Huhu,
man nehme an, man hätte eine Bruttomietminderung durchgeführt. Wie würde sich dieses auf eine Nebenkostenabrechnung auswirken? Wäre die Vorauszahlung dann auch um den Minderungsprozentsatz verringert oder würde sie in voller Höhe anzurechnen sein.
Gruss
Heike
Auch huhu,
die Nebenkosten sind real entstandene Kosten, da kann man nichts abziehen, es sei denn, es gehört eindeutig NICHT zu den Nebenkosten.
Natürlich wird der VM diese Nebenkosten voll und ganz berechnen.
Gruß!
Horst
Huhu
da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt! Ich wollte wissen, wie es sich bei einer Abrechnung verhält. Setzt der Vermieter dann keine Vorauszahlungen an, weil die Mietminderung in der Höhe unrechtens war (und er es als volle Miete ansieht) oder setzt er die um x% gekürzte Betrag an.
winke Heike
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
man nehme an, man hätte eine Bruttomietminderung durchgeführt.
Wie würde sich dieses auf eine Nebenkostenabrechnung
auswirken? Wäre die Vorauszahlung dann auch um den
Minderungsprozentsatz verringert oder würde sie in voller Höhe
anzurechnen sein.
Diese durch das BGH-Urteil vom 07.06.2005 (XII ZR 225/03)
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/mietmangel…
neu entstandene Problematik, wie bei der Betriebskostenabrechnung zu verfahren ist, ist m.E. bis heute noch nicht „oberstgerichtlich“ geklärt worden - siehe z.B.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Betriebskostenabrech…
Grundsätzlich sind bei der Betriebskostenabrechnung nur die TATSÄCHLICH geleisteten Vorauszahlungen abzurechnen.
Die neu enstandene Frage dreht sich darum, ob bzw. inwieweit die zunächst ordnungsgemäß nach gesetzlichem/vereinbartem Umlageschlüssel/Verbrauchsanteil errechneten anteiligen Betriebskosten in der Abrechnung dann entsprechend dem (berechtigt angewendeten) Miet-Minderungssatz zu mindern sind oder nur, wenn der zur Mietminderung berechtigende Mangel auch tatsächlich Auswirkungen auf die Entstehung der Betriebskosten hatte.
Z.B. hier eine Gegenauffassung (zu einem entsprechend anderen Vorauffassung)
http://www.anwalt24.de/profil/61189/philipp_bongard/…
Allerdings werden das nicht die Herren Rechtsanwälte unter sich ausmachen - letztendlich wird ein neues BGH-Urteil abzuwarten sein.
Bis dahin kann man sich nur an den örtlich durchaus unterschiedlichen Auffassungen der verschiedenen AG-/LG-Gerichte orientieren.
Rudi
Hallo
der Vermieter wird - wie üblich - die erhaltenen Vorauszahlungen bei den NK in Abzug bringen, d.h. ggf. fiele eine eventuelle Nachzahlung dann eben höher aus oder eine Rückzahlung geringer.
Wie schon geschrieben sind sich die Gerichte da selbst noch nicht ganz einig.
Hallo
Das bedeutet?
Mal angenommen:
Der Mieter kürzt die Miete um 15% für 2 Monate wegen LÄRM
In der Jahresabrechnung bleiben die 2 x 15% als Fehlsumme auf
und der Mieter bekommt dann keine Rückzahlung bzw. muss noch nachzahlen
Warum hat der Mieter dann gekürzt?
So kann man viele Fragen direkt beantworten
Miete kürzen braucht keiner - wird in der Jahresabrechnung
als Fehlsumme vermerkt?
Sollte aber so nicht sein
Summe, sagen wir mal 80 Euro wurde gekürzt
diese 80 Euro sollte der VERMIETER auf das Mieterkonto einzahlen, bzw.
in der Jahresabrechnung wie bezahlt behandeln?
Ich hoffe, das war die Frage, so hatte ich das verstanden
das es sich darauf beruht.
Gruss
Frank
oder habe ich das nun falsch verstanden 
Sollte aber so nicht sein
Summe, sagen wir mal 80 Euro wurde gekürzt
diese 80 Euro sollte der VERMIETER auf das Mieterkonto
einzahlen, bzw.
in der Jahresabrechnung wie bezahlt behandeln?
Hallo
wenn sich die Gerichte noch nicht mal einig sind wie das zu behandeln ist…
welcher Vermieter würde eine Nichtzahlung bzw. Minderung als Eingang buchen?
Hallo Leute
wenn sich die Gerichte noch nicht mal einig sind wie das zu behandeln ist…
welcher Vermieter würde eine Nichtzahlung bzw. Minderung als Eingang buchen?
Klar ist, dass nach wie vor nur TATSÄCHLICH geleistete Vorauszahlungen in der Abrechnung gutzuschreiben sind.
Uneinigkeit besteht darüber, ob sich die (berechtigte) Mietminderung in allen Fällen und automatisch so auswirkt, dass in der Abrechnung die anteiligen Betriebskosten des betreffenden Mieters mit dem entsprechend angemessenen Mietminderungssatz zu mindern sind.
Das hat z.B. Herr RA Bongard in seiner Ausführung sehr detailliert beschrieben und vorgerechnet - siehe der bereits genannte Link:
http://www.anwalt24.de/profil/61189/philipp_bongard/…
oder hier eine möglicherweise etwas verständlichere Ausführung eines Herrn RA Solf, die sich auf eine Entscheidung des LG Berlin 2006 stützt
http://www.hoelz-maschke-solf.de/texte/betriebskoste…
Da dies alles nur mögliche Interpretationen darüber sind, was sich der BGH wohl mit seiner Entscheidung gedacht haben mag, sind diese Ausführungen mit Vorsicht zu geniessen - und erübrigen sich weitere Diskussionen darüber, bis der BGH seine Meinung durch wieder mal ein neues Urteil näher erläutert.
Rudi