Habe folgendes Problem. Bewohne eine 2 Zimmer Wohnung mit separatem Bad und Küche. In der Küche und im Wohnzimmer knattert und schlägt die Heizuung immer mal wieder brutal -immer beim Laden und in gewissen Abständen. Im Schlafzimmer nicht, aber man hört es auch da ab und zu durch die wände durch. Die wohnung wurde über einen makler gemietet - der wusste davon nicht - er meinte dass eine mietminderung denkbar wäre.
Dass Unfassbare ist aber eigentlich, dass mein Vermieter, heute angesprochen auf das Problem, erwähnte dass im das Problem bekannt ist, es nicht an den Heizkörpern sondern an den Leitung liegt, aber er für das Beheben die Deckenwänder aufmachen müsste und die Leitung neu isolieren. Auf diesen Umstand hätte er mich doch vor Unterzeichnung des Mietvertrags aufmerkasam machen müssen oder der Makler - oder?
Mit was für eine Mietkürzung kann man denn rechnen bzw. wäre denn realistisch. Mir hat mal jemand erzählt, dass wenn es ddirekt im schlafzimmer ist 75% wäre und bei den anderen Zimmer, wenn man es im schlafzimmer hört 35% wären. wer kannn helfen. Danke gruss marco
Maximal 5 bis 10 %:
http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_heizung…
da steht was von 5% bis 17%, sogar 75%
gruss marco
Hallo
eine Mietminderung setzt eine schriftliche Mängelanzeige voraus mit dem Ziel, den Vermieter aufzufordern, in einer gewissen Zeit für Abhilfe zu sorgen. Gleichzeitig wird nach Fristablauf eine Mietminderung angekündigt.
Also 75% „man hört es manchmal auch im Schlafzimmer“ dürften ein bisschen viel sein. 5-17% wären angemessen.
Gruß
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Egal wie hoch die Mietminderung ausfallen könnte, zur Ruhe/Schlaf verhilft die einem ja auch nicht.
… es nicht an den Heizkörpern sondern an den Leitung liegt, aber er für das Beheben die Deckenwänder aufmachen müsste und die Leitung neu isolieren.
Das Problem kenne ich, wenn Vor- und Rücklauf vertauscht wurden …
Womöglich ist Abhilfe ganz einfach möglich …
Bzw. wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist (d.h. nach Mängelanzeige unter Aufforderung zur Abhilfe mit angemessener Frist bis … ), dann ist der Mieter nach
http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html
auch zur Selbstbeseitigung des Mangels berechtigt (und darf seine Aufwendungen ersetzt verlangen > z.B. durch Mieteinbehalt)