Ein Mieter (M) wohnt in einer Reihenhaussiedlung. Vermieter (V) ist eine Wohnungsbaugenossenschaft. Das direkte Nachbarhaus (N) steht nach dem Todesfall des Vormieters leer. In dem Haus N ist seit 1946 nichts saniert worden und es steht nun die Komplettsanierung des Hauses an. Die Bauarbeiten werden mind. 2 Monate dauern.
Besteht durch die Lärmbelastung während der Umbau-/Sanierungszeit des Hauses N dem Mieter M eine Mietminderung zu?
hinzu kommt noch der Umstand, das einige Gericht eine Mietminderung verneinen, wenn für den Mieter bei Vertragsunterzeichnung erkennbar war, dass das Nachbarhaus / Straße ect. Sanierungsbedürftig sei.
das Recht der Mietminderung gilt generell auch für Nachbarhäuser/Grundstücke und ist nicht auf das Haus, in dem der Mieter wohnt, beschränkt.
Grundsätzlich ist es so, dass die Errichtung eines Neubaus, Abrissarbeiten, Sanierungsarbeiten im Nachbarhaus oder Straßenbaumaßnahmen als Mangel zu bewerten sind, wenn der Mietgebrauch durch Lärm, Schmutz oder in optischer Weise beeinträchtigt wird.
grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Mietminderung auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch ein Nachbargrundstück erfolgt.
Es gibt gesetzliche Einschränkungen für Mietminderung bei Sanierungsarbeiten. Die Mietrechtsreform zum 1.5.2013 verpflichtet den Mieter, Modernisierungsmaßnahmen seines Vermieters für die Dauer von 3 Monaten zu dulden. Im Verhältnis zum Nachbarn, der sein Gebäude modernisiert, gilt diese Vorschrift nicht.
Mithin wäre eine Mietminderung möglich.