Mietminderung durch Heizungslärm möglich?

Hallo zusammen!
Mal folgenden Fall angeommen:
Im Souterrain eines Mehrfamilienhauses liegt ein Schlafzimmer. Im Kellerraum nebenan ist die Heizungsanlage des Hauses installiert.

Kurz nach Einzug des Mieters stellt dieser fest, dass die Heizung in den frühen Morgenstunden störende Geräusche macht und meldet das dem Vermieter. Der beauftragt umgehend eine Firma, die das Geräusch abstellen soll. Der Monteur kommt und stellt die Anlage neu ein.

Gut 2 Monate später meldet sich der Mieter wieder. Die Geräusche sind noch da und werden schlimmer. Der Vermieter wendet sich umgehend an die Heizungsfirma, die schickt einen Monteur, der kann keine Geräusche feststellen.

Nach einer Woche meldet der Mieter, dass noch kein Monteur den Lärm behoben hat. Der Vermieter hakt nochmals nach und teilt dem Mieter mit, dass Hilfe angefordert ist.

Nach insgesamt 14 Tagen macht der Mieter nochmals auf den Lärm aufmerksam. Der Vermieter hakt nochmals nach, es kommt wieder ein Monteur, der sich gemeinsam mit dem Mieter die Anlage anschaut - Vorführeffekt - kein Lärm zu hören.

Am nächsten Tag sendet der Mieter dem Vermieter eine eMail, in der er ankündigt, dass nach nunmehr 19 Tagen das Geräuschproblem noch besteht. An Schlafen sei nicht zu denken. Daher kürze er die Miete nun um 5 Euro pro Person und Nacht: Um 200 Euro für Oktober und 300 Euro vorbehaltlich für den November.

Die Heizungsfirma ist am Ball, eine Reparatur ist aber nur möglich, wenn der Fehler auftritt.

Frage: Kann der Mieter die Miete auf diese Weise kürzen?

Danke für die Antworten!

Hallo !

Mal was zur Definition:

Eine Souterrain-Wohnung(Makler-Umschreibung) ist eine Umschreibung für Kellerwohnung,oder besser Kellerräume,die zu Wohnzwecken hergerichtet wurden,die aber in aller Regel nicht zur dauerhaften Wohnnutzung gebaut und ausgelegt wurden.
Nachbarraum ist der Heizungskeller. Damit kann der Mindestschallschutz gegenüber Wohnräumen schon einmal nicht gegeben sein.

Das musste man beim Einzug wissen und erkennen.

Diese Wohnung ist überhaupt nicht für Wohnzwecke nutzbar und vermietbar !

Zur Mietminderung ?
Sag ich mal nichts. Dazu muss man ja auch eine Relation zur Miethöhe wissen. Mietminderung pro Kopf ist auch gut !

MfG
duck313

Da lehnst du dich aber weit aus dem Fenster.

Diese Wohnung ist überhaupt nicht für Wohnzwecke nutzbar und vermietbar !

So lange du die Baugenehmigung nich gesehen hast ist diese Aussage schlicht und einfach falsch. Selbst wenn keine Genehmigung für Wohnnutzung vorliegen sollte, sind die Räume trotzdem vermietbar. Der Vermieter ist für eine vertragsgemäße Nutzung verantwortlich und ggf. auch Schadenersatzpflichtig. Aber wie gesagt: Nichts genaues weiß man nicht.

vnA

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Hallo.

  • der Plauderer ducksowieso gibt sich gerne als Experte aus, bringt aber vieles drucheinander -

Hallo zusammen!
Mal folgenden Fall angeommen:
Im Souterrain eines Mehrfamilienhauses liegt ein Schlafzimmer.
Im Kellerraum nebenan ist die Heizungsanlage des Hauses
installiert.

[…]

Nach insgesamt 14 Tagen macht der Mieter nochmals auf den Lärm
aufmerksam. Der Vermieter hakt nochmals nach, es kommt wieder
ein Monteur, der sich gemeinsam mit dem Mieter die Anlage
anschaut - Vorführeffekt - kein Lärm zu hören.

Der VM hat sich vorbildlich um das Problem gekümmert. Das Geschoss der Wohneinheit hat mit der Schwierigkeit nichts zu tun.

Die Aussagen des M sind nicht eindeutig. Erst ist der Lärm dauerhaft vorhanden, dann nur manchal und wohl auch nur nachts.

Am nächsten Tag sendet der Mieter dem Vermieter eine eMail, in
der er ankündigt, dass nach nunmehr 19 Tagen das
Geräuschproblem noch besteht. An Schlafen sei nicht zu denken.
Daher kürze er die Miete nun um 5 Euro pro Person und Nacht:
Um 200 Euro für Oktober und 300 Euro vorbehaltlich für den
November.

Eine Mietminderung pro Person ist im Recht nicht vorgesehen. Auch sollte das Prozedere für eine gültige Mietminderung eingehalten werden. Das läßt vermuten, das der M nicht genug informiert ist, oder einfach einen leichten Weg sucht die Miete zu verbilligen.

Die Heizungsfirma ist am Ball, eine Reparatur ist aber nur
möglich, wenn der Fehler auftritt.

Ja, der Trick ist, das der Lärm nur dann auftritt, wenn keine unabhängigen Zeugen zugegen sind, also ein quasi Dauervorführeffekt.

Frage: Kann der Mieter die Miete auf diese Weise kürzen?

nein

Dafür wäre ein aktuell geführtes Lärmprotokoll als Mindestanforderungen nötig.
Um relevanten Lärm fest zustellen, kann auch eine Schallmessung über zB Nachts oder 24 Stunden vorgenommen werden. In meiner Stadt zB gibt es dafür sogar einen der kommt um diese Schallmessung vorzunehmen. Das wäre sozusagen neutral. Über die Kosten weiss ich nichts.
Vermietervereine verleihen auch mal so ein Gerät gegen eine sehr geringe Gebühr. Das kann in den betreffenden Räumen zB über Nacht aufgestellt werden.

Der Geräuschpegel darf Nachts afaik innerhalb des Raumes nicht höher als 40 dB (bitte nachschlagen) im Durchschnitt liegen. Das wäre ca. Flüsterlautstärke. Der Lüfter eines PC wäre ähnlich laut.

Oft sind aber Fließgeräsche in den Heizkörpern etc. da. Die werden oft mit Gräuschen der Heizanlage verwechselt. Oft reicht es, wenn zB die Heizkörper entlüftet werden. Dies ist idR die Aufgabe des M. Somit wäre der Grund druch den M selbst verschuldet und damit nicht Minderungswürdig.
Geräusche liegen oft unter der Flüstergrenze, aber über der Lärmtoleranzgrenze des M. Dies ist bedauerlich, aber kein Mangel und somit auch nicht Minderungswürdig.

Darüber sind gerade die empfindlichen M sehr ungehalten und nach einer Stressphase ziehen die meist aus. Aus mir unverständlichen Gründen ist es Ihnen nicht möglich mit zB Ohrschallschutz zu schlafen.
Dann gibt es die Mietnormaden, die mit allen möglichen und unmöglichen Behauptungen sich Mieterleichtung verschaffen wollen. Sie sind leicht daran zu erkennen, das sie nie zur Lösung einer Schwierigkeit beitragen, aber auch gern schnell einfach so mindern.

vlg MC

Moin,

danke erst mal für die Antworten. In der Tat ist es erst mal völlig unerheblich, ob man eine Souterrainwohnung nun Kellerverlies nennt oder sonstwas.

Fakt ist, das es sich um eine sehr begehrte Maisonettewohnung handelt. Gelegen im EG, mit Terrasse zum Garten und Treppe nach unten, wo sich das SZ befindet. Dort hat man es im Sommer kühl, es ist dort trotz großem Fenster und befplanzter Abböschung dunkler als in den anderen Räumen und in den letzten 10 Jahren hatten die bisherigen Mieter auch keine Geräusche zu vermelden.

Die (hier natürlich nur angenommene) Wohnung wurde sogar in dieser Mieten-vermieten-verkaufen Sendung bei RTL vorgestellt und hat großen Anklang gefunden. Am Souterrain hat sich niemand gestört.

Die Verärgerung des Mieters ist nachvollziehbar. Wenn ich seit 3 Wochen morgens um 5 geweckt würde, wäre ich auch auf 180.

Dennoch ist es fraglich, ob der Mieter - selbst bei der Menge an Rechten, die er bei Mietminderung hat - so einfach Knall auf Fall die Miete kürzen kann. Und das sogar im Voraus, denn für den kommenden November will er glatt 300 Euro weniger zahlen, damit der VM sich mehr „anstrengt“.

Zahlt er die Miete nicht in voller Höhe, erhebt sich die Frage, ob der VM ihm nicht wegen nicht fristgerechter Mietzahlung fristlos kündigen kann.

Der VM hat der Mietminderung jedenfalls sofort widersprochen. Was meint Ihr?

Hallo,

grundsätzlich sind natürlich auch im Bereich Heizungslärm Mietminderungen möglich, es gibt in einigen älterem Urteilen durchaus auch grobe Richtwerte…zwischen 5-17% liegen diese.
Mietminderung pro Person ist Quatsch.
http://www.mietrecht-information.de/Mietminderung-He…
http://www.mietemindern.de/urteile/Heizung/mietminde…

Aber objektiv feststellbar muss er schon sein und der Mieter muss den Lärm belegen können:
http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_63-S-1860…
http://www.gevestor-immobilien.de/artikel/mietminder…

Hier lässt sich auch die ein oder andere Information ziehen:
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…

Gruß
M.

Danke!
Wenn der Mieter jetzt kein Lärmprotokoll angefertigt hat oder sich eines aus den Rippen schneidet (er kann ja einfach eine Liste anlegen und Zeiten aufschreiben), ist er dann berechtigt, die Miete zu kürzen?

Der Mieter hat im angenommenen Fall nun bereits die Miete für November gezahlt (dazu hat er bis zum 3. Werktag des Folgemonats Zeit) und diese Miete um 300 Euro (47%) gekürzt. Der Vermieter hat gegen die Mietkürzung Widerspruch eingelegt.

Zahlt der Mieter die Restmiete nicht, ist der VM dann zur fristlosen Kündigung berechtigt?

Hallo webbengel

ich möchte keine Beratung geben sondern aus eigener Erfahrung berichten.
Jede Heizung macht Geräusche, bei uns ist es der Schornstein der alles verstärkt.Wir wohnen 33 Jahre mit dieser Heizung, glaube mir,
man hört es bald nicht mehr. Wenn ich wach bin nervt es schon mal, aber Heizung muß doch sein,oder?

Es geht uns wie vielen Mietern, dass sind Geräusche denen kommt man nicht bei und deshalb eventuell die Kündigung einer sonst hübschen Wohnung zu riskieren,ich weiß nicht?
Nur als kleiner Nachtgedanke.
LG aria

Helau :smile:

[…]
in den

letzten 10 Jahren hatten die bisherigen Mieter auch keine
Geräusche zu vermelden.

Meist sind es Neumieter, die sich auch erst eingewöhnen müssen.

Die Verärgerung des Mieters ist nachvollziehbar. Wenn ich seit
3 Wochen morgens um 5 geweckt würde, wäre ich auch auf 180.

Gut, aber das rechtfertigt nicht für den ganzen Tag die Miete um x?% zu mindern.

Dennoch ist es fraglich, ob der Mieter - selbst bei der Menge
an Rechten, die er bei Mietminderung hat - so einfach Knall
auf Fall die Miete kürzen kann. Und das sogar im Voraus, denn
für den kommenden November will er glatt 300 Euro weniger
zahlen, damit der VM sich mehr „anstrengt“.

Die Miete kann nach Ankündigung, (iZ auch schriftlich, weil man als VM soviel zu tun hat, das man das genaue Datum und Inhalt nicht mehr so genau weiss) und dann nach Ablauf den Folgemonats angemessen gemindert werden. Der VM hat also mindestens einen vollen Monat sich auf die Mindereinnahme einzustellen. Alles andere ist nicht Regelkonform und gilt als nicht gezahlte Miete, die sofort angemahnt werden kann. Sind dabei eine volle Monatsmiete plus x überschritten, kann sofort gekündigt werden. Sicherer ist eine vorherige Abmahnung, die aber schon mit dem Ausstandferderung erfolgen konnte. Wichtig ist, das das dort fristlose Kündigung steht. IZ einen Grundneigentümerverband fragen.

Zahlt er die Miete nicht in voller Höhe, erhebt sich die
Frage, ob der VM ihm nicht wegen nicht fristgerechter
Mietzahlung fristlos kündigen kann.

Dazu sind mehrere verspätete Zahlungseingänge nötig, die auch vorher abgemahnt, mit Androhung der frsitlosen Kündigung, werden.
Wenn allerdings eine Unstimmigkeit aus einer Mietminderung vorliegt, wird dies von einem evt. Gericht mit einfließen und ggf. als unwirksam erklärt werden.

Der VM hat der Mietminderung jedenfalls sofort widersprochen.
Was meint Ihr?

Dann ist auf jeden Fall der Starttermin für eine etwaige Minderung schon festgehalten, nämlich ab vor dem ersten Handwerkertermin. Wenn die Minderung strittig ist, dann kann es schwieriger werden.

Am besten ist es den M nicht auf seine unrechtmässigen Prozess in der Mietminderung hin zu weisen, sondern nur weiter die Miete zu fordern, und auf eine Schallmessung zu bestehen. Ach ja, der Schallmesser kam direkt von der Behörde :smile:.
Der M muss dem zustimmen, weil er verpflichtet ist an der Mängelbeseitigung mit zu wirken.

vlg MC

Moin,

wie verträgt sich das

Die Miete kann nach Ankündigung, (iZ auch schriftlich, weil
man als VM soviel zu tun hat, das man das genaue Datum und
Inhalt nicht mehr so genau weiss) und dann nach Ablauf den
Folgemonats angemessen gemindert werden. Der VM hat also
mindestens einen vollen Monat sich auf die Mindereinnahme
einzustellen.

denn mit § 536 BGB? Ich kann da gar nichts von Folgemonaten usw. finden.

Gruß

TET

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Hallo Aria!
Danke für die Nachtgedanken!

Jede Heizung macht Geräusche, bei uns ist es der Schornstein
der alles verstärkt.

Die Einstellung ist prima. Nur wird sie leider nicht von Mietern geteilt, die ihre günstigere Rechtsposition ausspielen möchten.

… aber Heizung muß doch sein,oder?

Jaja, aber Geräusche machen darf sie nicht. Wasch mich, aber mach mich nicht nass!

Es geht uns wie vielen Mietern, dass sind Geräusche denen
kommt man nicht bei und deshalb eventuell die Kündigung einer
sonst hübschen Wohnung zu riskieren,ich weiß nicht?

Ist man einmal in der Wohnung, hat man als Mieter doch die Fäden in der Hand: Rauskündigen ist sehr schwer, einfach keine Miete zahlen oder Miete kürzen ist da doch einfach. In dubio contra reo - und das ist in der Regel leider der VM.

LG
Webbengel

Helau :smile:

hier sagt man „Alaaf“! Und das erst ab dem 11.11. :wink:)

Meist sind es Neumieter, die sich auch erst eingewöhnen
müssen.

Die wollen sich aber gar nicht eingewöhnen, sondern das sofortige Abstellen der leise durch die Wand hörbaren Geräusche. Wahrscheinlich steht das Bett auch noch gleich mit dem Kopfende an der Wand, wo die Heizungsanlage hinter hängt.

Gut, aber das rechtfertigt nicht für den ganzen Tag die Miete
um x?% zu mindern.

Tja, was die dürfen und was die aber trotzdem tun, sind 2 Paar Schuhe. Der M zahlt nicht, der VM ist aber auf die Mietzahlung angewiesen und damit der Gekniffene.

Die Miete kann nach Ankündigung, (iZ auch schriftlich, weil
man als VM soviel zu tun hat, das man das genaue Datum und
Inhalt nicht mehr so genau weiss) und dann nach Ablauf den
Folgemonats angemessen gemindert werden. Der VM hat also
mindestens einen vollen Monat sich auf die Mindereinnahme
einzustellen. Alles andere ist nicht Regelkonform und gilt als
nicht gezahlte Miete, die sofort angemahnt werden kann.

Gibts dazu einen Paragraphen?

Der Mieter hat am 11.10. per eMail gemeldet, dass die Heizungsgeräusche immer noch bestehen. Obwohl in solchen Fällen der Hausmeister der Ansprechpartner ist. Am 15.10. kam der VM von einer Geschäftsreise zurück und orderte sofort einen Handwerker.
Am 18.10. erfolgte nochmal eine Erinnerung des M.
Am 22.10. teilt der M dem VM mit, dass die dem VM bekannte Telefonnummer des M ungültig geworden sei. Der M nennt eine neue Nummer.
Am 25.10. (der Heizungsmonteur war schon da und konnte keine Geräusche feststellen) mailt der M, die Geräusche seien noch da, der Heizkörper mache „klackende Geräusche“.

Am 30.10. (der Monteur war wieder da) mailt der Mieter und droht mit Mietminderung.
Am 31.10. erhält der M. einen Zahlungseingang der geminderten Miete. Die Zahlung muss also bereits am 29. oder 30.10. stattgefunden haben.

Der Mieter hat bisher immer rechtzeitig gezahlt, der Mietrückstand beträgt „nur“ 47% der Monatsmiete.

Am besten ist es den M nicht auf seine unrechtmässigen Prozess
in der Mietminderung hin zu weisen, sondern nur weiter die
Miete zu fordern, und auf eine Schallmessung zu bestehen. Ach
ja, der Schallmesser kam direkt von der Behörde :smile:.
Der M muss dem zustimmen, weil er verpflichtet ist an der
Mängelbeseitigung mit zu wirken.

Fazit: den M am 3. Werktag abmahnen und ihn darauf hinweisen, dass er im Falle einer Mietminderung verpflichtet ist, zuvor einen Nachweis für den Wohnungsmangel (hier Schallgutachten) beizubringen?

LG
Webbengel

Gut, aber das rechtfertigt nicht für den ganzen Tag die Miete
um x?% zu mindern.

Tja, was die dürfen und was die aber trotzdem tun, sind 2 Paar
Schuhe. Der M zahlt nicht, der VM ist aber auf die Mietzahlung
angewiesen und damit der Gekniffene.

dann muss er eben klagen, der vermieter.

Die Miete kann nach Ankündigung, (iZ auch schriftlich, weil
man als VM soviel zu tun hat, das man das genaue Datum und
Inhalt nicht mehr so genau weiss) und dann nach Ablauf den
Folgemonats angemessen gemindert werden. Der VM hat also
mindestens einen vollen Monat sich auf die Mindereinnahme
einzustellen. Alles andere ist nicht Regelkonform und gilt als
nicht gezahlte Miete, die sofort angemahnt werden kann.

Gibts dazu einen Paragraphen?

ja. und in dem steht was ganz anderes als der unsinn oben: http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

Am besten ist es den M nicht auf seine unrechtmässigen Prozess
in der Mietminderung hin zu weisen, sondern nur weiter die
Miete zu fordern, und auf eine Schallmessung zu bestehen. Ach
ja, der Schallmesser kam direkt von der Behörde :smile:.
Der M muss dem zustimmen, weil er verpflichtet ist an der
Mängelbeseitigung mit zu wirken.

Fazit: den M am 3. Werktag abmahnen und ihn darauf hinweisen,
dass er im Falle einer Mietminderung verpflichtet ist, zuvor
einen Nachweis für den Wohnungsmangel (hier Schallgutachten)
beizubringen?

lieber nicht, damit würde sich der vermieter nur blamieren. das ist nämlich ebenfalls unsinn.

einzig sinnvoller rat: der vermieter sollte SCHNELLSTENS einen anwalt aufsuchen.

Hallo,

nun, da es sich anbahnt, dass der Vermieter mit dem neuen Mieter auch ein problematisches Verhältnis haben wird, sollte er sich unbedingt nach einem geeigneten Vermieterverein, oder einem guten Fachanwalt umsehen.

http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/urteile-mie…

Grundsätzlich gilt auch bei zu hoch angesetzten Minderungen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
Etwas genauer:
http://www.riehnlegal.com/blog/files/tag-rechtsprech…

http://www.rechtsindex.de/mietrecht/2508-ungerechtfe…

http://www.mitfugundrecht.de/2008/01/unberechtigte-m…

Die hier genannten Tipps und Urteile sollte der VM zusammen mit seinem Rechtsberater an den Mann bzw Mieter bringen.

Was das Knacken der Heizung angeht, bitte mal genau in Handwerksbrett schildern.

Gruß
M.

Hallo.

Gut, aber das rechtfertigt nicht für den ganzen Tag die Miete
um x?% zu mindern.

Tja, was die dürfen und was die aber trotzdem tun, sind 2 Paar
Schuhe. Der M zahlt nicht, der VM ist aber auf die Mietzahlung
angewiesen und damit der Gekniffene.

dann muss er eben klagen, der vermieter.

Müssen mus man gar nichts. Diese Meinung wird oft von Leuten abgegeben, die von der Praxis keine Ahnung haben.

Die Miete kann nach Ankündigung, (iZ auch schriftlich, weil
man als VM soviel zu tun hat, das man das genaue Datum und
Inhalt nicht mehr so genau weiss) und dann nach Ablauf den
Folgemonats angemessen gemindert werden. Der VM hat also
mindestens einen vollen Monat sich auf die Mindereinnahme
einzustellen. Alles andere ist nicht Regelkonform und gilt als
nicht gezahlte Miete, die sofort angemahnt werden kann.

Gibts dazu einen Paragraphen?

ja. und in dem steht was ganz anderes als der unsinn oben:
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

Hmm, und wie wäre das zu interpretieren insbesondere (2):

§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Hier fehlt sogar die Schriftform des M. also weiss der M dies nicht.

Am besten ist es den M nicht auf seine unrechtmässigen Prozess
in der Mietminderung hin zu weisen, sondern nur weiter die
Miete zu fordern, und auf eine Schallmessung zu bestehen. Ach
ja, der Schallmesser kam direkt von der Behörde :smile:.
Der M muss dem zustimmen, weil er verpflichtet ist an der
Mängelbeseitigung mit zu wirken.

Fazit: den M am 3. Werktag abmahnen und ihn darauf hinweisen,
dass er im Falle einer Mietminderung verpflichtet ist, zuvor
einen Nachweis für den Wohnungsmangel (hier Schallgutachten)
beizubringen?

lieber nicht, damit würde sich der vermieter nur blamieren.
das ist nämlich ebenfalls unsinn.

Wenn man sich schon so aus dem Fenster lehnt, sollte man wenigsten Bescheid wissen.
Von mir wurde das genau so gemacht gegen einem gewerblichen Nachbar, der hatte den Prozess verloren.

einzig sinnvoller rat: der vermieter sollte SCHNELLSTENS einen
anwalt aufsuchen.

(schreien: = Großbuchstaben, gilt hier als extrem unhöflich)

Es geht auch ersteinmal ohne, wenn man sich irgentwie mit dem M verständigen kann. Vermietervereine halten idR auch Anwälte für Beratungen vor. die sind oft billiger als freie. Allerdings sollte man bei einer fristlosen Kündigung diese schnell umsetzen, damit der Mietausfall minimiert wird. Eine solche Kündigung kann ggf. später immer noch zurückgenommen werden. Ach ja, auch gelich hilfsweise Fristgerecht kündigen, aber das soll leiber ein Fachmann machen, wenn dies das erste mal ist.

Gruss MC

Tja, was die dürfen und was die aber trotzdem tun, sind 2 Paar
Schuhe. Der M zahlt nicht, der VM ist aber auf die Mietzahlung
angewiesen und damit der Gekniffene.

dann muss er eben klagen, der vermieter.

Müssen mus man gar nichts. Diese Meinung wird oft von Leuten
abgegeben, die von der Praxis keine Ahnung haben.

ah so.
wenn du den absatz oben verstanden hast, kannst du ja mal kundtun, wie man wohl den mieter sonst dazu bringen könnte zu zahlen.

Die Miete kann nach Ankündigung, (iZ auch schriftlich, weil
man als VM soviel zu tun hat, das man das genaue Datum und
Inhalt nicht mehr so genau weiss) und dann nach Ablauf den
Folgemonats angemessen gemindert werden. Der VM hat also
mindestens einen vollen Monat sich auf die Mindereinnahme
einzustellen. Alles andere ist nicht Regelkonform und gilt als
nicht gezahlte Miete, die sofort angemahnt werden kann.

Gibts dazu einen Paragraphen?

ja. und in dem steht was ganz anderes als der unsinn oben:
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

Hmm, und wie wäre das zu interpretieren insbesondere (2):

§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten
Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen
sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung
gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§
536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu
viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen
Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine
Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der
Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Hier fehlt sogar die Schriftform des M. also weiss der M dies
nicht.

was für eine schriftform? was für eine aufrechnung? was weiß der mieter nicht, wenn er selber nichts schreibt? wovon redest du eigentlich?

für dich nochmal als übersewtzung des abschnitts oben: es wurde behauptet, der miete könne erst nach ankündigung die miete mindern. das ist und bleibt schlicht unsinn. und was du hier aus dem bgb zitierst, hat genau gar nichts damit zu tun.

Am besten ist es den M nicht auf seine unrechtmässigen Prozess
in der Mietminderung hin zu weisen, sondern nur weiter die
Miete zu fordern, und auf eine Schallmessung zu bestehen. Ach
ja, der Schallmesser kam direkt von der Behörde :smile:.
Der M muss dem zustimmen, weil er verpflichtet ist an der
Mängelbeseitigung mit zu wirken.

Fazit: den M am 3. Werktag abmahnen und ihn darauf hinweisen,
dass er im Falle einer Mietminderung verpflichtet ist, zuvor
einen Nachweis für den Wohnungsmangel (hier Schallgutachten)
beizubringen?

lieber nicht, damit würde sich der vermieter nur blamieren.
das ist nämlich ebenfalls unsinn.

Wenn man sich schon so aus dem Fenster lehnt, sollte man
wenigsten Bescheid wissen.

au ja. bilde dich doch einfach(?) mal, bevor du dich lehnst.

Von mir wurde das genau so gemacht gegen einem gewerblichen
Nachbar, der hatte den Prozess verloren.

vielleicht versuchst du es doch mal mit dem lesen lernen? der mieter muss genau gar nichts beweisen, bevor er die miete mindern kann. infolgedessen ist es auch kompletter unsinn, ihn per abmahnung darauf hinzuweisen.
und was du uns als schwank aus deiner jugend präsentieren willst, hat deshalb mit sicherheit auch nur entfernt mit dem fall hier zu tun.

einzig sinnvoller rat: der vermieter sollte SCHNELLSTENS einen
anwalt aufsuchen.

(schreien: = Großbuchstaben, gilt hier als extrem unhöflich)

wer den unterschied zwischen schreien und betonen nicht versteht, sollte sich nicht so weit aus dem fenster lehnen.
und wer keine ahnung hat, nicht lesen kann und anderen was von fenstern und benehmen erzählen will, gilt übrigens nicht mal mehr als unhöflich.

Es geht auch ersteinmal ohne, wenn man sich irgentwie mit dem
M verständigen kann. Vermietervereine halten idR auch Anwälte
für Beratungen vor. die sind oft billiger als freie.
Allerdings sollte man bei einer fristlosen Kündigung diese
schnell umsetzen, damit der Mietausfall minimiert wird. Eine
solche Kündigung kann ggf. später immer noch zurückgenommen
werden. Ach ja, auch gelich hilfsweise Fristgerecht kündigen,
aber das soll leiber ein Fachmann machen, wenn dies das erste
mal ist.

ah so. also lieber keinen anwalt nehmen, sondern erst mal einen anwalt nehmen.

herztlichen glückwunsch zur neuerfindung der logik.

btw., aus welchem grund soll hier eigentlich fristlos oder fristgerecht gekündigt werden? so weit sind wir ja nun noch lange nicht.

Hmm, und wie wäre das zu interpretieren insbesondere (2):

§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten
Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen
sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung
gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§
536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu
viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen
Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine
Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der
Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Ich hatte dich unetn schon mal darauf hingewiesen, dass der für Mietminderung hauptsächlich relevante § 536 (nicht a) des BGB ist. Den solltest du einfach mal lesen. Dann wirst du zu der Einsicht gelangen, dass deine Antwort einfach unsinnig war.

Gruß

TET

1 „Gefällt mir“

Hi.

Hmm, und wie wäre das zu interpretieren insbesondere (2):

§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten
Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen
sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung
gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§
536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu
viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen
Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine
Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der
Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Hier fehlt sogar die Schriftform des M. also weiss der M dies
nicht.

was für eine schriftform? was für eine aufrechnung? was weiß
der mieter nicht, wenn er selber nichts schreibt? wovon redest
du eigentlich?

für dich nochmal als übersewtzung des abschnitts oben: es
wurde behauptet, der miete könne erst nach ankündigung die
miete mindern. das ist und bleibt schlicht unsinn. und was du
hier aus dem bgb zitierst, hat genau gar nichts damit zu tun.

Es geht um Mange, also um § 536a, wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Der Mangel muss angegeben werden, schon wegen der Obhutspflicht. Ansosnten kann der VM ja nicht reagieren.

Wenn man sich schon so aus dem Fenster lehnt, sollte man
wenigsten Bescheid wissen.

au ja. bilde dich doch einfach(?) mal, bevor du dich lehnst.

Hmm, ich habe sogar Praxis und Sie?

Von mir wurde das genau so gemacht gegen einem gewerblichen
Nachbar, der hatte den Prozess verloren.

vielleicht versuchst du es doch mal mit dem lesen lernen? der
mieter muss genau gar nichts beweisen, bevor er die miete
mindern kann. infolgedessen ist es auch kompletter unsinn, ihn
per abmahnung darauf hinzuweisen.

Es geht um eine Beweisaufnahme. Wer das durchführt hatte ich vorgeschlagen.

und was du uns als schwank aus deiner jugend präsentieren
willst, hat deshalb mit sicherheit auch nur entfernt mit dem
fall hier zu tun.

Für Sie bleiben wir auch beim Sie.

einzig sinnvoller rat: der vermieter sollte SCHNELLSTENS einen
anwalt aufsuchen.

(schreien: = Großbuchstaben, gilt hier als extrem unhöflich)

wer den unterschied zwischen schreien und betonen nicht
versteht, sollte sich nicht so weit aus dem fenster lehnen.

Die Regeln sind hier nicht von mir bemacht. Also Manieren einhalten, oder goschen halten.

und wer keine ahnung hat, nicht lesen kann und anderen was von
fenstern und benehmen erzählen will, gilt übrigens nicht mal
mehr als unhöflich.

Sie führen Selbstgespräche.

Es geht auch ersteinmal ohne, wenn man sich irgentwie mit dem
M verständigen kann. Vermietervereine halten idR auch Anwälte
für Beratungen vor. die sind oft billiger als freie.
Allerdings sollte man bei einer fristlosen Kündigung diese
schnell umsetzen, damit der Mietausfall minimiert wird. Eine
solche Kündigung kann ggf. später immer noch zurückgenommen
werden. Ach ja, auch gelich hilfsweise Fristgerecht kündigen,
aber das soll leiber ein Fachmann machen, wenn dies das erste
mal ist.

ah so. also lieber keinen anwalt nehmen, sondern erst mal
einen anwalt nehmen.

Ein FAchmann muß nicht zwingen ein Anwalt sein. Das könnten aber einge Leute wohl nicht wissen. :smile:

auch keinen Gruss

herztlichen glückwunsch zur neuerfindung der logik.

btw., aus welchem grund soll hier eigentlich fristlos oder
fristgerecht gekündigt werden? so weit sind wir ja nun noch
lange nicht.

Hmm, und wie wäre das zu interpretieren insbesondere (2):
§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Hier fehlt sogar die Schriftform des M. also weiss der M dies
nicht.

was für eine schriftform? was für eine aufrechnung? was weiß
der mieter nicht, wenn er selber nichts schreibt? wovon redest
du eigentlich?

für dich nochmal als übersewtzung des abschnitts oben: es
wurde behauptet, der miete könne erst nach ankündigung die
miete mindern. das ist und bleibt schlicht unsinn. und was du
hier aus dem bgb zitierst, hat genau gar nichts damit zu tun.

Es geht um Mange, also um § 536a, wer lesen kann ist klar im
Vorteil.

oben hast du noch von §556 geschrieben. offensichtlich bist du jedenfalls schwer im nachteil. und das sogar bei deinen eigenen texten.

wo genau steht denn in einem der beiden §§ was von schriftform?

btw., auch dein neuer versuch ist wieder mal unbrauchbar. welchen schaden hat der mieter denn hier erlitten?

Hmm, ich habe sogar Praxis und Sie?

vermutlich als facility manager?

Hi.

Hmm, und wie wäre das zu interpretieren insbesondere (2):
§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Hier fehlt sogar die Schriftform des M. also weiss der M dies
nicht.

was für eine schriftform? was für eine aufrechnung? was weiß
der mieter nicht, wenn er selber nichts schreibt? wovon redest
du eigentlich?

für dich nochmal als übersewtzung des abschnitts oben: es
wurde behauptet, der miete könne erst nach ankündigung die
miete mindern. das ist und bleibt schlicht unsinn. und was du
hier aus dem bgb zitierst, hat genau gar nichts damit zu tun.

Es geht um Mange, also um § 536a, wer lesen kann ist klar im
Vorteil.

oben hast du noch von §556 geschrieben. offensichtlich bist du
jedenfalls schwer im nachteil. und das sogar bei deinen
eigenen texten.

Was wollen sie von mir. Wenn Ihnen meine Antwort nicht passt, dann stellen sie einfachen einen Link entgegen. So kommen wir nicht weiter, will ich auch gar nicht…

wo genau steht denn in einem der beiden §§ was von
schriftform?

Die wäre immer besser, wegen der Nachvollziehbarkeit.

btw., auch dein neuer versuch ist wieder mal unbrauchbar.
welchen schaden hat der mieter denn hier erlitten?

??? Ich bin nicht der Frager.

Hmm, ich habe sogar Praxis und Sie?

Mehrere Jahrzehnte.

vermutlich als facility manager?

Das geht sie nichts an.

auch keinen Gruss