ein Mieter meldet Schimmelbefall im Schlafzimmer und Badezimmer und setzt eine Frist von 30 Tagen zur Enstandsetzung, ansonsten erfolgt eine Mietminderung. Ist die Pflicht des Vermieters mit Inaugenscheinnahme erst mal getan, wenn er schreibt „Nach erfolgter Inaugenscheinnahme kommen wir unaufgefordet auf sie zu.“? Darf der Mieter, falls nach Inaugenscheinnahme keine Instandsetzung binnen der 30 Tage erfolgt, dann trotzdem die Miete angemessen (LG München I, Urteil vom 02.10.1985 - 15 S 7066/85, Thieler/Huber, Mietminderungliste von A-Z, S. 102 (Schimmel in zwei Zimmern, Küche und WC), also 15%)kürzen?
Ungeachtet der Möglichkeit Mietminderung geltend machen zu können oder nicht:
Die Ursache eines Schadens sollte nicht aus dem Blick verloren werden. Schimmel in einem üblicherweise wenig oder gar nicht beheizten Raum, sowie in dem Raum mit dem absolut höchsten Feuchtigkeitsanfall in der Wohnung könnte seine Ursache durchaus auch in einem fehlerhaften Nutzerverhalten haben. Dann sind frühzeitige Drohgebärden möglicherweise nicht wirklich zielführend für den Mieter.
Hier geht es um einen Schaden, der durch schlechte Dämmung der Hausaussenwände enstanden ist. Zusätzlich sind sowohl die benachbarten als auch die unterhalb befindlichen Wohnungen leerstehend und unbeheizt. In der Wohnung selbst sind die Heizungen zwar voll aufgedreht, aufgrund der schlechten Dämmung geht die Temperatur jedoch nicht über 19°C hinaus. Der Schimmel befindet sich desweiteren genau an der Stelle wo von aussen ein Fasadenriss vorliegt. Falsche Nutzung ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch lässt sich der Schaden wenn überhaupt nicht vollständig darauf zurückzuführen. Helfen diese Angaben?
Nein, sie helfen nicht, da die Situation von hier aus nicht beurteilt werden kann.
Ich hatte lediglich darauf aufmerksam machen wollen, dass man die Gesamtsituation berücksichtigen sollte und die Antwort auf einen Teilaspekt möglicherweise letztendlich zu einem für den Fragesteller ungünstigen Ergebnis führt.