Mietminderung wegen großbaustelle?

hallo experten,

der mieter x hat vor ca einem jahr eine wohnung neben einem seit jahren fast leerstehenden (es befinden sich nur kleine einzelhandelsgeschäfte und künstlerateliers darin) kaufhausgebäude aus den 70er jahren bezogen. plötzlich wird beschlossen, dieses gebäude abzureissen und an gleicher stelle ein riesiges abholmöbelkaufhaus zu errichten. dies wird eine mehrjährige großbaustelle zur folge haben und nach fertigstellung immens gesteigerten pkw-verkehr sowie ab 4 uhr morgens täglichen lkw-anlieferverkehr. das öffnen der fenster wird wegen lärm und abgasen kaum noch möglich sein. kann mieter x eine mietminderung geltend machen und wenn ja in welcher höhe ungefähr? ist diese mietminerung auch nach abschluß des neubaus auch aufgrund des lieferverkehrs zulässig?

danke für eure einschätzungen und gruß,
tommy

WOW, Mieter x ist Hellseher.

Gegen übermäßigen Baulärm kann man sich (auch mit Mietminderung) zur Wehr setzen. Der Schaden muss allerdings vorhanden und beweisbar sein. Reine Vermutungen reichen nicht.
Beim Lärm durch den Betrieb eines Marktes kommt es darauf an, ob Grenzwerte überschritten werden (TALärm). Üblicherweise wird die Einhaltung der TALärm von der Behörde bei der Genehmigung überprüft. Da sehe ich schlechte Karten für Mieter x.

Die Höhe der Mietminderung resultiert aus der Beeinträchtigung. Von hier aus nicht zu beurteilen. Mietminderungen sollten nur mit vorhandenem einschlägigen Rechtswissen oder nach Befragung eines Rechtskundigen in die Wege geleitet werden.

vnA

hallo,

danke schon mal für die antwort.

WOW, Mieter x ist Hellseher.

nun ja, wenn mieter x in ca 20-30 meter luftlinie von dem etwa 10-stöckigen betonklotz entfernt wohnt, muss er kein hellseher sein, um diese entwicklung abzusehen.

Gegen übermäßigen Baulärm kann man sich (auch mit
Mietminderung) zur Wehr setzen. Der Schaden muss allerdings
vorhanden und beweisbar sein. Reine Vermutungen reichen nicht.

das ist klar. der mieter x überlegt sich nur, ob er ggf preiswerter aber unkommod in der wohnung verbleibt oder sich noch vor beginn der bauarbeiten nach einer neuen bleibe umsieht.

Beim Lärm durch den Betrieb eines Marktes kommt es darauf an,
ob Grenzwerte überschritten werden (TALärm). Üblicherweise
wird die Einhaltung der TALärm von der Behörde bei der
Genehmigung überprüft. Da sehe ich schlechte Karten für Mieter
x.

die genehmigende behörde ist an einer ansiedlung des neuen möbelhauses sehr interessiert und hat z.b. bereits verkehrsprognosen von „gutachtern“ erstellen lassen, die von einer völlig unrealistischen hauptsächlichen nutzung des öpnv ausgehen. (kaum jemand wird seine einkäufe aus einem möbelabholmarkt mit der u-bahn nach hause transportieren)

Die Höhe der Mietminderung resultiert aus der
Beeinträchtigung. Von hier aus nicht zu beurteilen.
Mietminderungen sollten nur mit vorhandenem einschlägigen
Rechtswissen oder nach Befragung eines Rechtskundigen in die
Wege geleitet werden.

auch klar. mieter x wird einem mieterschutzverein beitreten wenn er sich entschließt, in der wohnung zu verbleiben.

Hm, vielleicht sollte der Mieter mal darüber nachdenken, on der Vermieter erstens was für den Baulärm kann und zweitens was dran ändern kann? Vielleicht sollte der Mieter einfach mal mit dem Vermieter das Gespräch suchen?

Hallo Tommy und an alle anderen Mietexperten
mal eine grundsätzliche Frage:
Ist eine Mietminderung nicht nur dann möglich, wenn der Schaden auch vom Vermieter abgeholfen werden kann?
Grüße
Almut

Hallo,

nein. Zum Schaden des VM muss er tatsächlich im Fall des Falles eine Mietminderung hinnehmen, wenn Baulärm den zugesagten Gebrauch der Wohnung einschränkt. Er selbst kann allerdings, soweit mir bekannt, selbst mit dem Bauträger (oder wer da verantwortlich ist) über einen Schadensersatz verhandeln.

Generell kommt es auf Seiten des Vermieters nicht darauf an, ob dieser einen bestehenden Mietmangel verschuldet hat. Besteht ein Mangel an der Mietsache, für den der Mieter nichts kann, hat dieser das Recht zur Mietkürzung.

Gruß
Nita

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Hallo,

Generell kommt es auf Seiten des Vermieters nicht darauf an,
ob dieser einen bestehenden Mietmangel verschuldet hat.

Es sein denn, es wurde in einem Gewerbemietvertrag etwas anderes vereinbart. Also nicht generell…

Besteht ein Mangel an der Mietsache, für den der Mieter nichts
kann, hat dieser das Recht zur Mietkürzung.

Nein, eben nicht.

Es könnte eine Mietminderung sein, und zwar solange der Mangel vorliegt.

Eine Kürzung geht dageben von einem Dauerzustand aus. Das liegt bei einem Mangel idR aber nicht vor.

vlg MC

PS:
Hmm, manchmal bitte auf die Wortwahl achten.