Hallo,
(nicht jeder mag unbegrüßte Fragen antworten…)
Ein Mieter erhält bei Einzug in die neue Wohnung das
Versprechen, dass der Hausflur demnächst renoviert wird.
Hmm, diese Sichtweise trifft man auch häufig im Arbeitsleben:
Es wird vom Vorgesetzten eine positive Aussage über die Anhebung des Gehalts gemacht. (Sags, um eine gute Laune Stimmung zu erreichen.)
Der Sender meint:
Die Aussicht dafür ist positiv, das dies eingeplant werden wird und bei guter Wirtschaftslage auch zur Anwendung kommten könnte.
Der Empfänger versteht:
In x Monaten gibt es eine Gehaltsaufbesserung, in die Hand versprochen worden (und in Stein gemeißelt).
Der
Vermieter hält sich aber nicht an diese mündliche Zusage und
der Flur ist auch nach fast 1,5 Jahren nicht renoviert.
Nach dem oberen Beispiel hatte der VM dies sicher auch so für die Zukunft vor, nur das dies eine verbindliche Vereinbarung sein soll sieht wohl nur der Empfänger.
Obwohl
bereits mehrere Male auf die mündliche Zusagen angesprochen,
werden die Mieter immer nur vertröstet.
Wenn der VM nur eine Aussage sieht und keinen Vertrag
(Warum sollte der VM über die schriftlichen Vereinbarungen verbindlich hinausgehen, da meist in den Vertägen steht, das sowieso nur schriftliche Abreden gelten.)
wird sich der VM keiner Vertragsverleztung schuldig und alsbald sich vom M genervt fühlen.
Ist es dann möglich eine Mietminderung zu erwirken oder andere
Schritte einzuleiten?
Hmm, wenn der M einen Beweis dafür anführen kann, das darüber ein gültiger Vertrag geschlossen wurde und keine dahergeredete unverbindliche Absichtserklärung könnte dies mit Glück zum Erfolg führen. Doch um welchen Preis?
Da sehr gute Modernisierungen des Treppenhaus bis zu 5%/a über der normalen Miete aufgeschlagen werden dürfen…
Zum Zustand: Der Hausflur (oberste Etage) befindet sich noch
im Rohbau, Steinmauer und Regipswände müssten verputzt und
gestrichen werden.
Dieser Zustand wurde bei Unterzeichnung so akzepiert und wäre daher kein Mangel, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Wäre sehr dankbar für etwaige Informationen
Hier mal eine Zusatzinformation als Beispiel:
Ein M gibt an offene Abwasserrohrleitungen in der Wohnung zu verkleiden.
Der VM warte nun schon jahrelang auf Baumaßnahmen, doch nichts geschied.
Die Aussage:
Eine dahergesagte Äußerung bedingt keinen Vertrag und keine Verpflichtung. Was einem wichtig wäre, solle auch in den schriftlichen Vertrag einfließen.
Die Vertragspartner können dann entscheiden, ob sie sich so binden möchten.
vlg MC