Hallo liebe Rechtsexperten!
Angenommer Fall:
Mieter B tritt zum 1.1.04 gegenueber Vermieter A in ein Mietverhaeltnis (ETW) ein. Vertrag wird schriftlich geschlossen. Vertraglich keine Zeitbegrenzung, wird durch B aber fristgerecht zum 31.12.05 gekuendigt.
a) Im Mietvertrag ist vereinbart worden, dass A die jaehrliche Nebenkostenabrechnung bis zum 30.6. des Folgejahres an B aushaendigen muss. Aufgrund fehlender Freigabe einer Eigentuemerversammlung treten Verzoegerungen auf, danach nochmals mangels Zeit des A … im Monat 12.05 liegt noch keine Abrechnung von 04 vor. Waere A dennoch an Nachzahlung der NK berechtigt oder gilt in solchen Faellen die vertragliche Abrede vor der gesetzlichen Frist? (Bsp. aus Arbeitsrecht: Hier waere eine individuelle vetragliche Vereinbarung zugunsten des AN vorrangig vor gesetzliche Vorschriften, zumindest so wie ich das bislang im Studium mitbekommen habe).
b) Bei Einzug im Jahr 04 wird eine Reparatur des Balkons nach Abklingen des Frosts sprich im Fruehjahr im beidseitigen Einvernehmen vereinbart. Im letzten Monat des Mietverhaeltnisses ist trotz mehrfacher Aufforderung eigentlich nix passiert ausser dass ein Fachbetrieb zur Begutachtung im Sommer 2005 da gewesen ist. Bei Mietberechnung wird der Balkon beruecksichtigt. Ist hier eine Forderung einer Mietzinsminderung durch B gerechtfertigt und welche Fristen gelten hierfuer?
c) Kaution wurde wie meist ueblich mit 2 Kaltmieten hinterlegt. Koennte A eine Forderung des B der Rueckerstattung bei Wohnungsuebergabe in Bar ablehnen? Oder darf bspw. die Kaution bis zur endgueltigen Abrechnung der Nebenkosten fuer das Jahr 05 einbehalten und damit verrechnen, oder anders gefragt wie lange haette ein Vermieter das Einbehaltungsrecht (bei ordnungsgemaessem Zustand der Mietsache bei Uebergabe)? Oder koennte A bspw. zumindest auf eine zeitnahe Begleichung per Ueberweisung statt Barzahlung rechtlich gesehen fordern?
d) Sofern bei Einzug auf bestimmte Reparaturen der Mieter verzichtet mit Vereinbarung hinsichtlich Beseitigung der Maengel nach Mietende durch den Vermieter auf dessen Kosten, inwieweit koennte ein Vermieter dennoch (ganz oder anteilig) die Reparaturkosten vom Mieter verlangen, mit der Begruendung, dass weitere Maengel durch alltaeglichen Gebrauch aufgetreten sind (allerdings ohne, dass der Arbeitsaufwand bei einer Reparatur sich erhoehen wuerde; Kratzer in der Parkettversiegelung oder Flecken im Teppich sind wohl hierbei gute Beispiele).
Bin dankbar fuer Hinweise auf Rechtssprechung sowie betreffende Rechtsgrundlagen fuer dieses Fallbeispiel eines Streitfalles zwischen Vermieter und Mieter, die im Alltag wohl leider viel zu oft vorkommen.
LG!