Nachträglich allerdings nicht, da
stimme ich zu.
und warum genau sollte das nicht gehen? im gesetz steht
keinerlei einschränkung diesbezüglich. oder kennst du eins?
http://www.mietrecht.org/mietminderung/mietminderung…
Zu Ende gelesen?
_3. Trotz eines Rechts, die Miete ggf. sogar rückwirkend zu mindern, kann der Anspruch auf Rückzahlung der bereits zuviel gezahlten Miete ausgeschlossen sein
Dass der Mieter berechtigt ist, die Miete rückwirkend von einem Zeitpunkt an zu mindern, der vor der Mängelanzeige und vor der Erklärung der Mietminderung liegt, bedeutet nicht, dass ihm die finanziellen Vorteile dieses Rechts auch tatsächlich zu Gute kommen. Selbst für die Zeit danach bis zum Ende eines Monats können ihm diese vorenthalten bleiben.
Für den juristischen Laien unverständlich, aber rechtlich möglich ist es nämlich, dass das Minderungsrecht je nach Zeitpunkt und Entbehrlichkeit der Mängelanzeige zwar vollumfänglich oder teilweise besteht, der Mieter aber die infolge seines Minderungsrechts zuviel gezahlte Miete nicht von seinem Vermieter zurückverlangen kann. Eine solche Fallkonstellation liegt immer dann vor, wenn der Mieter die ungeminderte Miete gezahlt hat, obwohl er den Mangel kannte und sich die (teilweise) Rückforderung wegen des Mangels nicht bei der Zahlung vorbehalten hat._
http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-7456/recht…
Da hab ich jetzt nur ein Urteil durchgesehen. Offenbar wurde dort aber auch ein Vorbehalt bei der Mietzahlung gemacht.