Tja, was die dürfen und was die aber trotzdem tun, sind 2 Paar
Schuhe. Der M zahlt nicht, der VM ist aber auf die Mietzahlung
angewiesen und damit der Gekniffene.
dann muss er eben klagen, der vermieter.
Müssen mus man gar nichts. Diese Meinung wird oft von Leuten
abgegeben, die von der Praxis keine Ahnung haben.
ah so.
wenn du den absatz oben verstanden hast, kannst du ja mal kundtun, wie man wohl den mieter sonst dazu bringen könnte zu zahlen.
Die Miete kann nach Ankündigung, (iZ auch schriftlich, weil
man als VM soviel zu tun hat, das man das genaue Datum und
Inhalt nicht mehr so genau weiss) und dann nach Ablauf den
Folgemonats angemessen gemindert werden. Der VM hat also
mindestens einen vollen Monat sich auf die Mindereinnahme
einzustellen. Alles andere ist nicht Regelkonform und gilt als
nicht gezahlte Miete, die sofort angemahnt werden kann.
Gibts dazu einen Paragraphen?
ja. und in dem steht was ganz anderes als der unsinn oben:
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html
Hmm, und wie wäre das zu interpretieren insbesondere (2):
§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten
Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen
sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung
gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§
536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu
viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen
Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine
Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der
Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam
Hier fehlt sogar die Schriftform des M. also weiss der M dies
nicht.
was für eine schriftform? was für eine aufrechnung? was weiß der mieter nicht, wenn er selber nichts schreibt? wovon redest du eigentlich?
für dich nochmal als übersewtzung des abschnitts oben: es wurde behauptet, der miete könne erst nach ankündigung die miete mindern. das ist und bleibt schlicht unsinn. und was du hier aus dem bgb zitierst, hat genau gar nichts damit zu tun.
Am besten ist es den M nicht auf seine unrechtmässigen Prozess
in der Mietminderung hin zu weisen, sondern nur weiter die
Miete zu fordern, und auf eine Schallmessung zu bestehen. Ach
ja, der Schallmesser kam direkt von der Behörde
.
Der M muss dem zustimmen, weil er verpflichtet ist an der
Mängelbeseitigung mit zu wirken.
Fazit: den M am 3. Werktag abmahnen und ihn darauf hinweisen,
dass er im Falle einer Mietminderung verpflichtet ist, zuvor
einen Nachweis für den Wohnungsmangel (hier Schallgutachten)
beizubringen?
lieber nicht, damit würde sich der vermieter nur blamieren.
das ist nämlich ebenfalls unsinn.
Wenn man sich schon so aus dem Fenster lehnt, sollte man
wenigsten Bescheid wissen.
au ja. bilde dich doch einfach(?) mal, bevor du dich lehnst.
Von mir wurde das genau so gemacht gegen einem gewerblichen
Nachbar, der hatte den Prozess verloren.
vielleicht versuchst du es doch mal mit dem lesen lernen? der mieter muss genau gar nichts beweisen, bevor er die miete mindern kann. infolgedessen ist es auch kompletter unsinn, ihn per abmahnung darauf hinzuweisen.
und was du uns als schwank aus deiner jugend präsentieren willst, hat deshalb mit sicherheit auch nur entfernt mit dem fall hier zu tun.
einzig sinnvoller rat: der vermieter sollte SCHNELLSTENS einen
anwalt aufsuchen.
(schreien: = Großbuchstaben, gilt hier als extrem unhöflich)
wer den unterschied zwischen schreien und betonen nicht versteht, sollte sich nicht so weit aus dem fenster lehnen.
und wer keine ahnung hat, nicht lesen kann und anderen was von fenstern und benehmen erzählen will, gilt übrigens nicht mal mehr als unhöflich.
Es geht auch ersteinmal ohne, wenn man sich irgentwie mit dem
M verständigen kann. Vermietervereine halten idR auch Anwälte
für Beratungen vor. die sind oft billiger als freie.
Allerdings sollte man bei einer fristlosen Kündigung diese
schnell umsetzen, damit der Mietausfall minimiert wird. Eine
solche Kündigung kann ggf. später immer noch zurückgenommen
werden. Ach ja, auch gelich hilfsweise Fristgerecht kündigen,
aber das soll leiber ein Fachmann machen, wenn dies das erste
mal ist.
ah so. also lieber keinen anwalt nehmen, sondern erst mal einen anwalt nehmen.
herztlichen glückwunsch zur neuerfindung der logik.
btw., aus welchem grund soll hier eigentlich fristlos oder fristgerecht gekündigt werden? so weit sind wir ja nun noch lange nicht.