Hier eine kniffelige Frage: Muß ich, um Mietminderung geltend zu machen, in der Wohnung anwesend sein (alle anderen Voraussetzungen sind gegeben - Ankündigung/Nachfrist setzten etc.)? Oder kann ich während eines Urlaubes nicht mindern, da ich nicht in der Wohnung bin?
Meine Meinung: ist doch völlig egal, wo ich mich aufhalte. Ich kann während z.B. meines Urlaubes auch Gäste beherbergen, die durch die Mängel der Wohnung beeinträchtigt werden…
Eine Mietminderung hat was mit Mängel an der Mietsache zu tun. Also tropfendes Wasser, Schwammerl an der Wand, einstürzende Mauerteile usw. Diese sind unabhängig von der Ab- oder Anwesenheit des Mieters. Die Mietminderung kann man selbst festlegen (dazu gibt es Tabellen, wo man nachsehen kann). Wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist, wird die Mietminderung durch das Gericht festgelegt (zB 0 - x % von der Miete). Diese Minderung gilt solange, bis der Mangel beseitigt ist.
Aber eine kleiner Hinweis zur Belegung der Wohnung während des Urlaubes. Es kann sein, daß der Vermieter damit nicht einverstanden ist (zu Recht), insb. wenn Du damit eine Art Untervermietung betreibst. Diese ist in der Regel genehmigungspflichtig! Schau in den Mietvertrag, was da drin steht. Der Vermieter hat nämlich den Mietvertrag mit Dir und nicht mit Deinen Spezl abgeschlossen!
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Aber eine kleiner Hinweis zur Belegung
der Wohnung während des Urlaubes. Es kann
sein, daß der Vermieter damit nicht
einverstanden ist (zu Recht), insb. wenn
Du damit eine Art Untervermietung
betreibst. Diese ist in der Regel
genehmigungspflichtig! Schau in den
Mietvertrag, was da drin steht. Der
Vermieter hat nämlich den Mietvertrag mit
Dir und nicht mit Deinen Spezl
abgeschlossen!
Gilt das eigentlich auch, wenn man einen Urlaub auf Wohnungstausch-Basis macht? Es gibt doch da die Möglichkeit: ich mache Urlaub in Deiner Wohnung und Du in meiner…
Jeder kommt mal aus seinen vier Wänden raus…
Muss ich das vom Vermieter Genehmigen lassen?
Also eine Minderung muss grundsätzlich erklärt werden. Grundlage ist, das das Mietobjekt die zugesicherten Eigenschaften und zwar nicht nur im geringfügigen Maße nicht erfüllt. Es reicht dabei die Eingeschränkte Nutzbarkeit unabhängig von der tatsächlichen Nutzung (also auch in Abwesenheit).
Wer seinen Wohnraum einem Dritten zum Teil oder ganz zum eigenständigen Gebrauch überlässt, braucht grundsätzllich die Zustimmung seines Vermieters. Unter gewissen Umständen kann dabei ein Anspruch auf Zustimmung bestehen.
-) bent
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Wer seinen Wohnraum einem Dritten zum
Teil oder ganz zum eigenständigen
Gebrauch überlässt, braucht
grundsätzllich die Zustimmung seines
Vermieters. Unter gewissen Umständen kann
dabei ein Anspruch auf Zustimmung
bestehen.
Hallo Bent,
dazu habe ich eine Frage:
wenn ich während des Urlaubs einen *Homesitter* (Freundin oder so) quasi in der Wohnung wohnen lasse, muss ich dann meinen Vermieter um Erlaubniss fragen? Was wenn er *nein* sagt?
Danke und Gruß,
Maja
Hallo Bent,
dazu habe ich eine Frage:
wenn ich während des Urlaubs einen
*Homesitter* (Freundin oder so) quasi in
der Wohnung wohnen lasse, muss ich dann
meinen Vermieter um Erlaubniss fragen?
Was wenn er *nein* sagt?
Danke und Gruß,
Maja
Hallo Maja,
nun, das hängt wieder von so einigen Sachen ab. Wenn Du drei Monate Urlaubst macht ist das sicher etwas anderes, als wenn Du nur drei Wochen weg bist.
Auf jeden Fall den Vermieter vorher informieren (sollte man eigentlich immer, wenn man längere Zeit nicht da ist, falls irgendetwas passier und der Zugang zur Wohnung erforderlich wird.) und den „Homesitter“ zur Beachtung der eigenen Mietvertraglichen Verpflichtungen anhalten.