Mietminderung - 'tageweise' berechnen?

Hallo Ihr Lieben,

auch wenn der Titel sich etwas holprig liest - ist es
üblich, dass eine Minderung (z.B. wegen undichter Fenster
oder tropfender Decken nach Schneefall/Regen in
einer Dachgeschosswohnung)nur für die Tage,
an denen der Mangel tatsächlich spür- und bemerkbar wird berücksichtigt werden darf?

Will meinen: obwohl ein Mangel dauernd besteht, kann nur
für die Tage gemindert werden, an denen auch die Konsequenzen
(z.B. Wasserlachen oder nasse Wände) sichtbar werden - stimmt
das so? Demnach dürfte trotz schwerwiegender Mängel die (Kalt-?)
Miete ja nicht pauschal für den ganzen Monat gekürzt werden.

Im voraus vielen Dank,
Yasmin

Hallo Ambellina,

so ungefähr, ja. Der Mangel kann nur dann geltend gemacht werden, wenn er besteht.

Gruß!

Horst

Hallo,

so ungefähr, ja. Der Mangel kann nur dann geltend gemacht
werden, wenn er besteht.

Das habe ich jetzt nicht verstanden. Ein undichtes Dach ist ja auch undicht, wenn die Sonne scheint, der Mangel besteht also fortwährend.
Kann denn denn nun für einen unstrittig bestehenden Mangel „undichtes Dach“ die Miete monatsweise gemindert werden oder nicht?

Greetz, Bommel

so ungefähr, ja. Der Mangel kann nur dann geltend gemacht
werden, wenn er besteht.

Das habe ich jetzt nicht verstanden. Ein undichtes Dach ist ja
auch undicht, wenn die Sonne scheint, der Mangel besteht also
fortwährend.
Kann denn denn nun für einen unstrittig bestehenden Mangel
„undichtes Dach“ die Miete monatsweise gemindert werden oder
nicht?

Der zur Mietminderung berechtigende „Mangel“ i.S.d. BGB ist die tatsächliche erhebliche Tauglichkeitsminderung (Gebrauchsbeeinträchtigung) - d.h. letztlich die vom Mieter bemerkbare Konsequenz und nicht z.B. ein bestimmter Zustand des Daches!
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist , hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

Wenn infolge des undichten Daches z.B. die Tapeten abfallen, dann ist diese Konsequenz ja auch gegeben, wenn mal wieder die Sonne scheint …

Da es mir äußerst unrealistisch erscheint, dass ein Vermieter das schadhaftes Dach nicht repariert, wodurch sein Gebäude/Eigentum dauerhaft geschädigt wird:
Bitte auch mal § 536c lesen! Wurde denn dem Vermieter das schadhafte Dach angezeigt, und die Konsequenzen und zur Abhilfe aufgefordert?
Ansonsten besteht nämlich KEIN Recht zur Mietminderung sondern ggfs. sogar ein Schadensersatzanspruchd des Vermieters!

Rudi

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darf ich hier mal nachhaken ?
Hallo Rudi,
danke für Deine ausführlichen Worte. Aber wie dann weiter?

Angenommen:

Anfang 2005 mahnt der Mieter 2x ein undichtes Dach an.
Vermieter erscheint daraufhin mit Halbfachmann der 6 Kartuschen
mit Dichtmasse auf dem Dach verteilt, in der Hoffnung so der
Sache Herr zu werden.
Winter 2006/2007 wieder Wassereinbruch an 7 Stellen in der Wohnung.
Mieter mahnt erneut an, keine Reaktion.
Herbst 2007 massiver Wassereinbruch im Schlafzimmer, geistesgegenwärtig
kann die (glücklicherweise) zufällig anwesende Mieterin mit einigen
Decken, Handtüchern u.s.w. das Laminat vor Totalschaden retten.
Winter 2007/2008 wieder kommt Wasser an einigen Stellen durch.
Seit Januar 2008 halten die Mieter nun 10% (100 Euro) der Miete zurück.
Vermieter wurde sofort davon in Kenntnis gesetzt mit der Auflage bis
Ende Juni 2008 die fachgerechte Reparatur vorzunehmen.

Die Mieter haben nun den Eindruck das der Vermieter scheinbar recht gut
mit jährlich 1200 Euro Verlust hinkommt anstatt für sicher wesentlich
mehr das Dach reparieren zu lassen.

Wie geht es nun weiter?
Abwarten?

Ausziehen wäre die allerletzte Option, das sonst alles wunderbar passt.

Gruß
SuTiKa

PS:
(Haus ist Baujahr 1998, die 7 Wasserflecken sind ca. 10-15 cm im Durchm.,
im Schlafzimmer allerdings 5 cm breit, 2,50m die Wand herunter)

  • danke!
    …wobei mich evtl. Antworten auf SuTiKas Frage auch interessieren
    würden.

Gruß,
Yasmin