Hallo,
mal angenommen jemand wird per Urteil zur Zustimmung eines Mieterhöhungsverlangen verurteilt. Der Prozess geht dabei 50/50 aus. Der Vermieter bekommt also nur zum Teil Recht. Die Summe der Mieterhöhung wird halbiert.
Der Richter setzt minus Punkte für fehlende Ausstattungen und Mängel in der Wohnung an. Fehlender Kellerraum usw.
Darf ein Mieter trotzdem weiter die Miete mindern für die im Urteil mit minus Punkten berücksichtigten Mängel und fehlenden Eigenschaften des Mietgegenstandes?
Ist die Mietminderung unabhängig von dem Urteil über ein Mieterhöhungsverlangen?
Gruß Stefanius
Hallo,
dto,
mal angenommen jemand wird per Urteil zur Zustimmung eines
Mieterhöhungsverlangen verurteilt. Der Prozess geht dabei
50/50 aus. Der Vermieter bekommt also nur zum Teil Recht. Die
Summe der Mieterhöhung wird halbiert.
Der Richter setzt minus Punkte für fehlende Ausstattungen und
Mängel in der Wohnung an. Fehlender Kellerraum usw.
Darf ein Mieter trotzdem weiter die Miete mindern für die im
Urteil mit minus Punkten berücksichtigten Mängel und
fehlenden Eigenschaften des Mietgegenstandes?
Wenn die Mietmängel, welche den Mieter bewogen haben, die Miete zu kürzen, immer noch bestehen, kann der Mieter weiterhin die Minderung vornehmen, da das Urteil lediglich hinsichtlich einer Mieterhöhung ergangen ist und die Mietminderung nicht Gegenstand des Mieterhöhungsverfahrens war.
Ist die Mietminderung unabhängig von dem Urteil über ein
Mieterhöhungsverlangen?
Ja !
Schönen Tag noch.
Gruß Stefanius
Hallo !
Hier gehts etwas durcheinander,glaube ich.
Mieterhöhung hat nichts mit Mietminderung zu tun.
Weswegen wurde denn vorher gemindert,das geht doch nur wegen Mängeln an der Wohnung(Fenster undicht,Räume lassen sich kaum auf Zimmertemp. bringen usw.).
Die 50/50 Regelung im Streit um die Erhöhung ist etwas ganz anderes!
Hier hat der Richter Abzüge gemacht,weil die Wohnung nicht so einen hohen Wohnwert hat,wie der vermieter zugrunde legte für sein Erhöhungsverlangen.
Das ist aber kein Mangel! Das diente nur als Begründung für eine geringere Erhöhung der Miete.
Ein nicht vorh. Kellerraum ist kein Mietmangel,weil man den Zustand ja bei Anmietung kannte. Deswegen kann man nicht mindern.
Das ginge nur,wenn ein Keller nachträglich „verloren“ gehen sollte,durch Umbauten,dann hat man Anspruch auf Ersatz oder eine Minderung des Mietpreises.
MfG
duck313
Mietminderung nach Urteilsspruch weiter möglich
Ja, danke für die Antworten.
Der Keller wurde Tatsächlich nachher weggenommen.
Die Miete würde wegen verschiedenen Mängeln gemindert.
Diese hat der Richter teilweise mit in seine Urteilsbegründung aufgenommen minus Punkte lt. Mietspiegeleinstufung vergeben und das Mieterhöhungsverlangen daraufhin halbiert.
Gruß