Mietminderung, Problem: Wasser

Hallo.

es haben sich bei uns bzw. in unserem Bekanntenkreis in Folge des letzten Hochwassers einige Fragen ergeben, ich beginne mit dem m. E. einfacheren Problem:

Fall 1: durch starke Dauerregenfälle dringt Wasser durchs Mauerwerk in den Mieterkeller ein und steht ca. 5 cm hoch. Kann man hier Mietminderung geltend machen, wenn ja wie hoch?
Vermieter sagt: das ist ja keine große Beeinträchtigung, da müssen wir erst mal nichts unternehmen.

Fall 2: starkes Hochwasser. der gesamte Keller ca. 1 m hoch unter Wasser. Heizung seit dem defekt, somit auch kein Warmwasser. 1 Tag Stromausfall. wie hoch und wie lange Mietminderung möglich?
und was ist mit der Waschmaschine des Mieters im Waschraum, die durch das Hochwasser unbrauchbar wurde. der Mieter hat keine entsprechende Versicherung. ist der Vermieter dafür haftbar?

in dem Zuge möchte ich noch einen weiteren Fall 3 aufwerfen:
Problem Warmwasserversorgung: es dauert immer ca. 1 - 2 min bis warmes Wasser kommt. Zwischenzeitlich wird es auch mal wieder kalt, ist besonders bei Badewasser und Haarewaschen problematisch, da dadurch erhöhter Wasserverbrauch. auf die Dauer summiert sich da was. kann man da auch Mietminderung geltend machen? Vermieter sagt „natürlich“ nein.

ich hab jetzt mal meine eigenen Vermutungen raus gelassen, um andere neutrale Meinungen hierzu zu erhalten. vielleicht hat auch jmd. etwas Hilfreiches, worauf man sich beziehen kann.

ich bedanke mich jetzt schon mal … :wink:

Hi.

hat denn keiner einen Hinweis, nicht einmal zu einem dieser Fälle?

Fall 1: durch starke Dauerregenfälle dringt Wasser durchs
Mauerwerk in den Mieterkeller ein und steht ca. 5 cm hoch.
Kann man hier Mietminderung geltend machen, wenn ja wie hoch?
Vermieter sagt: das ist ja keine große Beeinträchtigung, da
müssen wir erst mal nichts unternehmen.

das lässt sich so nicht beantworten. für die minderung kommt es nicht darauf an, ob das wasser 5,5cm, 6cm oder 3m hoch steht. entscheidend ist, ob die gebrauchstauglichkeit der räume beeinträchtigt ist, http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

bspl. aus der rechtsprechung (Leitsatz):

Nach einer „Jahrhundertflut” steht dem Mieter von Räumen, die bei „normaler Hochwasserlage” ungefährdet sind, ein 100-prozentiges Minderungsrecht zu, wenn die Räume infolge des Hochwassers nicht mehr nutzbar sind. von LG Leipzig, Urteil vom 28. 5. 2003 - 1 S 1314/03

es gibt übrigens unzählige rspr. zu überschwemmungen von wohnräumen…
[man sollte hier also einen erfahrenen anwalt fragen, der die „örtliche“ rechtsprechung kennt]

Fall 2: starkes Hochwasser. der gesamte Keller ca. 1 m hoch
unter Wasser. Heizung seit dem defekt, somit auch kein
Warmwasser. 1 Tag Stromausfall. wie hoch und wie lange
Mietminderung möglich?

s.o., hier könnte man zumindest eine 100%ige minderung erwägen…

und was ist mit der Waschmaschine des Mieters im Waschraum,
die durch das Hochwasser unbrauchbar wurde. der Mieter hat
keine entsprechende Versicherung. ist der Vermieter dafür
haftbar?

das kommt darauf an, ob die überschwemmung auf einen mangel der mietsache zurückzuführen ist, also z.b. marode wände o.ä., die erst das eindringen ermöglicht haben. auch erfasst sein kann eine nichtvornahme von sicherheitsmaßnahmen durch den vermieter, die in der gegend üblich sind.

war ein solcher mangel bei vertragsschluss vorhanden, haftet der vermieter verschuldensunabhängig für den mangelfolgeschaden, http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html
bei solchen „jahrhundertfluten“ wäre ich aber sehr vorsichtig mit der annahme eines mangels.

in dem Zuge möchte ich noch einen weiteren Fall 3 aufwerfen:
Problem Warmwasserversorgung: es dauert immer ca. 1 - 2 min
bis warmes Wasser kommt. Zwischenzeitlich wird es auch mal
wieder kalt, ist besonders bei Badewasser und Haarewaschen
problematisch, da dadurch erhöhter Wasserverbrauch. auf die
Dauer summiert sich da was. kann man da auch Mietminderung
geltend machen? Vermieter sagt „natürlich“ nein.

das kommt darauf an, ob letztlich das gericht eine nicht unerhebliche gebrauchstauglichkeit annimmt, s.o.
ich persönlich (als mann) würde es als unerheblichen sachmangel einstufen.

Anmerkung
Hallo,


100-prozentiges Minderungsrecht zu, wenn die Räume infolge des

damit ist natürlich nur 100% vom Anteil an der Miete gemeint, den die nicht nutzbaren Räume ausmachen. Nicht etwa die komplette Miete.
Ganz anders als beim Ausfall der Heizung, richtig?
Gruß
loderunner (ianal)

100-prozentiges Minderungsrecht zu, wenn die Räume infolge des

damit ist natürlich nur 100% vom Anteil an der Miete gemeint,
den die nicht nutzbaren Räume ausmachen. Nicht etwa die
komplette Miete.
Ganz anders als beim Ausfall der Heizung, richtig?

im urteil war es tatsächlich 100% der gesamtmiete. das lag aber daran, dass es sich um gewerberäume handelte und diese komplett unter wasser standen.

aber sonst hast du natürlich recht, dass die minderung auf 100% grds. nicht mgl. ist, wenn nur bestimmte räume betroffen sind.

bei einem ausfall der heizung z.b. im eiskalten winter liegt eine minderung auf 0 nicht sehr fern, wie du richtig sagst.

Danke, alles klar! (owt)
-nix-

Hallo. Dankeschön … hilft mir schon weiter :wink:

viele sonnige Grüße :wink: