Mietminderung wegen Möbel?

Hallo alle miteinander,

ein typischer Fall aus dem Leben:

Person A mietet von B eine Wohnung an. Ein besonderer Reiz der Wohnung ist, dass sie bereits komplett möbliert ist. Auf A kommen also keinen zusätzlichen Kosten zur Einrichtung zu, da A Student ist und in absehbarer Zeit eh wieder umziehen wird findet A die Wohnung gerade deshalb Interessant. Bei der Übergabe der Wohnung wurde extra eine Inventarliste von B geführt, die anschließend von A und B über die Möbel der Wohnung unterschrieben wurde.

Ein Jahr ist seitdem vergangen und A ist bereits aus der Wohnung ausgezogen. Der Mietvertrag ist allerdings bis einschließlich Oktober befristet, daher hat A die Wohnung trotzdem zu zahlen. (Nebenbei wundert sich A ob befristete Mietverträge überhaupt noch gültig sind, es steht im Mietvertrag: „A verpflichtet sich die Wohnung bis einschließlich DATUM anzumieten“). Der Vermieter B hat davon natürlich Wind bekommen. Er bietet A an einen Nachmieter suchen zu können. Nebenbei verfolgt B dabei das Interesse die Möbel wegen Eigenbedarf aus der Wohnung zu nehmen da sie nicht Vertragsgegenstand des nächsten Mietvertrages sein sollen.

Die Wohnung steht mittlerweile seit einem Monat leer, leider haben A 3 potentielle Nachmieter sehr kurzfristig abgesagt. Zur zeit herrscht Flaute auf dem Wohnungsmarkt und erst ab Mitte August kann A wieder auf reges Interesse dank des kommenden Wintersemester hoffen.

B findet das auch sehr schade, teilt A aber per email mit dass er dennoch die Möbel haben wolle, da die Wohnung ja bereits „leer“ stehe. A findet nun, dass das so nicht ginge. Die Möbel waren Vertragsgegenstand, gerade deswegen ging A das Mietverhältnis erst ein. Damit wäre B natürlich fein raus, er hätte seine Möbel und A würde für eine unbenutzte, leere Wohnung zahlen.

Wie sieht ihr das? Ich bin der Meinung der Fall ist sonnenklar, allerdings kann es doch wohl auch Spitzfindigkeiten geben. Interessant finde ich das mit dem Mietvertrag. Mein Rechtssinn sagt mir dass befristete Mietverträge nicht mehr durchgehen dank BGH Beschluss, lediglich ein Kündigungsauschluss ist das letzte bestehende Schlupfloch. Dieser liegt allerdings nicht vor!

Nebenbei verfolgt B dabei das Interesse die
Möbel wegen Eigenbedarf aus der Wohnung zu nehmen da sie nicht
Vertragsgegenstand des nächsten Mietvertrages sein sollen.
Die Wohnung steht mittlerweile seit einem Monat leer, leider
haben A 3 potentielle Nachmieter sehr kurzfristig abgesagt.

A hat also dem Vorschlag des Vermieters, die Wohnung vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit (ohne Möbel) an einen anderen zu vermieten, zugestimmt. Daran muss sich A festhalten lassen, zumal es ja seinem Interesse entspricht, einen Nachmieter finden zu können und so Mietzins zu sparen.

Zur zeit herrscht Flaute auf dem Wohnungsmarkt und erst ab
Mitte August kann A wieder auf reges Interesse dank des
kommenden Wintersemester hoffen.

B findet das auch sehr schade, teilt A aber per email mit dass
er dennoch die Möbel haben wolle, da die Wohnung ja bereits
„leer“ stehe. A findet nun, dass das so nicht ginge. Die Möbel
waren Vertragsgegenstand, gerade deswegen ging A das
Mietverhältnis erst ein. Damit wäre B natürlich fein raus, er
hätte seine Möbel und A würde für eine unbenutzte, leere
Wohnung zahlen.

Moment, habe ich das richtig verstanden? A hat die Möbel aus der möbliert gemieteten Wohnung weggeschafft, weil er der Ansicht ist, die habe er gemietet und die dürfe er überall hin tragen??
Einrichtungsgegenstände einer möblierten Wohnung sind Zubehör i.S.d. § 97 BGB. Sie dienen dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache (der Wohnung). Das heißt, sie sind im Zusammenhang mit der Wohnung (und nur in diesem Zusammenhang) mitvermietet. Sofern nicht mit dem Vermieter vereinbart ist, dass der Mieter die Einrichtung außerhalb der Wohnung nutzen darf (und da der Vermieter die Einrichtung heraus verlangt, gibt es so eine Vereinbarung offensichtlich nicht), ist die Nutzung vertragswidrig.
Wäre A auch auf die Idee gekommen, die Wohnung leer zu räumen, wenn B ihm nicht gestattet hätte, vor Ablauf der Mietzeit einen Nachmieter zu suchen (wozu er nicht verpflichtet ist)?

Wie sieht ihr das? Ich bin der Meinung der Fall ist
sonnenklar

In der Tat, der Fall ist sonnenklar.

allerdings kann es doch wohl auch
Spitzfindigkeiten geben. Interessant finde ich das mit dem
Mietvertrag. Mein Rechtssinn sagt mir dass befristete
Mietverträge nicht mehr durchgehen dank BGH Beschluss

So einen Beschluss gibt es nicht. Das BGB enthält unter dem Untertitel „Mietverhältnisse über Wohnraum“ im 5. Kapitel „Beendigung des Mietverhältnisses“ ein ganzes Unterkapitel mit dem Titel „Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit“; § 575 f. BGB. Zu den Voraussetzungen des § 575 BGB ist hier allerdings nichts gesagt.

Gruß HP.

Hallo,

danke für die Antwort. Nein die Möbel sind natürlich noch in der Wohnung daher das „leer“ in Gänsefüßchen und wurden auch nie aus dieser entfernt. B möchte die Möbel aus der Wohnung nun allerdings haben ohne dass A einen Nachmieter gefunden hat. D.h. A zahlt dann tatsächlich für die Wohnung bis Oktober weiter, aber die Wohnung ist damit ja unbewohnbar geworden weil die Möbel fehlen. A hat sich nebenbei nicht verpflichtet einen Nachmieter zu suchen, es ist lediglich ein Angebot des B damit A frühzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden kann und B an seine Möbel kommt. Da bisher jedoch so viele Absagen gekommen sind rechnet B damit die Möbel einfach trotzdem vor Beendigung des Mietverhältnisses zu bekommen.

Der §97 BGB trifft dagegen genau meine Frage. Damit erübrigt sich das Problem. Ich Dummerchen, dass hatten wir sogar im WR-LK :frowning:

Das Fazit wäre also: B kann von A nicht die Herausgabe der Möbel verlangen solange zwischen A und B noch ein Mietverhältnis über die Wohnung besteht, da die Möbel eben maßgeblicher Zweck der Hauptsache sind und wie bereits gesagt wurde „mitvermietet“ werden. Da B allerdings mit sich reden lässt hofft A mit ihm einen Konsens zu finden, beispielsweise indem das Mietverhältnis in beidseitigem Interesse frühzeitig beendet wird.