Mietminderung trotz behobenem Schaden?

Hallo,

es ist ein wenig komplizierter als es die Fragestellung suggeriert.

Mieter bekrittelt Zugerscheinung in der Mietwohnung durch, wie er sagt, undichte Fenster – kann möglich sein, da die Fenster alt sind. Zudem sei in der oberen Raumecke eines (1) Zimmers Schimmel in der Wohnung. Sofort kürzt er die Miete um 10 %.

Mieter sagt per Telefon zu, die Fenster abzudichten und den Schimmel zu entfernen; Monate später bestätigt er die von ihm vollzogenen Reparaturen.

Dennoch behält er unbeirrt die Mietkürzung bei – und das seit mehr als anderthalb Jahren. Seine Begründung: ER hätte die Schäden ja selbst behoben, also sei die Mietkürzung immer noch gerechtfertigt. Einsprüche wischt er einfach weg.

Was sollte man da machen?

Danke im Voraus für Eure Antworten!

Grüße

Hallo!
Wer schuldet denn die Instandsetzung/Reparatur ?
Der Vermieter.
Hat der es gemacht ?
Nein !
Warum eigentlich nicht ? War mit dem Mieter etwas ausgemacht „Mach du es,ich bezahle es und erlasse dir 1 oder 2 Mieten“ ?
Dann wäre es klar. Mietminderung wäre unzulässig.

Frage dich doch, ist der Mangel gerechtfertigt und ist der Mangel inzwischen beseitigt ? Jetzt mal egal von wem ?
Hast du das denn geprüft und warst jemals dort und hast das Fenster besichtigt ?
Selbst gemacht( EIgenvornahme) heißt nicht zwangsläufig „Mangel behoben“

Mich stört sehr die Bemerkung "Mieter bestätigt Monate später die Reparatur ? Seine eigene auf seine Kosten ?
Wertest Du das als „Mangel beseitigt, Wohnung wieder in einwandfreiem Zustand, keine Minderung mehr anzusetzen“ ?

Grundsätzlich gilt die Minderung von Beginn des Mangels bis Beseitigung, kann nicht beseitigt werden auch auf unbestimmte Zeit.
Das ist eigentlich ein einfacher Zusammenhang.

Nur was hier abgelaufen ist ?

MfG
duck313

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Danke für die Antwort!

Zunächst:

Die Wohnung ist Hunderte von Kilometern vom Wohnort des Vermieters entfernt. -

Ob der Mangel gerechtfertigt ist? Da musste sich der Vermieter sowieso auf die Ehrlichkeit des Mieters verlassen.

Nach Aussage des Mieters ist der Mangel auch beseitigt worden, von ihm, denn: Mieter erklärte, es selbst beheben zu wollen. Welch höhere Instanz als den Mieter selbst – der die Behebung der Mängel erklärt hat - sollte der Vermieter heranziehen?

Zum Zitat:

Selbstverständlich wertet der Vermieter dies in diesem Sinne, was denn sonst? Es kamen seither auch keine weiteren Beschwerden.

Hallo,
man koennte einen Vertrauten des Vermieters zum Schauen hinschicken, Nachbar, Handwerker, und sei es der Elektriker. Einfach ankuendigen, schauen, keine Erlaeuterungen, dem Vermieter berichten, evtl mit Fotos.

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Gibt´s da keine Hausverwaltung die man beauftragen könnte sich die Wohnung insgesamt und den vom Mieter monierten Schaden speziell mal anzuschauen?
Aber selbst wenn das nicht möglich sein sollte, die Mietminderung zusammen rechnen und dem Mieter schreiben, dass mit dieser Summe seine Eigenmaßname der Schadensbeseitigung nun abgegolten sei und und nunmehr ab 1.1… wieder die volle, 100%ige Miete zu entrichten sei. ramses90

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Danke für Eure Antworten!

Fakt ist:

Die Schäden sind behoben.

Der Mieter hat die Schäden selbst behoben.

Er hat seitdem keine (weiteren) Beschwerden mehr kundgetan.

Die Schäden, mit denen er seine (damalige) Mietkürzung begründete, SIND SEIT LANGEM BEHOBEN.

Seine jetzige Begründung, er halte die allmonatliche (seit 18 Monaten) Mietkürzung in Höhe von 10% aufrecht, lautet, er habe die Schäden (wie von ihm selbst damals vorgeschlagen!), ja selbst behoben.

Die einzige Lösung könnte lauten, ihn zur Vorlage der Rechnungen aufzufordern (ca. 30 – 40 Euro) plus seinen Arbeitsaufwand zu beziffern, ihm dies zu bezahlen und ihn gleichzeitig unmissverständlich zur Zahlung sämtlicher Mietrückstände aufzufordern.

Natürlich kann ich ihm dann eine Kiste Wein und seiner Gattin ein teures Parfum zukommen lassen - danach.

Oder?

Und warum ist das noch nicht passiert?

Wobei dir hoffentlich klar ist, dass das erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Behebung gerechnet werden darf.

Weisst Du überhaupt was er gemacht hat, neue Fenster eingebaut oder nur Tempos in die Ritzen getopft hat?
Bei beiden Möglichkeiten kannste Dir ja mal Material- und Arbeitsaufwand ausrechnen. ramses90

Um ein wenig Struktur reinzubringen:

Der Mieter bemängelt etwas, Zugerscheinungen und Schimmel. Und kürzt die Miete um 10%.

Das sind grundsätzlich zwei voneinander unabhängig zu betrachtende Vorgänge.

  1. Den angezeigten Mangel kann der Vermieter selbst oder durch Dritte prüfen und dann ablehnen oder zustimmen und gegebenenfalls beseitigen. Ich würde das umgehend nachholen!
  2. Ob nun eine Mietkürzung aufgrund eines (nicht) bestätigten Mangels überhaupt und in der Höhe gerechtfertigt ist, ist ein zweites Thema.

So wie du geschildert hast, wurde der angezeigte Mangel durch den Vermieter weder besichtigt, geprüft, beseitigt. Ansprüche daraus im Sinne Rückforderung von reduzierter Mietzahlung scheiden daher aus, weil nicht klar ist, ob der Mieter eventuell zurecht die Miete gekürzt hat (Zugerscheinungen und Schimmel und daraus 10% Mietminderung sind erst einmal sehr subjektive Argumente).

Sofern der Mieter nun bestätigt hat, dass die von ihm angezeigten Mängel nicht mehr vorhanden sind, dann besteht auch kein Grund, die Miete zu kürzen. Es ist kein Mangel mehr an der Mietsache vorhanden.

Das ist nicht richtig. Er kann sicherlich seine Aufwendungen geltend machen. Ob er sie grundsätzlich über Mietminderung gegenverrechnen darf, bezweifle ich. Weil es zwei getrennte Vorgänge sind, insbesondere, weil er die Höhe seiner Aufwendungen nicht einmal mitgeteilt hat.

Einen Brief schreiben und die Rückforderung aller gekürzten Mietzahlungen seit Übermittlung der „erfolgreichen Mängelbeseitigung“ mit Frist einfordern.

Und nach Ablauf der Frist einen Anwalt einschalten.

Ein wichtiger Punkt noch, gerade eingefallen:

Telefonisch? Dann zuerst die Mängel und deren „Beseitigung“ selbst oder durch Dritte begutachten. Der Beweispflicht und sonstigem wegen. Sonst kommt der Mieter mit einem lapidaren „Ich habe doch keine Mängel beseitigt oder gar freigemeldet“ und „Der Vermieter hat bislang nichts getan“. Das wäre fatal.

awM

Statt der Tatsachenfragen, welche oben schon behandelt wurden, möchte ich nur mal die rein rechtliche Seite kommentieren:

Wenn die Wohnung einen Mangel hat, dh in ihrer Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ist, ist die Miete plump gesagt automatisch gemindert. Das ist genau genommen nichts, was man wie ein sonstiges Rechtsgeschäft erst herbeierklären müsste oä, sondern entweder die Miete ist aufgrund objektiv vorliegender Umstände herabgesetzt oder eben nicht - das ist eine Minderung.

Wenn nun die Tauglichkeit nicht mehr herabgesetzt ist, dann ist der Mietpreis schlicht nicht mehr gemindert.

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Das ist falsch.

Die Mietminderung (bei jeder Sache, nicht nur bei Mietwohnungen) gilt für die gesamte Zeit, in der die Benutzung der Mietsache wesentlich eingeschränkt war. Sie ist keine Strafe für den Vermieter, sondern ganz einfach ein Ausgleich für die Einschränkung bei der Benutzung.

Was völlig anderes ist die Mitteilungspflicht an den Vermieter. Die hat unverzüglich zu erfolgen, ansonsten wäre das eine Pflichtverletzung. Aber sie hat nur indirekt mit der Minderung zu tun - der Vermieter könnte sich wegen Schadensersatz (eben die erfolgte Mietminderung) an den Mieter wenden. Aber eben nur dann, wenn die Mitteilung schuldhaft verzögert erfolgte.

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Würdest du bitte eventuell nochmal lesen, was ich geschrieben habe und du zitiert hast? Und das nochmal in dem Zusammenhang mit dem von mir Zitierten betrachten? :stuck_out_tongue:
Kleiner Hinweis: du bist auf der falschen Fährte, ich habe nichts geschrieben, was dem von dir Geschriebenen widerspricht.

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war ich. Mit 10 Zeichen mindestens.