreiche kann man ab dem 1. Tag des Mangels schon
Mietminderung machen.
Rechtirriger Unfug. Ohne Kenntnis des Mangels hat der Vermieter auch keine Mietminderung hinzunehemen, § 536 c Abs. 2 Nr. 1 BGB
ich schon. der mieterbund hat nämlich völlig recht.
Da irren sich schon zwei.
wie kommst du darauf, dass da erst eine wie auch immer
geartete frist ablaufen oder was auch immer sonst passieren
muss, bevor man mindern darf?
§ 536c bestimt zwingend, dass ein Minderungsrecht erst nach Zugang einer Mietmängelbeseitigungsaufforderung beim Vermieter wirksam geltend gemacht werden kann
natürlich muss man unbedingt den vermieter informieren, aber
mindern darf man ab dem zeitpunkt der nutzungseinschränkung.
Unsinn. Nach deinem Rechtverständnis nehme ich als Mieter also einen Mangel 6 Monate lang hin und kürze ein gleich rückwirkend für ein halbes Jahr anteilig die Miete, weil ich einen Zeugen beibringe, wonach der Mangel schon Weihnachten bestand?
G imager
Warum würde der plötzliche Defekt aller Rolllos keine Mietminderung rechtfertigen?
Warum würde der bisher ungemeldete Defekt einzelner Rolllos keine Mietminderung ab Meldung an den Eigentümer rechtfertigen?
vnA
Wenn eine Wohnung völlig ausgebrannt ist, der Mieter auf der Intensivstation liegt, hat er also Miete zu zahlen, bis er den Mangel schriftlich angezeigt hat?
So viel zur Theorie. In der Praxis vor Gericht, wird das allerdings wohl anders gesehen werden.
Das Zauberwort dürfte wohl „zeitnahe Information“ sein. Mietminderung erhält man wegen Nutzungseinschränkung der Mietsache und zwar ab Beginn des Mangels und nicht ab Meldung. Dass man sich als Mieter bei nicht rechtzeitiger Meldung ein Eigenverschulden anrechnen lassen muss, steht dem nicht entgegen.
vnA
Laut Mieterbund den ich natürlich
gerade nicht erreiche kann man ab dem 1. Tag des Mangels schon
Mietminderung machen.Rechtirriger Unfug. Ohne Kenntnis des Mangels hat der
Vermieter auch keine Mietminderung hinzunehemen, § 536 c Abs.
2 Nr. 1 BGB
vielleicht liest du den paragraphen auch mal. da steht nämloich genau gar nichst von information drin. im gegenteil findet man: „Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.“ für die gesamte zeit, nicht für die zeit ab information.
§ 536c bestimt zwingend, dass ein Minderungsrecht erst nach
Zugang einer Mietmängelbeseitigungsaufforderung beim Vermieter
wirksam geltend gemacht werden kann
lern lesen. da steht nur, dass informiert werden muss. mit der mietminderung hat das nichts zu tun.
lies mal: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
im übrigen solltest du neben dem lesen auch gleich noch das zitieren erlernen. das kannst du nämlich auch nicht.
Re: Rechtsirrer Unfung
Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der
Rechtsfindung:
okay.
„Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache
(…), so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen“, § 536c Abs. 1 BGB.
und?
„Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige
nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht
berechtigt, die in § 536 bestimmten Rechte [Mietminderung]
geltend zu machen“, § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB.
und?
was nicht heißt, dass er nicht informiert werden muss.
Sondern?
lies auch mein posting nochmal genauer. vielleicht verstehst du es ja dann. beim gesetz bin ich mir nicht so sicher, das hast du schon zweimal falsch gelesen.
Tatsächlich besteht der Mietminderungsanspruch gem. §
536 c BGB taggenau ab Kenntnis (Zugang!) der
Mängelbeseitigungsaufforderung bis zu deren (ermöglichten!)
Beseitigung.
in welchem gesetz steht das? das ist nur die falsche schlussfolgerung, die du uns hier als wahrheit unterjubeln willst. das ist und bleibt aber unsinn. wie der bgh sagt. aber vielleicht meldest du dich ja mal dort und erklärst den fall.
für dich:
http://www.rechtsschutz.net/wohnungsrechtsschutz/mie…
http://www.mietminderung-tipps.de/mietminderung-abla…
http://www.mietminderung.org/ab-wann-darf-man-die-mi…
auch die liegen alle falsch.
ein geisterfahrer? das sind hunderte!
das geschwätz kommt aus deiner richtung!
ich schon. der mieterbund hat nämlich völlig recht.
Hat er nicht.
wie kommst du darauf, dass da erst eine wie auch immer
geartete frist ablaufen oder was auch immer sonst passieren
muss, bevor man mindern darf?
Der Mieter darf erst dann die Miete wegen eines Mangels der Mietsache mindern, wenn er den Vermieter unterrichtet und den Mangel angezeigt hat. Das ergibt sich aus § 536c BGB:
_§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1.
die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,[…]_
natürlich muss man unbedingt den vermieter informieren, aber
mindern darf man ab dem zeitpunkt der nutzungseinschränkung.
wenn man das unterlässt, verliert man für die zeit der
schuldhaften verzögerung bei der mangelbeseitigung natürlich
auch die entsprechenden minderungsansprüche.
Das genau sieht der Gesetzgeber im § 536c anders. Deiner Auffassung nach könnte der Mieter jetzt einfach mal gepflegt die Miete für die nächsten Monate mindern und wenn der Vermieter dann mal fragt, warum die Miete nicht kommt, erklärt der Mieter lapidar, dass Mängel vorlegen.
Noch Fragen? Ein Blick ins BGB hilft manchmal unglaublich weiter.
Warum würde der plötzliche Defekt aller Rolllos keine
Mietminderung rechtfertigen?
Lies die bisherigen Beiträge und das BGB (§ 536c): Eindeutiger geht es nun wirklich nicht.
Samstags brennt die Wohnung aus. Montags Einschreiben an die Hausverwaltung. Von Samstag bis Mittwoch muss noch Miete gezahlt werden, da keine Mietminderung möglich und das Schreiben noch nicht zugestellt.
Mietminderung gibt es ab Nutzungseinschraenkung. Vorausgesetzt ist eine zeitnahe Mängelmeldung des Mieters.
vnA
ich schon. der mieterbund hat nämlich völlig recht.
Hat er nicht.
hat er doch.
wie kommst du darauf, dass da erst eine wie auch immer
geartete frist ablaufen oder was auch immer sonst passieren
muss, bevor man mindern darf?Der Mieter darf erst dann die Miete wegen eines Mangels der
Mietsache mindern, wenn er den Vermieter unterrichtet und den
Mangel angezeigt hat. Das ergibt sich aus § 536c BGB:
da steht aber eben nirgends, dass der vermieter erst eine gelegenheit zur reaktion bekommen muss. da steht nicht mal, dass die meldung ihn erreichen muss. das abschicken reicht. was der bgh auch so sieht. siehe von mir verlinktes urteil.
und das bestätigt nunmal das, was der mieterbund sagt. und nicht, das, was du dir hier zusammeninterpretierst.
Deiner
Auffassung nach könnte der Mieter jetzt einfach mal gepflegt
die Miete für die nächsten Monate mindern und wenn der
Vermieter dann mal fragt, warum die Miete nicht kommt, erklärt
der Mieter lapidar, dass Mängel vorlegen.
vielleicht liest du doch besser mal nach, bevor du mir derartigen unsinn unterstellst.
Re^2: Rechtsirrer Unfung
„Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige
nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht
berechtigt, die in § 536 bestimmten Rechte [Mietminderung]
geltend zu machen“, § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB.
und?
Das meint, ein Mietminderungsanspruch besteht erst ab Kenntis des Vermieters über einen Mangel, nicht ab Bestehen des Mangels.
Nassforsches Auftreten ersetzt aber keine Sachkenntnis oder Gesetzeslage…
Besagt in Abs. 6 das Gleiche: „Ohne diese Mängelanzeige hat der Mieter allerdings keinen Anspruch auf Behebung und darf auch nicht die Miete mindern.“
Besagt im ersten Absatz das Gleiche: „Zunächst einmal müssen Sie Ihre Mängel unbedingt dem Vermieter anzeigen, sonst ist Ihr Anspruch unwirksam.“
Besagt in Abs. 5 das Gleiche: "Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter den Vermieter unverzüglich informiert. Solange der Vermieter nicht informiert ist, darf der Mieter nicht mindern.
auch die liegen alle falsch.
Nein, ganz auf meiner Linie.
ein geisterfahrer? das sind hunderte!
das geschwätz kommt aus deiner richtung!
Nein, q. e. d.
Und wenn man schon den BGH bemüht, dann richtig: „Dem Vermieter muss die Chance gegeben werden, Abhilfe zu schaffen“ (BGH WuM 2010, 679).
G imager