Hallo,
„normalerweise“ dürfen „Gewerbebetriebe“ zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr arbeiten; sie sind von der „Mittagsruhe“ ausgenommen. Es gibt normalerweise für jede Gemeinde/Kommune eine Anordnung/Genehmigung hierfür.
Da sehe ich wenig Chancen.
Man kann nur die Handwerker bitten, zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr Arbeiten durchzuführen, die nicht so lärmbelästigend sind (Hinweis auf das kleine Kind).
Eine „Mietminderung“ ist auch deshalb schwierig, weil der „Arbeitslärm“ nicht verboten ist.
Da sehe ich wenig „rechtliche“ Möglichkeiten, sofern nicht der LÄRM objektiv „vermeidbar“ wäre. Aber das müsste man beweisen können (Frage der Beweislast).
Zu überlegen wäre auch, ob es eine Alternative gibt, damit das Kind schlafen kann. Vorübergehend bei Verwandten oder gar im „Kinderwagen“ au0erhalb des Hauses.
Aus „rechtlicher Sicht“ käme ein Einschreiten zum Schutz des Kindes nur in Betracht, wenn die zuvor geschilderten Alternativen nicht machbar sind (Begründung erforderlich) und das Kind einen gesundheitlichen Schaden zu gegenwärtigen hätte (Attest des Arztes).
Nur in dem Fall wäre es m.E. denkbar, über das „Familiengericht“ eine „einstweilige Anordnung“ zu erwirken, die auf den „Arbeitsablauf“ Einfluss nehmen könnte.
Das hat aber mit „Mietminderung“ nichts zu tun, sondern allenfalls mit der „Güterabwägung“ GESUNDHEIT (Kind) und genehmigte Arbeitszeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr.
Solch ein Fall könnte aber für das Familiengericht Neuland sein. Eine Anordnung der Einschränkung der Arbeitszeit (Mittagsruhe) käme aber nur m.E. in Betracht, wenn ansonsten der „gesundheitliche Schaden“,auch bei Abwägung der Handlungsalternativen des Erziehungsberechtigten, quasi nicht vermeidbar und nicht unerheblich wäre.
Gruß
ES