Mietminderung wegen Sanierung des Nachbarhauses?

Hallo, mich interessiert der folgende Fall:

Ein Mieter (M) wohnt in einer Reihenhaussiedlung. Vermieter (V) ist eine Wohnungsbaugenossenschaft. Das direkte Nachbarhaus (N) steht nach dem Todesfall des Vormieters leer. In dem Haus N ist seit 1946 nichts saniert worden und es steht nun die Komplettsanierung des Hauses an. Die Bauarbeiten werden mind. 2 Monate dauern.

Besteht durch die Lärmbelastung während der Umbau-/Sanierungszeit des Hauses N dem Mieter M eine Mietminderung zu?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Viele Grüße
Marc

Hallo!

grundsätzlich ja.
es gibt aber neuerdings für Modernisierungsmaßnahmen(Energieeinsparung) einen Ausschluss der Minderung für 2 Monate.

Aber ob das auch für Arbeiten am Nachbarhaus gilt ? Es gilt meines Erachtens für Arbeiten am Haus in dem der Mieter wohnt.

MfG
duck313

Hallo duck313,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Gruß Marc

Huhu,

hinzu kommt noch der Umstand, das einige Gericht eine Mietminderung verneinen, wenn für den Mieter bei Vertragsunterzeichnung erkennbar war, dass das Nachbarhaus / Straße ect. Sanierungsbedürftig sei.

Hallo,

das Recht der Mietminderung gilt generell auch für Nachbarhäuser/Grundstücke und ist nicht auf das Haus, in dem der Mieter wohnt, beschränkt.

Grundsätzlich ist es so, dass die Errichtung eines Neubaus, Abrissarbeiten, Sanierungsarbeiten im Nachbarhaus oder Straßenbaumaßnahmen als Mangel zu bewerten sind, wenn der Mietgebrauch durch Lärm, Schmutz oder in optischer Weise beeinträchtigt wird.

lG

Hallo,

grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Mietminderung auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch ein Nachbargrundstück erfolgt.

Es gibt gesetzliche Einschränkungen für Mietminderung bei Sanierungsarbeiten.
Die Mietrechtsreform zum 1.5.2013 verpflichtet den Mieter, Modernisierungsmaßnahmen seines Vermieters für die Dauer von 3 Monaten zu dulden. Im Verhältnis zum Nachbarn, der sein Gebäude modernisiert, gilt diese Vorschrift nicht.
Mithin wäre eine Mietminderung möglich.

lG

Moin,

Die Mietrechtsreform zum 1.5.2013 verpflichtet den Mieter,
Modernisierungsmaßnahmen seines Vermieters für die Dauer von 3
Monaten zu dulden.

Das musste er doch vorher auch schon.

TET

Stimmt. Aber er konnte Mietminderung geltend machen, was jetzt uU für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist.

vnA

„Grundsätzlich“ ist es nicht so. Wenn die Arbeiten bei Vertragsabschluss absehbar waren, besteht kein Minderungsrecht.

vnA

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Ja, aber eben auch nur bei enrgetischer Sanierung.

Gruß

TET