Ein privater Vermieter saniert eine Wohnung in einem 3-Familien-Haus nach Auszug einer Mietpartei, vor einer Neuvermietung.
Dieses nimmt etwas mehr als ein halbes Jahr in Anspruch.
Inzwischen ist alles erledigt und neu vermietet.
Ein halbes Jahr später kommen plötzlich die Mieter und verlangen eine Mietminderung von 30% auf die Kaltmiete nachträglich wegen des Baulärms für den Zeitraum der Sanierung.
Steht denen das zu, wenn ja - auch in dieser Höhe? Und hätten die Mieter das nicht direkt einforden müssen und nicht erst so spät im Nachhinein?
Hallo
Wenn , dann muss das sofort gemacht werden und nicht wenn alles vorbei ist . Ich würde da nicht darauf eingehen . Eine Wohnungsrenovierung ist ohne weiteres hinzunehmen und ist kein Mangel wie Heizungsausfall oder ähnliches.
viele Grüße noro
Eine Wohnungsrenovierung ist ohne weiteres hinzunehmen …
Das stimmt nicht so ganz. Natürlich ist sie hinzunehmen, aber nicht ohne weiteres, d. h. sie kann aber unter Umständen zur Mietminderung berechtigen. - Nachträglich allerdings nicht, da stimme ich zu.
die 30% sind aber vermutlich nur ein völlig überzogener phantasiewert. ich kann mir nicht vorstellen, dass die renovierung derartig viel lärm und dreck verursacht hat, wenn sie ein halbes jahr gedauert hat. da ist der mieter in der nachweispflicht, wann genau welche beeinträchtigung vorgelegen haben soll.
und warum genau sollte das nicht gehen? im gesetz steht keinerlei einschränkung diesbezüglich. oder kennst du eins?
Ich hatte selber einige Male mit Mietminderung zu tun, und mir wurde dies von den Rechtsanwälten vom Mieterverein gesagt. - Es scheint aber, dass sich die Rechtsprechung seither geändert hat.
Aber wenn der Mieter erst nach einem halben Jahr Mietminderung beansprucht? Das kann ich mir nicht gut vorstellen. Nun gut, der UP kann sich ja den Text in deinem Link zu Gemüte führen, der scheint ja sehr erhellend zu sein.
_3. Trotz eines Rechts, die Miete ggf. sogar rückwirkend zu mindern, kann der Anspruch auf Rückzahlung der bereits zuviel gezahlten Miete ausgeschlossen sein
Dass der Mieter berechtigt ist, die Miete rückwirkend von einem Zeitpunkt an zu mindern, der vor der Mängelanzeige und vor der Erklärung der Mietminderung liegt, bedeutet nicht, dass ihm die finanziellen Vorteile dieses Rechts auch tatsächlich zu Gute kommen. Selbst für die Zeit danach bis zum Ende eines Monats können ihm diese vorenthalten bleiben.
Für den juristischen Laien unverständlich, aber rechtlich möglich ist es nämlich, dass das Minderungsrecht je nach Zeitpunkt und Entbehrlichkeit der Mängelanzeige zwar vollumfänglich oder teilweise besteht, der Mieter aber die infolge seines Minderungsrechts zuviel gezahlte Miete nicht von seinem Vermieter zurückverlangen kann. Eine solche Fallkonstellation liegt immer dann vor, wenn der Mieter die ungeminderte Miete gezahlt hat, obwohl er den Mangel kannte und sich die (teilweise) Rückforderung wegen des Mangels nicht bei der Zahlung vorbehalten hat._
Die Frage ist doch, ob dem Vermieter überhaupt klar war, wie extrem die Beinträchtigung durch die Renovierung war.
Ohne Mängelanzeige wäre der Vermieter davon ausgegangen, dass die Baustelle nur mit den üblichen leichten Störungen verbunden wäre.
Wäre dem Vermieter bekannt gewesen, dass die Handwerker täglich das Treppenhaus verschlammt hätten und auch spät abends und an Wochenenden mit lärmenden Maschinen arbeiteten, dann hätte er natürlich dagegen etwas gemacht.
30% halte ich für extrem viel.
Das Ganze ohne Mängelanzeige und bei vorbehaltloser Zahlung der vollen Miete?