vor 2,5 Jahren ist jemand in eine sanierte Altbauwohnung eingezogen. Schon damals hing am unsanierten Nachbarhaus ein großes Plakat von der Firma, der das Haus gehört, sozusagen als Hinweis darauf, dass dort mal was „passiert“. Bis vor einem Monat hing dieses Plakat also da rum, es sind mittlerweile 2,5 Jahre vergangen. Nun haben die umfassenden Sanierungsarbeiten begonnen, es werden ganze Gebäudeteile abgerissen, das Haus wird entkernt und soll bis Mitte nä. Jahres saniert werden. Den Schmutz durch die Abrissarbeiten kann man sich ja vorstellen. Der Balkon ist nicht nutzbar, man kann dort nicht sitzen oder Wäsche trocknen, die Kinder können nicht im Hof spielen. Morgens ab 7 hämmert, klopft und rumpelt es - es fahren diverse Baumaschinen rum, Container für das abgerissene Mauerwerk werden geliefert und abgeholt. Blumen auf dem Balkon sind auch schon eingegangen durch die dicke Staubschicht des abgerissenen Mauerwerkes. Man kann tagsüber die Fenster wg. des Staubes nicht öffnen. Nun wurde dem Vermieter eine Mietminderung in Höhe von 20% angekündigt. Er hat natürlich widersprochen und beruft sich darauf, dass zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses erkennbar war, dass umliegende Objekte noch saniert werden können/müssen(Urteil des KG Berlin 03.06.2002-AZ 8 U 74/01). Ist die Minderung rechtens? Schließlich ist seit Mietvertragsabschluss schon eine Weile vergangen. Gibt es Urteile, worauf könnte man berufen? Sind 20% (von Nettomiete) angemessen? Was könnte passieren, wenn man trotzdem nur die geminderte Miete überweist? Kündigung? Klage?
Danke!
Ganz anderer Ansatz: Gegen den Bauunternehmer vorgehen. Niemand braucht sich einstauben zu lassen. Es gibt technische Mittel, die Staubausbreitung zu vermeiden, sei es durch entsprechende Abbruchtechnik, Einhausung, Absaugung, Bewässerung. Nach § 22 BImSchG sind diese zwingend einzusetzen:
§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1.schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
In § 3 wird aufgeführt, dass auch Baustellen „Anlagen“ sind.
Wenn bei Abschluss des Mietvertrages nicht vereinbart wurde, dass die Einschränkungen durch Bauarbeiten zu dulden sind - und diesbezügliche Mietminderung also ausgeschlossen wurde -, ist eine Mietminderung angezeigt. Hier kommt es auf ein Vertretenmüssen des Vermieters nicht an, er mag sich seinerseits an den Verursacher wenden.
Die genauen Umstände (und damit die Höhe der Mietminderung) sind natürlich nicht klar. Daher empfiehlt sich eine Beratung beim Mieterbund.
Dies dürfte in dieser Allgemeinheit eben nicht zutreffen, da ein Mieter in einer Großstadt schon damit rechnen muß, dass unbebaute Grundstücke bebaut werden bzw. Sanierungen durchgeführt werden, insbesondere dann, wenn dies bei Mietvertragsabschluß erkennbar war. Dass die Arbeiten erst weit nach Mietbeginn tatsächlich anfangen dürfte dabei unerheblich sein.
Die zitierten Urteile, insbesondere des KG dürften weiterhin gelten.
Ganz anderer Ansatz: Gegen den Bauunternehmer vorgehen.
Das wäre dann aber Sache des Vermieters, oder?
Wieso das? Das Bundesimmissionsschutzgesetz ist kein Mietrecht, sondern Umweltrecht und für alle Bürger und die gesamte Umwelt gemacht, nicht nur für Vermieter und deren Grundstück. Auch wenn ich nur Mieter bin, bin ich durch Abbruchstaub auf meinem Balkon in meinen eigentumsgleichen Rechten verletzt. Und zwar durch Dritte, nicht durch den Vermieter. Was soll ich also erst langwierig mit dem Vermieter Streit anfangen, wenn der auch nur das machen kann (aber offenbar nicht will), was ich angedeutet habe.
Ganz anderer Ansatz: Gegen den Bauunternehmer vorgehen.
Das wäre dann aber Sache des Vermieters, oder?
Wieso das?
Weil der Vermieter dem Mieter die mangelfreie Mietsache zu verschaffen hat.
Der Vermieter kann sich die Kosten dann vom Verursacher zurückholen, aber er ist der Vertragspartner des Mieters, nicht der Bauunternehmer nebenan.
Wie sollte es denn auch sonst zu einer Mietminderung wegen Baulärm z.B. wegen Straßenbaumaßnahmen kommen (und das Thema ist hier doch schon öfters diskutiert worden)? Zahlt man Miete an die Kommune?
Gruß
loderunner (ianal)