Mietminderung/Kaution/NK Nachzahlung

Hallo zusammen,

Mietminderung,

der Vermieter eines Hauses wurd im Januar von seiner Mieterin Mündlich davon in kenntnis gesetzt, dass die Heizung es nicht tuen würde. Darauf hin ist der Vermieter den nächsten Tag hingefahren hat die Heizung teilweise zum laufen bekommen (sie wurde eben warm) hat aber daraufhin einen Heizungsmonteur beauftragt das zu beheben, was auch getan wurde. Dauer der ganzen Sache ca. 7 Tage. Jetzt im März hat die Mieterin eine Mietminderung für Januar einbehalten.

Ist das rechtlich richtig so?

Kaution,

die Mieterin die mit Ihrer damalig besten Freundin das Haus bezogen hat, die aber jetzt ausgezogen ist im Okt. 12 und auch für die Kaution grade stand (die sie natürlich mitnahm), hat bis heute die alleinige Mieterin die Kaution nicht bezahlt. Man hat Ihr eine Frist gesetzt bis 31.03.13 der zwar noch nicht ist, aber man bezweifelt das die Kaution kommt.

Was kann man tun???

NK nachzahlung,

die NK ´12 liefen auf 10 Monate mit 2 Personen und 2 Monate 1 Person.
Sie mussen gemeinsam was nachzahlen und die 1 Person für die 2 Monate auch. Die erste Person hat Ihren Anteil bezahlt, die 2. bis heute noch nichts.

Wie lange haben Mieter Zeit Ihre NK Nachzahlung zu bezahlen???

Ich Danke euch

Gruss

Hallo,

nach neueren Rechtsprechung ist es tatsächlich so, dass bei Eintritt einer Minderung des überlassenen Wohnraumes der Mieter bereits eine Mietminderung geltend machen darf und nicht dem Vermieter hier eine Nachfrist setzen muss (Alle Vermieter dürften sich bei den Vermietern bedanken, die über Monate Mieten kassiert und sich um die Mängelbehebung nicht gekümmert haben)

Weiter unten…

Hallo zusammen,

Mietminderung,

der Vermieter eines Hauses wurd im Januar von seiner Mieterin
Mündlich davon in kenntnis gesetzt, dass die Heizung es nicht
tuen würde. Darauf hin ist der Vermieter den nächsten Tag
hingefahren hat die Heizung teilweise zum laufen bekommen (sie
wurde eben warm) hat aber daraufhin einen Heizungsmonteur
beauftragt das zu beheben, was auch getan wurde. Dauer der
ganzen Sache ca. 7 Tage. Jetzt im März hat die Mieterin eine
Mietminderung für Januar einbehalten.

Ist das rechtlich richtig so?

Kaution,

die Mieterin die mit Ihrer damalig besten Freundin das Haus
bezogen hat, die aber jetzt ausgezogen ist im Okt. 12 und auch
für die Kaution grade stand (die sie natürlich mitnahm), hat
bis heute die alleinige Mieterin die Kaution nicht bezahlt.
Man hat Ihr eine Frist gesetzt bis 31.03.13 der zwar noch
nicht ist, aber man bezweifelt das die Kaution kommt.

***Nicht ganz klar: waren beide Mieter im Mietvertrag, dann wurde die Kaution von beiden Mietern hinterlegt, es sei denn, im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart.

Wenn die jetzige Mieterin noch im Haus lebt, hat diese mit der ehem. Mieterin die Kautionsverpflichtung erfüllt, es sei denn, die „ausgezogene“ Mitmieterin wurde aus dem Mietvertrag entlassen.
Was ist denn da vereinbart wurde, „wie“ zog die Mitmieterin aus? Entlassung aus dem Mietverhältnis aufgrund einseitiger Kündigung?

Was kann man tun???

***Einmal die Fragen beantworten,…sonst gibt es falsche Antworten.

NK nachzahlung,

die NK ´12 liefen auf 10 Monate mit 2 Personen und 2 Monate 1
Person.
Sie mussen gemeinsam was nachzahlen und die 1 Person für die 2
Monate auch. Die erste Person hat Ihren Anteil bezahlt, die 2.
bis heute noch nichts.

Wie lange haben Mieter Zeit Ihre NK Nachzahlung zu

***Ab Zugang der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter 30 Tage Zeit zur Zahlung, sofern er nicht Widerspruch einlegt.

si

Wie lange haben Mieter Zeit Ihre NK Nachzahlung zu

***Ab Zugang der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter 30 Tage
Zeit zur Zahlung, sofern er nicht Widerspruch einlegt.

si

Der Mieter hat vier Wochen lang Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu überprüfen. Die Frist beginnt mit Zugang der Abrechnung beim Mieter. Innerhalb dieser vier Wochen muss der Mieter jedoch noch KEINE Zahlungen vornehmen.Mit Ablauf der vierwöchigen Überprüfungsfrist muss der Mieter die vom Vermieter gewünschten Nachzahlungen vornehmen.

Kleiner Zusatztipp:

Unabhängig davon hat der Mieter insgesamt zwölf Monate Zeit, gegen die Nebenkostenabrechnung Beschwerden vorzutragen und den Vermieter um eine Korrektur zu bitten. Innerhalb dieser Zeitspanne hat der Mieter das Recht, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und Kostenbelege direkt beim Mieter vorzunehmen. Dazu muss der Mieter in der Regel direkt vor Ort beim Vermieter erscheinen. Nicht alle Vermieter senden dem Mieter auf Verlangen Kopien der Dokumente und Belege zu. Geschieht das aber, so hat der Mieter das Recht, bis zu 25 Cent pro Kopie vom Mieter zu verlangen.

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nach neueren Rechtsprechung ist es tatsächlich so, dass bei
Eintritt einer Minderung des überlassenen Wohnraumes der
Mieter bereits eine Mietminderung geltend machen darf und
nicht dem Vermieter hier eine Nachfrist setzen muss

Welche neue Rechtsprechung ist das und was ist eine Nachfrist bei Mängeln (oder war hier die Anzeige nach § 536c BGB gemeint)?

***Ab Zugang der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter 30 Tage

Das sieht § 271 BGB etwas anders.

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Der Mieter hat vier Wochen lang Zeit, die
Betriebskostenabrechnung zu überprüfen. Die Frist beginnt mit
Zugang der Abrechnung beim Mieter. Innerhalb dieser vier
Wochen muss der Mieter jedoch noch KEINE Zahlungen
vornehmen.Mit Ablauf der vierwöchigen Überprüfungsfrist muss
der Mieter die vom Vermieter gewünschten Nachzahlungen
vornehmen.

Nein, der Mieter kann binnen 12 Monaten Einwendungen geltend machen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB), fällig ist der Nachzahlungssaldo aber mit Zugang einer formal ordungsgemäßen Abrechnung sofort, er ist auch durchsetzbar. Der Mieter hat allerdings ein Zurückbehaltungsrecht, wenn ihm der Vermieter auf Verlangen keine Belegeinsicht gewährt.

cmd.dea stimme ich voll und ganz zu

zum Beitrag mv90:

Der Mieter hat vier Wochen lang Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu überprüfen. Die Frist beginnt mit Zugang der Abrechnung beim Mieter. Innerhalb dieser vier Wochen muss der Mieter jedoch noch KEINE Zahlungen vornehmen.Mit Ablauf der vierwöchigen Überprüfungsfrist muss der Mieter die vom Vermieter gewünschten Nachzahlungen vornehmen.

Auf der Seite von welcher der obige Text wohl übernommen wurde
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/die-abrechnu…
steht auch ganz klar:
W i c h t i g e r H i n w e i s : Bitte beachten Sie, dass die Kanzlei Hollweck das Mietrecht inzwischen nicht mehr betreut.
In diesen Ausführungen bleibt unerwähnt, dass mit Ablauf der 30 Tage ab Zugang gemäß BGB § 286 Abs.3 bereits Zahlungsverzug eingetreten ist - soweit der (Ab)Rechnungsteller keine anderen Zahlungstermin datumsmäßig bestimmt hat. Außerdem teilt der BGH diese Rechtsauffassung schon seit einigen Jahren nicht (mehr).

Da der Glaube an derartige Märchen bzw. überholte Rechtsauffassungen recht unangenehme und kostenträchtige Folgen haben kann, hier noch eine andere, aktuellere Ausführung:

Verschiedentlich wird die Ansicht vertreten, dass die Fälligkeit der Nachzahlungsforderung erst eintritt, wenn nach Erteilung der Abrechung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist (so etwa OLG Hamm WuM 1982,72). Dem hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen. Der Vermieter kann gemäß § 271 Abs. 1 BGB die Nachzahlung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten wird daher grundsätzlich mit der Erteilung der formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig (BGH, Urteil v. 08.03.06, VIII ZR 78/05).
Quelle: http://www.mietrecht-hilfe.de/nebenkosten-betriebsko…

***Nicht ganz klar: waren beide Mieter im Mietvertrag, dann wurde die Kaution von beiden Mietern hinterlegt, es sei denn, im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart.

Wenn die jetzige Mieterin noch im Haus lebt, hat diese mit der ehem. Mieterin die Kautionsverpflichtung erfüllt, es sei denn, die „ausgezogene“ Mitmieterin wurde aus dem Mietvertrag entlassen.
Was ist denn da vereinbart wurde, „wie“ zog die Mitmieterin aus? Entlassung aus dem Mietverhältnis aufgrund einseitiger Kündigung? … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write

Die Mieter standen zwar beide im Mietvertrag aber die eine hat die Kaution übernommen, hat dann auch nach der von IHR fristgerechten Kündigung auch die von IHR hinterlegte Kaution mitgenommen, so dass die jetzige Mieterin nun auch die Kaution neu bezahlen muss.

Die Mieterin hat im Januar die NK bekommen und bis heute keinen Widerspruch eingelegt, aber auch noch keine Zahlung vorgenommen.