Zitat:"…Gemindert wird um den Betrag, um den die Mietsache
bei objektiver Betrachtung im Gebrauchswert gemindert ist. Auf
die Sichtweise des einzelnen Mieters kommt es also nicht an.
Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Mieter die
Mietsache auch so nutzt, wie vertraglich vereinbart. Wer z.B.
während Bauarbeiten im Urlaub ist und subjektiv von den
Belästigungen nicht betroffen ist, kann trotzdem die Miete
mindern."
Nun gibt es für diese Aussage (eines Anwaltes) dort ebenfalls keine Quelle.
Umgekehrt liegen mir hier schön regelmäßig Schriftsätze von Anwälten vor, die genau das Gegenteil behaupten (das Thema ist jetzt nicht wirklich neu).
Will das Problem mal erklären:
Der Ursprung der Ansicht, es käme nicht darauf an, ob der Mieter dem Lärm tatsächlich ausgesetzt ist (was bei allen anderen Mängel grundsätzlich immer darzulegen, in diesem Rahmen aber objektiv zu beurteilen ist, da allein „ich fühle mich beeinträchtigt“ nicht ausreicht), liegt in der Kommentierung von Schmitt-Futterer (also „dem“ Mietrechtskommentar) zu § 536 BGB Rdn. 46 und 123. Hierbei handelt es sich aber nicht um die originäre Ansicht des Kommentators, sondern die Aussage basiert auf Fundstellen, und zwar einerseits AG Regensburg, andererseits Palandt § 536 Rdn. 17.
Nun ist aber einerseits das AG Regensburg alles andere als ein Gericht, dass maßebend für mietrechtiche Rechtsgrundsätze wäre (das ist bei einem AG ohnehin mehr als schwierig, allein für die Berliner Gerichte als „die Mietgerichte“ könnte man hier eine Ausnahme machen).
Weiterhin ist auch Palandt zwar der bekannteste Handkommentar zum BGB, eine irgendwie geartete Maßgeblichkeit für Mietrecht ist diesem (iGz. etwa Schmitt-Futterer, Sternel, etc.) nicht zuzuschreiben, das, zumal die dortige Aussage auf überhaupt keiner Fundstelle basiert und Weidenkaff jetzt auch nicht wirklich ein Mietrechtler ist (er ist zudem Richter am OLG und hat somit mit Wohnraummietrecht rein garnichts zu tun).
Daher sehen das (bis hierüber mal das LG Berin, ein OLG oder gar der BGH entscheiden) die Gerichte und Anwälte sehr unterschiedlich, bei uns etwa muss der Mieter tatsächlich auch der Beeinträchtigung (die an sich natürlich objektiv zu beurteilen ist) ausgesetzt sein. Auch das ist natürlich keine maßgebliche Quelle für bundeseinheitliche mietrechtliche Grundsätze, letztlich ist so aber (so man nicht gerade vor dem damaligen Dezernenten des AG Regensburg klagt) die Frage, ob der Mieter zu den Zeiten des Lärms zu Hause ist, durchaus relevant.
Ob dann, insoweit will ich meine Aussage klarstellen, das betreffende Gericht das auch so sieht, ist eine andere Frage (das ist aber vor Gericht meist nix Neues).
Gruß
Dea