Mietminderung - kein Internet/Telefon

Hallo zusammen,

da ich im www mit meiner Fragestellung nichts explizit identisches finden kann, möchte ich hier einmal gerne eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören:

Person A zieht in eine neue Wohnung um und schließt mit Unitymedia einen Vertrag über Internet, Telefon und TV ab. Einen Tag darauf meldet sich der Techniker und vereinbart mit Person A einen Termin. Am Tag X treffen sie sich vor Ort und sie schauen sich den Anschluss in der Wohnung an. Der Techniker befindet alles für i. O. und sie gehen in den Keller zu dem „Verteilerkasten“ um die Wohnung „anzuschließen“. Zumindest war dies der Plan der beiden, nur fanden sie diesen nicht. Also den Leitungen an der Decke nach und dann stehen sie vor einem privaten Keller einer Mitmieterin des Hauses (Name an der Tür). Person A also nach oben und bei Mieterin B angeschellt --> niemand da. Die Nachfrage bei einer anderen Mietpartei ergab, dass Mieterin B ins Krankenhaus gekommen ist. Techniker geht unvollrichteter Dinge. Person A ruft den Vermieter an und fragt nach ob er oder der Hausmeister einen Ersatzschlüssel besitzt und einen Zugang arrangieren kann. Fehlanzeige. Für die privaten Gefilde der Mieter gibt es keine Ersatzschlüssel. Unitymedia ruft Person A nun seit Wochen hinterher ob er endlich Zugang zu dem Keller hätte. Weitere Nachforschungen seitens Person A ergaben nun, dass Mieterin B leider verstorben ist.

Das zum Hintergrund. Meine Frage ist hier, ob Person A nun eine Mietminderung erringen kann, natürlich mit entsprechender Rechtsgrundlage?!

PS: Der Techniker meinte Person A gegenüber übrigens, dass es ein Unding sei, dass der Verteilerkasten in einem privaten Kellerraum hinge, der für jeden unzugänglich ist. Im Falle einer Störung könnte hier unter Umständen ja monatelang niemand in den Raum.

Viele Grüße

Hat Mieterin B Erben hinterlassen, die ggf. berechtigt und willens sind, in das Mietverhältnis einzutreten?

Das zum Hintergrund. Meine Frage ist hier, ob Person A nun
eine Mietminderung erringen kann, natürlich mit entsprechender
Rechtsgrundlage?!

PS: Der Techniker meinte Person A gegenüber übrigens, dass es
ein Unding sei, dass der Verteilerkasten in einem privaten
Kellerraum hinge, der für jeden unzugänglich ist. Im Falle
einer Störung könnte hier unter Umständen ja monatelang
niemand in den Raum.

Ist denn im Mietvertrag vereinbart, daß die Wohnung über einen Kabelanschluss verfügt? (Also nicht die Leistung, sondern die angeschlossene Dose.)
Wenn nicht, schätze ich die Chancen eher gering ein, da ein Telephon-/Internetanschluss sicherlich über eine vorhandene konventionelle Anschlussleitung möglich sein wird und eine nicht vereinbarte Eigenschaft nicht zu einer Minderung berechtigt.

Gruß

osmodius

Hallo,

ohne auf die anderen Antworten einzugehen ist es so, dass die „Versorgungsanschlüsse Wasser, Gas, Strom, Telekom etc.“ im öffentlich zugänglichem Raum sich befinden muß und nicht „unter Verschluß in einem Kellerraum“; die Aussage des Technikers ist korrekt.
Das Verschulden liegt beim Hauseigentümer bzw. beim Vermieter und da sind Mietminderung möglich.
Das hat auch nichts mit der verstorbenen Mitmieterin zu tun, das ist „Fusch“ vom Eigentümer / Vermieter, der dafür haftet.

Noch Fragen, andernfalls schönes Wochenende,
lG

Quelle?

ohne auf die anderen Antworten einzugehen ist es so, dass die
„Versorgungsanschlüsse Wasser, Gas, Strom, Telekom etc.“ im
öffentlich zugänglichem Raum sich befinden muß und nicht
„unter Verschluß in einem Kellerraum“; die Aussage des
Technikers ist korrekt.

Dafür hast du auch sicher eine Quelle!

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blödsinn (owt)

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Hallo,

ohne auf die anderen Antworten einzugehen ist es so, dass die
„Versorgungsanschlüsse Wasser, Gas, Strom, Telekom etc.“ im
öffentlich zugänglichem Raum sich befinden muß und nicht
„unter Verschluß in einem Kellerraum“; die Aussage des
Technikers ist korrekt.

Dies bestimmt das Vertragsverhältnis von Vermieter zu Netzbetreiber.
Zumindest ist die Aussage, dass der Strom netzanschluss in einem allgemein zugänglichen Raum sein muss, richtig (Technische Anschlussbedingungen / TAB2007).

Nur kann man aus „A schuldet B, dass der Anschluss erreichbar ist“ nicht automatisch, dass der C, dem daraus ein Schaden enstanden sein könnte, einen Anspruch an A hat.

Der Netzbetreiber, der im Nutzungs/Anschlussvertrag festgelegt hat, dass der Anschluss frei zugänglich sein muss, kann aber vermutlich dem Vermieter die Kosten für den entstandenen Schaden auferlegen. Ich kenne aber nicht den Wortlaut dieser Verträge, kann also zur tatsächlichen Situation nur mutmaßen.

Das Verschulden liegt beim Hauseigentümer bzw. beim Vermieter
und da sind Mietminderung möglich.

Der Vermieter schuldet dem Mieter demnach einen rückkanaltauglichen Breitband-Anschluss? Nein, außer, wenn das im Mietvertrag zugesichert ist.

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Natürlich!

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Natürlich!

Dann bringe doch mal alle dich als Dummbatz outenden bösen Sternchensammler zum Schweigen, und nenne die Quelle für all die Dinge, die nicht zum Strom und Gas gehören!

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Hallo,

ohne auf die anderen Antworten einzugehen ist es so, dass die
„Versorgungsanschlüsse Wasser, Gas, Strom, Telekom etc.“ im
öffentlich zugänglichem Raum sich befinden muß und nicht
„unter Verschluß in einem Kellerraum“; die Aussage des
Technikers ist korrekt.

ach ja, und dann darf jeder x-beliebige Techniker an an Anschlüssen herumbasteln ? Soll man Deine Antwort so deuten ?

Das Verschulden liegt beim Hauseigentümer bzw. beim Vermieter
und da sind Mietminderung möglich.

Ahnung von einem Internet-Anschluss scheinst Du nicht zu haben.
Über jede Telefondose kann man einen Anschluss ins Internet schalten.
Außerdem gibt es auch noch die Möglichkeit dies über Funk einzurichten.
Außerdem könnte ja für den TV-Anschluss eine seperate Verbindung z.B. für Kabel-Deutschland vorhanden sein.

Also alles in allem, hast Du nur Unsinn geschrieben.

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Dann bringe doch mal alle dich als Dummbatz outenden bösen
Sternchensammler zum Schweigen, und nenne die Quelle für all
die Dinge, die nicht zum Strom und Gas gehören!

Mich würde noch Interessieren, welche Wirkung eine Vorgabe oder eine vertragliche Regelung des Netzbetreibers für das Vertragsverhältnis von Mieter und Vermieter hat.