Hallo,
angenommen ein Mieter führt nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Behebung eines Mangels eine Mietminderung durch und erhält nach einer Weile eine fristlose Kündigung des Vermieters.
Beim Vermieter handelt es sich um eine große Gesellschaft mit der eine direkte Kontaktaufnahme nicht möglich ist, weder die Hausverwaltung noch ein angeblich existierender Hausmeister sind telefonisch erreichbar, es gibt nur ein ständig erreichbares Callcenter welches Beschwerden weiterleitet, der Mangel wird aber nicht effektiv behoben.
Schriftlich behauptet die Hausverwaltung nur immer wieder, es träfe nicht zu, daß der Mangel bestehe und ausserdem sei der Hausmeiter mehrmals pro Woche vor Ort und würde alle Mängel sofort beheben.
Eine Klage auf Mängelbeseitigung läuft, eine Räumungsklage des Vermieters noch nicht.
Wie geht es weiter?
Wann wird über die Angemessenheit der Mietminderung entschieden, bei der Mängelbeseitigungsklage oder bei der evtl. anstehenden Räumungsklage? Wenn das Gericht nun z.B. zustimmt, daß eine Mietminderung berechtigt war / ist, aber in einer geringeren Höhe, reicht es, wenn der Mieter die Differenz nachzahlt oder hat die fristlose Kündigung dann Bestand?
Wie sieht es bei Härtefällen aus? Normalerweise greift wohl die Härtefallregel bei fristlosen Kündigungen nicht, was aber ist bei falsch kalkulierter Mietminderung, bzw. bei Mieteinbehaltung um die Behebung eines Mangels zu erzwingen?
Viele Grüße
Wie geht es weiter?
So wie immer in solchen Fällen, die zum mieterichtliche Alltag gehören.
Wann wird über die Angemessenheit der Mietminderung
entschieden, bei der Mängelbeseitigungsklage oder bei der
evtl. anstehenden Räumungsklage?
Bei der Räumungsklage, da die Klage auf Mangelbeseitigung ja nur die Frage zum Inhalt hat, ob ein Mangel vorliegt, nicht, ob dieser auch zur Minderung berechtigt.
Wenn das Gericht nun z.B.
zustimmt, daß eine Mietminderung berechtigt war / ist, aber in
einer geringeren Höhe, reicht es, wenn der Mieter die
Differenz nachzahlt oder hat die fristlose Kündigung dann
Bestand?
Das kommt darauf an, wie hoch der verbleibende Teil war und ob dieser noch die fristlose Kündigung gerechtferigt hat.
Allerdings kann binnen 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Kündigung so oder so durch Zahlung der ausstehenden Beträge geheilt werden.
Wie sieht es bei Härtefällen aus? Normalerweise greift wohl
die Härtefallregel bei fristlosen Kündigungen nicht, was aber
ist bei falsch kalkulierter Mietminderung, bzw. bei
Mieteinbehaltung um die Behebung eines Mangels zu erzwingen?
Das ist kein Härtefall, sondern ein Fall, in dem sich der Mieter ggf., bevor er seine Miete nicht zahlt, nicht ausreichend informiert hat. Für so etwas gibt es Anwälte und den Mieterschutzverein.
Gruß
Dea
Hallo,
Wie sieht es bei Härtefällen aus? Normalerweise greift wohl
die Härtefallregel bei fristlosen Kündigungen nicht, was aber
ist bei falsch kalkulierter Mietminderung, bzw. bei
Mieteinbehaltung um die Behebung eines Mangels zu erzwingen?
Das ist kein Härtefall, sondern ein Fall, in dem sich der
Mieter ggf., bevor er seine Miete nicht zahlt, nicht
ausreichend informiert hat. Für so etwas gibt es Anwälte und
den Mieterschutzverein.
Mit Härtefall meine ich, wenn der Mieter es nicht schafft, rechtzeitig angemessenen neuen Wohnraum zu finden und es sich z.B. um eine Familie mit Kindern oder eine schwerbehinderte Person handelt.
Viele Grüße
Mietminderung ist nicht zusätzliches Geld für den Mieter, sondern zumindest so lange bis es nicht unzweifelhaft ist, Geld des VM, das der M einbehalten hat (aus welchen Gründen auch immer). Wenn sich herausstellt, dass das Einbehalten unberechtigt war, dann ist es an den VM auszubezahlen.
Bei Mieteinbehalt zur Behebung eines Mangels ist es noch viel weniger Geld des M. Das Geld wird nur treuhänderisch für den VM verwahrt. M macht sich uU sogar strafbar, wenn er das Geld einfach ausgibt.
vnA
jaja, ist klar, hat aber jetzt nicht mit meiner Nachfrage zu tun.
Nachfrage Kündigung oder Räumungsklage?
Hallo
Wenn das Gericht nun z.B.
zustimmt, daß eine Mietminderung berechtigt war / ist, aber in
einer geringeren Höhe, reicht es, wenn der Mieter die
Differenz nachzahlt oder hat die fristlose Kündigung dann
Bestand?
Das kommt darauf an, wie hoch der verbleibende Teil war und ob
dieser noch die fristlose Kündigung gerechtferigt hat.
Allerdings kann binnen 2 Monaten nach Zustellung der
Räumungsklage die Kündigung so oder so durch Zahlung der
ausstehenden Beträge geheilt werden.
Noch ein Nachfrage: beginnt diese 2-Monatsfrist wirklich mit Zustellung der Räumungsklage oder nicht doch vielleicht schon bei Zustellung der Kündigung? Ich meine, irgendwo gelesen zu haben daß es nach Erhalt der Kündigung eine Frist gibt um noch zu bezahlen.
Ist das irgendwo offiziell geregelt (Gesetz?), kann man das nachlesen?
Viele Grüße
Noch ein Nachfrage: beginnt diese 2-Monatsfrist wirklich mit
Zustellung der Räumungsklage oder nicht doch vielleicht schon
bei Zustellung der Kündigung?
Ist das irgendwo offiziell geregelt (Gesetz?), kann man das
nachlesen?
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) …
(2) …
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
-
…
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
Gruß
Dea
Mit Härtefall meine ich, wenn der Mieter es nicht schafft,
rechtzeitig angemessenen neuen Wohnraum zu finden und es sich
z.B. um eine Familie mit Kindern oder eine schwerbehinderte
Person handelt.
Das ist per se kein Härtefall, weil die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung zu erhalten, wenn man seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, bekannt ist und sich so aus dem Gesetz ergibt.
Zwar gibt es sog. Härtefälle, die ausnahmsweise berücksichtigt werden können, das kommt aber auf die ganz besondere Situation an und dortige außergewöhnliche Umstände. Dass man keine Wohnung hat, dort eine Familie wohnt und auch eine Behinderung fällt hierunter nach dem Gesetz nicht allgemein.
Das Mietverhältnis ist wie jedes andere noch immer ein Vertragsverhältnis, das bei Pflichtverletzungen gekündigt werden kann.
Gruß
Dea