Hi habe dir hier mal was aus der gängigen rechtssprechung herauskopiert bitte aufmerksam lesen es hilft eventuell:
Die Schuld am Mangel spielt dabei keine Rolle
Einschränkungen bei der Benutzung der Wohnung oder Mängel im Haus rechtfertigen grundsätzlich eine Mietminderung. Keine Rolle spielt es, ob der Vermieter den Wohnungsmangel verschuldet oder zu verantworten hat. Auch eine Baustelle in der Nachbarschaft kann das Mieterrecht zur Mietkürzung begründen.
Die Kürzung der Miete ist ein Recht des Mieters
Wer wegen Wohnungsmängeln die Miete kürzt, ist kein Mietschuldner. Er muss auch keine Angst vor einer Vermieterkündigung haben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist nicht nur das Recht des Mieters auf Mietminderung festgeschrieben, hier ist auch festgelegt, dass Vertragsregelungen oder Vereinbarungen, die das Mieterrecht zur Mietminderung beschneiden oder ausschließen, immer unwirksam sind.
Selbst wenn die von Mietern durchgeführte Minderung objektiv zu hoch war, droht nur die Nachzahlung der Miete, keine Kündigung. Die Kündigung setzt immer ein Verschulden voraus. Wer irrtümlich zu viel mindert oder aus Unkenntnis den Minderungsumfang falsch bestimmt, dem darf nicht gekündigt werden. Das haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1428/88) als auch der Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 254/95) unlängst entschieden.
Mietminderung gilt auch für Altmängel
Der Mieter verliert sein Recht zur Mietminderung auch nicht automatisch 6 Monate nach Auftreten des Mangels, auch dann nicht, wenn er in dieser Zeit die Miete anstandslos weiter gezahlt hat oder wenn er seinen Vermieter erst nach 6 Monaten informiert, dass ein Mangel vorliegt (BGH VIII 274/02). Deshalb hat jeder Mieter Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. So wird auch eine Eskalation des Streits verhindert.
Wenn während der Mietzeit Wohnungsmängel auftreten, kann der Mieter die Miete mindern, und zwar je nach Grad der Wohnwertbeeinträchtigung bis zu 100 Prozent. Für die meisten bekannten Mängel gibt es Richtlinien in Prozent, nach denen man seine Mietminderung ausrichten kann.
Im Streitfall vor Gericht muss aber ein Gutachter die tatsächliche Beeinträchtigung beurteilen. Daher ist es sehr wichtig, alle Mängel zu dokumentieren, länger andauernde Störungen täglich zu protokollieren und gegebenenfalls von möglichst unabhängigen Zeugen besichtigen zu lassen. Familienangehörige sind da nur bedingt aussagefähig.
Die folgenden Mietminderungen sind nur Beispiele, es sind zahlreiche weitere Minderungen möglich. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie den Mieterbund.
15 Prozent
• Einrüstung der Fassade, Plastikfolien an den Fenstern
• Ausfall des Warmwasserboilers
20 Prozent
• Bordelltypische Störungen im Haus
• Schimmelpilzbefall in den meisten Zimmern
25 Prozent
• Heizungsdefekt, 15 Grad Celsius im Winter
• Erheblicher Baulärm in der Nachbarschaft
30 Prozent
• Wohnzimmer nicht nutzbar, Einsturzgefahr wegen Wasserschadens
50 Prozent
• Erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Nässe, Tropfwasser an der Decke und Durchfeuchtung des Teppichbodens
• Küche und Toilette unbenutzbar
100 Prozent
• Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Hochwassers
• Kompletter Heizungsausfall während der Wintermonate
• Vollständiger Ausfall der Elektrik, der Warmwasseranlage, keine Kochmöglichkeiten und kein Licht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Berechnung einer Mietminderung von der vereinbarten Brutto-Warmmiete auszugehen ist. Zur Miete, die gemindert werden kann, gehören also die so genannte Grundmiete und die Zahlungen für die kalten Betriebskosten sowie für die Heizkosten.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Heiz- und Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlungen geleistet werden. Dabei richtet sich die Höhe der Mietminderung immer nach dem Umfang der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Je stärker sich die Mängel auswirken, desto mehr darf die Miete gekürzt werden.
Welche Miete ist die Grundlage?
Über diese Frage haben Amts- und Landgerichte jahrzehntelang gestritten. Die einen orientierten sich nur an der Grundmiete, andere Gerichte berücksichtigten die Grundmiete und die kalten Betriebskosten. Der Bundesgerichtshof hat diesen Streit inzwischen endgültig zu Gunsten einer dritten, schon lange bei Gericht vertretenen Auffassung entschieden: Es gilt die Brutto-Warmmiete, bei der alle Zahlungen an den Vermieter berücksichtigt werden.
Nebenkosten sind Teil der Miete
Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, dass die Betriebskosten als Teil der Miete anzusehen sind. Außerdem ist der Mieter nach dem Wortlaut des Gesetzes, Paragraph 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), von der Entrichtung der Miete vollständig befreit, solange die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in Folge eines Mangels aufgehoben ist. Der Mieter muss dann also überhaupt keine Miete mehr zahlen, auch keine Nebenkosten. Denn alle Juristen sind sich einig, dass es ist nicht nachvollziehbar ist, warum der Mieter Nebenkosten zahlen soll, wenn er die Immobilie gar nicht nutzen kann.
Besteht aber bei hundertprozentiger Nutzungsbeeinträchtigung überhaupt keine Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten, so der BGH, dann ist es auch nicht verständlich, wenn bei einer geringeren Nutzungsbeeinträchtigung, zum Beispiel 50 Prozent, die Nebenkosten weiter zu 100 Prozent bezahlt werden müssten.
ist es nun klarer??? Bzw. was für dich drinn?
Übrigens dies bezieht sich zu 100% auf die Miete. Du hast jedoch eigentlich ein Pachtvertrag abgeschlossen weil Sie nicht darin wohnt sonder eine"Fruchtgenuss "hat. Also nix mit sozialer Hängematte!?! wenn du verstehst was ich meine…
Gruß Peter