Hallo community,
folgender Sachverhalt: Mieter M wohnt seit 6 Jahren in einem Mietshaus. Zu der Wohnung gehört ein Keller mit Fenster. Das Fenster liegt unterhalb der Grasnarbe (nennt man das so?) und hat daher einen Schacht davor. Als M einzog, war der Schacht offen, daher hat es bei Starkregen schon mal in den Keller reingeregnet (bei M eher wenig, bei anderen Mietern mehr). Daher hat der Vermieter schräg stehende, an der Hauswand befestigte Platten über den Schächten aller Keller anbringen lassen.
Nun wurde vor ca. 4 Monaten die Fassade des Hauses gemalert und die Rüsterfirma hat zum Aufstellen des Gerüsts diese schräg stehenden Platten abmontiert und nach Beenden einfach wieder auf die Schächte drauf gelegt, faktisch der Keller also dunkel, bis man sich zum Lichtschalter vorgetastet hat und nicht zu belüften.
M hat nun schon zweimal bei der HV angerufen und gefragt, wann die Platten wieder angeschraubt werden. " ja, wir kümmern uns drum"…
Ist die Androhung einer Mietminderung in diesem Falle rechtens (und wieviel %) oder kann der VM vom M verlangen, dass er die Platte einfach anhebt und zur Seite stellt und damit wieder den Zustand herstellt, der bei Einzug geherrscht hat?
Gruß pucky
Hallo,
Ist die Androhung einer Mietminderung in diesem Falle rechtens
Androhen kann man viel.
(und wieviel %)
Das ist bei einem Keller, der nur ab und an benutzt wird, und den man auch trotzdem weiter nutzen kann in Prozent ganz einfach auszudrücken: Null.
Im Gesetz (http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html) findet man: „Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“
Hier ist die Einschränkung unerheblich.
oder kann der VM vom M verlangen, dass er die
Platte einfach anhebt und zur Seite stellt und damit wieder
den Zustand herstellt, der bei Einzug geherrscht hat?
Wäre das jetzt zu viel verlangt, dass der Mieter selber zur Tat schreitet oder sind die Platten so groß, dass man dafür einen Kran bestellen muss?
Ehrlich gesagt verstehe ich die Frage nicht wirklich. Das ganze Posting eigentlich, genauer gesagt.
Gruß
Rübe
Ist die Androhung einer Mietminderung in diesem Falle rechtens
(und wieviel %)
Androhungen entfalten ebenso wie telefonische Mängelbeseitigungsaufforderungen nun keinerlei Rechtswirkung
Und ein Mietminderung scheitert bzw. wäre als Mietrückstand qualifiziert abzumahnen und Kündigung anzudrohen, da die außerhalb der Wohnung liegenden Nebenräume nicht mitvermietet, sondern zur Duldung überlassen gar keinen Mangel der Mietsache hergeben
Kann der VM vom M verlangen, dass er die
Platte einfach anhebt und zur Seite stellt und damit wieder
den Zustand herstellt, der bei Einzug geherrscht hat?
Durchaus. Denn eine lichtdurchflutetes oder schlagregenfestes Kellerabteil ist überhaupt kein Vertragsbestandteil. Vielmehr ist gemietet, was bei Übergabe vorhanden war. Da kann der M nun selbst eindringenden Regen durch Freihalten des Abflusses des Lichtschachtes oder Schliessen der Fenster gewährleisten.
G imager
Und ein Mietminderung scheitert bzw. wäre als Mietrückstand
qualifiziert abzumahnen und Kündigung anzudrohen, da die
außerhalb der Wohnung liegenden Nebenräume nicht mitvermietet,
sondern zur Duldung überlassen gar keinen Mangel der Mietsache
hergeben
Da du permanent behauptest, bestimmte Dinge wie z.B. Garten oder Keller wären grundsätzlich nicht mitvermietet, kannst du das ja sicherlich auch irgendwie belgen, oder? Ich behaupte nämlich, das ist völliger Quatsch.
TET
Ich behaupte
nämlich, das ist völliger Quatsch.
Du behauptest tatsächlich viel Unsinn
Tatsächlich ist das und nur genau das vermietet, was unter „Mietgegenstand“ tatsächlich im Mietvertrag aufgeführt ist .
G imager
Hallo,
Tatsächlich ist das und nur genau das vermietet, was unter
„Mietgegenstand“ tatsächlich im Mietvertrag aufgeführt ist .
Das ist falsch. Wenn z.B. eine Einbaukühe in der Wohnung ist, ist sie mitvermietet. Eine Badewann habe ich noch nie in einem Mietvertrag aufgeführt gesehen, ein Waschbecken auch nicht, eine Steckdose erst recht nicht. Es gibt sogar Vermietungen ohne schriftlichen Vertrag. ist dann ‚nichts‘ vermietet?
Es KANN sein, dass der Keller nicht im Mietvertrag genannt wird und deshalb eine Leihe vorliegt. Automatisch ist das aber nicht so. Und wie Du im hier besprochenen Fall darauf kommst, dass das so ist, wo Du nicht mal einen kurzen Blick auf den Mietvertrag werfen konntest, kann allein Deiner Fantasie entsprungen sein. Einer schlechten Fantasie, denn der UP schreibt ausdrücklich „Zu der Wohnung gehört ein Keller mit Fenster.“ und auch der Vermieter hat keineswegs etwas anderes behauptet, im Gegenteil sagte ‚wir kümmern uns drum‘.
Du hast Unsinn geschrieben. Zweimal.
Gruß
Rübe.
Ich behaupte
nämlich, das ist völliger Quatsch.Du behauptest tatsächlich viel Unsinn
Ach, Kleiner, du bist aber böse.
Tatsächlich ist das und nur genau das vermietet, was unter
„Mietgegenstand“ tatsächlich im Mietvertrag aufgeführt ist .
Und welchem Teil des UP entnimmst du jetzt, das der Keller nicht im Mietvertrag steht?
TET