Mietminderung/Nebenkosten/Kaution

Hallo liebe Rechtsexperten!

Angenommer Fall:

Mieter B tritt zum 1.1.04 gegenueber Vermieter A in ein Mietverhaeltnis (ETW) ein. Vertrag wird schriftlich geschlossen. Vertraglich keine Zeitbegrenzung, wird durch B aber fristgerecht zum 31.12.05 gekuendigt.

a) Im Mietvertrag ist vereinbart worden, dass A die jaehrliche Nebenkostenabrechnung bis zum 30.6. des Folgejahres an B aushaendigen muss. Aufgrund fehlender Freigabe einer Eigentuemerversammlung treten Verzoegerungen auf, danach nochmals mangels Zeit des A … im Monat 12.05 liegt noch keine Abrechnung von 04 vor. Waere A dennoch an Nachzahlung der NK berechtigt oder gilt in solchen Faellen die vertragliche Abrede vor der gesetzlichen Frist? (Bsp. aus Arbeitsrecht: Hier waere eine individuelle vetragliche Vereinbarung zugunsten des AN vorrangig vor gesetzliche Vorschriften, zumindest so wie ich das bislang im Studium mitbekommen habe).

b) Bei Einzug im Jahr 04 wird eine Reparatur des Balkons nach Abklingen des Frosts sprich im Fruehjahr im beidseitigen Einvernehmen vereinbart. Im letzten Monat des Mietverhaeltnisses ist trotz mehrfacher Aufforderung eigentlich nix passiert ausser dass ein Fachbetrieb zur Begutachtung im Sommer 2005 da gewesen ist. Bei Mietberechnung wird der Balkon beruecksichtigt. Ist hier eine Forderung einer Mietzinsminderung durch B gerechtfertigt und welche Fristen gelten hierfuer?

c) Kaution wurde wie meist ueblich mit 2 Kaltmieten hinterlegt. Koennte A eine Forderung des B der Rueckerstattung bei Wohnungsuebergabe in Bar ablehnen? Oder darf bspw. die Kaution bis zur endgueltigen Abrechnung der Nebenkosten fuer das Jahr 05 einbehalten und damit verrechnen, oder anders gefragt wie lange haette ein Vermieter das Einbehaltungsrecht (bei ordnungsgemaessem Zustand der Mietsache bei Uebergabe)? Oder koennte A bspw. zumindest auf eine zeitnahe Begleichung per Ueberweisung statt Barzahlung rechtlich gesehen fordern?

d) Sofern bei Einzug auf bestimmte Reparaturen der Mieter verzichtet mit Vereinbarung hinsichtlich Beseitigung der Maengel nach Mietende durch den Vermieter auf dessen Kosten, inwieweit koennte ein Vermieter dennoch (ganz oder anteilig) die Reparaturkosten vom Mieter verlangen, mit der Begruendung, dass weitere Maengel durch alltaeglichen Gebrauch aufgetreten sind (allerdings ohne, dass der Arbeitsaufwand bei einer Reparatur sich erhoehen wuerde; Kratzer in der Parkettversiegelung oder Flecken im Teppich sind wohl hierbei gute Beispiele).

Bin dankbar fuer Hinweise auf Rechtssprechung sowie betreffende Rechtsgrundlagen fuer dieses Fallbeispiel eines Streitfalles zwischen Vermieter und Mieter, die im Alltag wohl leider viel zu oft vorkommen.

LG!

Hallo,

Mieter B tritt zum 1.1.04 gegenueber Vermieter A in ein
Mietverhaeltnis (ETW) ein. Vertrag wird schriftlich
geschlossen. Vertraglich keine Zeitbegrenzung, wird durch B
aber fristgerecht zum 31.12.05 gekuendigt.

a) Im Mietvertrag ist vereinbart worden, dass A die jaehrliche
Nebenkostenabrechnung bis zum 30.6. des Folgejahres an B
aushaendigen muss. Aufgrund fehlender Freigabe einer
Eigentuemerversammlung treten Verzoegerungen auf, danach
nochmals mangels Zeit des A … im Monat 12.05 liegt noch
keine Abrechnung von 04 vor. Waere A dennoch an Nachzahlung
der NK berechtigt oder gilt in solchen Faellen die
vertragliche Abrede vor der gesetzlichen Frist? (Bsp. aus
Arbeitsrecht: Hier waere eine individuelle vetragliche
Vereinbarung zugunsten des AN vorrangig vor gesetzliche
Vorschriften, zumindest so wie ich das bislang im Studium
mitbekommen habe).

Diese Verzögerung hat der Vermieter nicht zu vertreten. Daher kann er auch später, also nach dem 30.06. die Abrechnung vorlegen. Allerdings spätestens am 31.12.2005 ist auch für das Jahr 2004 Schluss. Denn dann haftet die Hausverwaltung als Erfüllungsgehilfe.

b) Bei Einzug im Jahr 04 wird eine Reparatur des Balkons nach
Abklingen des Frosts sprich im Fruehjahr im beidseitigen
Einvernehmen vereinbart. Im letzten Monat des
Mietverhaeltnisses ist trotz mehrfacher Aufforderung
eigentlich nix passiert ausser dass ein Fachbetrieb zur
Begutachtung im Sommer 2005 da gewesen ist. Bei Mietberechnung
wird der Balkon beruecksichtigt. Ist hier eine Forderung einer
Mietzinsminderung durch B gerechtfertigt und welche Fristen
gelten hierfuer?

Die Mietminderugn war umgehedn zu erklären ud die Miete war unter Vorbehalt zu zahlen. Jetzt bei Auszug ist rückwirkend keine Mietminderung möglich, wenn die Mietminderung nicht rechtzeitig erklärt wurde. Da der Mieter mit der Miete Dezember 2005 wohl kaum noch aufrechnen kann, aber zum 31.12.2005 gekündigt hat, wird er wohl auch nun das Prozessrisiko tragen.

c) Kaution wurde wie meist ueblich mit 2 Kaltmieten
hinterlegt. Koennte A eine Forderung des B der Rueckerstattung
bei Wohnungsuebergabe in Bar ablehnen? Oder darf bspw. die
Kaution bis zur endgueltigen Abrechnung der Nebenkosten fuer
das Jahr 05 einbehalten und damit verrechnen, oder anders
gefragt wie lange haette ein Vermieter das Einbehaltungsrecht
(bei ordnungsgemaessem Zustand der Mietsache bei Uebergabe)?

der VM kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er schlüssig beweisen kann, in welcher Höhe Nachforderungen zu erwarten sind. Hierbei kommt es natürlich auch auf die geleisteten Vorauszahlungen an. Dre VM kann zumindest, wenn im Mietvertrag nichts vereinbart ist die Kaution bis zu sechs Monate zurückbehalten.

Oder koennte A bspw. zumindest auf eine zeitnahe Begleichung
per Ueberweisung statt Barzahlung rechtlich gesehen fordern?

d) Sofern bei Einzug auf bestimmte Reparaturen der Mieter
verzichtet mit Vereinbarung hinsichtlich Beseitigung der
Maengel nach Mietende durch den Vermieter auf dessen Kosten,
inwieweit koennte ein Vermieter dennoch (ganz oder anteilig)
die Reparaturkosten vom Mieter verlangen, mit der Begruendung,
dass weitere Maengel durch alltaeglichen Gebrauch aufgetreten
sind (allerdings ohne, dass der Arbeitsaufwand bei einer
Reparatur sich erhoehen wuerde; Kratzer in der
Parkettversiegelung oder Flecken im Teppich sind wohl hierbei
gute Beispiele).

Notfalls ein Beweisproblem des Mieters, dass er den Schaden nicht verursacht hat.

Empfehlung: Mieterverein oder Anwalt aufsuchen, da die Hinweise nicht ausreichen, um hier Urteile anzuführen.

Grüsse Günter

Hallo,

danke erst einmal fuer schnelle Antwort.

Diese Verzögerung hat der Vermieter nicht zu vertreten. Daher
kann er auch später, also nach dem 30.06. die Abrechnung
vorlegen. Allerdings spätestens am 31.12.2005 ist auch für das
Jahr 2004 Schluss. Denn dann haftet die Hausverwaltung als
Erfüllungsgehilfe.

NKA lag bereits im 5/05 dem Vermieter vor, auch Eigentuemerversammlung war vor dem 30.6.05. Bis zum heutigen Tag liegt aber nichts vor. Bei vertraglicher Frist sei in diesem Fall keine Einschraenkung auf Verzoegerung, die durch den VM zu vertreten ist, gegeben.

Die Mietminderugn war umgehedn zu erklären ud die Miete war
unter Vorbehalt zu zahlen. Jetzt bei Auszug ist rückwirkend
keine Mietminderung möglich, wenn die Mietminderung nicht
rechtzeitig erklärt wurde. Da der Mieter mit der Miete
Dezember 2005 wohl kaum noch aufrechnen kann, aber zum
31.12.2005 gekündigt hat, wird er wohl auch nun das
Prozessrisiko tragen.

Auch wenn VM mehrmals auf die Problematik in den vergangenen 2 Jahren hingewiesen wurde und er sogar einraeumt, dass er entsprechende Massnahmen versaeumt hat?

c) Kaution wurde wie meist ueblich mit 2 Kaltmieten
hinterlegt. Koennte A eine Forderung des B der Rueckerstattung
bei Wohnungsuebergabe in Bar ablehnen? Oder darf bspw. die
Kaution bis zur endgueltigen Abrechnung der Nebenkosten fuer
das Jahr 05 einbehalten und damit verrechnen, oder anders
gefragt wie lange haette ein Vermieter das Einbehaltungsrecht
(bei ordnungsgemaessem Zustand der Mietsache bei Uebergabe)?

der VM kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er
schlüssig beweisen kann, in welcher Höhe Nachforderungen zu
erwarten sind. Hierbei kommt es natürlich auch auf die
geleisteten Vorauszahlungen an. Dre VM kann zumindest, wenn im
Mietvertrag nichts vereinbart ist die Kaution bis zu sechs
Monate zurückbehalten.

Notfalls ein Beweisproblem des Mieters, dass er den Schaden
nicht verursacht hat.

Beweisproblem mit Vorschaeden sei durch Beisein von 3 Zeugen kein Problem; Annahme: Wohnungsuebergabe der Vormieter an Eigentuemer = Uebergabe an neue Mieter. Entsprechende Vereinbarung sei zudem nach wenigen Tagen durch M an VM nochmals per Email zugesandt, kein Einspruch durch den VM bis zum heutigen Tage.

Empfehlung: Mieterverein oder Anwalt aufsuchen, da die
Hinweise nicht ausreichen, um hier Urteile anzuführen.

Forum ersetzt klarerweise kein RA; Mieterverein: Mitgliedschaft zu Mietbeginn notwendig?

LG!

Hallo,

die Mitgliedschaft in einem Mieterverein ist jederzeit und unabhängig vom Beginn eines Mietverhältnisses möglich.

Grüsse Günter

danke erst einmal fuer schnelle Antwort.

Diese Verzögerung hat der Vermieter nicht zu vertreten. Daher
kann er auch später, also nach dem 30.06. die Abrechnung
vorlegen. Allerdings spätestens am 31.12.2005 ist auch für das
Jahr 2004 Schluss. Denn dann haftet die Hausverwaltung als
Erfüllungsgehilfe.

NKA lag bereits im 5/05 dem Vermieter vor, auch
Eigentuemerversammlung war vor dem 30.6.05. Bis zum heutigen
Tag liegt aber nichts vor. Bei vertraglicher Frist sei in
diesem Fall keine Einschraenkung auf Verzoegerung, die durch
den VM zu vertreten ist, gegeben.

Die Mietminderugn war umgehedn zu erklären ud die Miete war
unter Vorbehalt zu zahlen. Jetzt bei Auszug ist rückwirkend
keine Mietminderung möglich, wenn die Mietminderung nicht
rechtzeitig erklärt wurde. Da der Mieter mit der Miete
Dezember 2005 wohl kaum noch aufrechnen kann, aber zum
31.12.2005 gekündigt hat, wird er wohl auch nun das
Prozessrisiko tragen.

Auch wenn VM mehrmals auf die Problematik in den vergangenen 2
Jahren hingewiesen wurde und er sogar einraeumt, dass er
entsprechende Massnahmen versaeumt hat?

c) Kaution wurde wie meist ueblich mit 2 Kaltmieten
hinterlegt. Koennte A eine Forderung des B der Rueckerstattung
bei Wohnungsuebergabe in Bar ablehnen? Oder darf bspw. die
Kaution bis zur endgueltigen Abrechnung der Nebenkosten fuer
das Jahr 05 einbehalten und damit verrechnen, oder anders
gefragt wie lange haette ein Vermieter das Einbehaltungsrecht
(bei ordnungsgemaessem Zustand der Mietsache bei Uebergabe)?

der VM kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er
schlüssig beweisen kann, in welcher Höhe Nachforderungen zu
erwarten sind. Hierbei kommt es natürlich auch auf die
geleisteten Vorauszahlungen an. Dre VM kann zumindest, wenn im
Mietvertrag nichts vereinbart ist die Kaution bis zu sechs
Monate zurückbehalten.

Notfalls ein Beweisproblem des Mieters, dass er den Schaden
nicht verursacht hat.

Beweisproblem mit Vorschaeden sei durch Beisein von 3 Zeugen
kein Problem; Annahme: Wohnungsuebergabe der Vormieter an
Eigentuemer = Uebergabe an neue Mieter. Entsprechende
Vereinbarung sei zudem nach wenigen Tagen durch M an VM
nochmals per Email zugesandt, kein Einspruch durch den VM bis
zum heutigen Tage.

Empfehlung: Mieterverein oder Anwalt aufsuchen, da die
Hinweise nicht ausreichen, um hier Urteile anzuführen.

Forum ersetzt klarerweise kein RA; Mieterverein:
Mitgliedschaft zu Mietbeginn notwendig?

LG!