Mietminderung wegen Schutztunnel

allo,
es geht um folgende Situiation die als Diskussions hier hinein
stellen möchte:
Seit Juni 2007 wurde ein so genannten Schutztunnel vor einem
Wohnblock (vom Vermieter (Stadtbau) aufgebaut.
Anscheinend sind die Wandverkleidung nicht mehr 100% befestigt und
können bei einem starken Wind eine Gefahr darstellen.
Nun bekamen alle Mieter ca. 100 Mietwohnungen vom Vermieter Stadtbau
einen Brief, dass zuerst die andere Strasse gemacht wird und die andere Straßenseite (die es hier betrifft)erst gegen 2009. Der Durchgang wurde mit einem Metallgerüst und
Platten aufgebaut. Es ist max. 1 Stockwerk hoch. Allerdings stört es
in allen Lagen.Das Gerüst kostet die Stadtbau jeden Tag Geld.
Nun hat sich die Mietervereinigung zusammen getan und will einen 10%
Mietminderung geltend machen und ruft alle Mieter dazu auf, sie
sollen die Einzugsermächtigung wiederufen und die Miete mit 10%
weniger ein
bezahlen. Mietminderung kann ja eigentlich nur bei einem Gerüst erfolgen, aber auch bei einem Schutztunnel?
Weiterhin muss der Vermieter dann ja aber zuvor durch jeden
Mieter in Kenntnis gesetzt werden - Mangelrüge?
Kennt jemand solche einen solchen Fall bzw. hat jemand einen Link auf Urteile (unverbindlich) oder ähnliches?
Danke vorab.

Hallo

der VM kommt seiner Verkehrssicherungspflicht nach. Aus wirtschaftlichen Gründen kann er nicht alles gleichzeitig sanieren und die M gedenken dies mit einer Mietminderung noch weiter zu verzögern. Da wird jeder Richter dem VM wohl recht geben…

LG
Mikesch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Durchgang wurde mit einem Metallgerüst und Platten aufgebaut. Es ist max. 1 Stockwerk hoch. Allerdings stört es in allen Lagen.

Das Recht auf Mietminderung entsteht bei einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache durch einen vom Vermieter zu vertretenden Mangel.
Ein persönliches Störungsgefühl ist da unerheblich, weil sich irgendwo unterhalb der Wohnung ein Gerüst oder ein Fussgänger-Schutztunnel befindet ist da unerheblich.

Welchen „Mangel“ haben die Mieter denn gerügt?
Und worin soll die erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung der jeweils Minderungswilligen liegen?

Ggfs. machen sich die „Aufrufer“ sogar schadensersatzpflichtig, wenn ein Mieter dem Aufruf folgt und zu unrecht die Miete mindert!
http://www.mueller-radack.com/online-service/ratgebe…

Rudi