Mietminderung wg. Technodiskothek?

Hallo Forum,

angenommen ein Mieter wohnt seit 9 Jahren in der gleichen Wohnung.

Zwischenzeitlich hätten sich die „Lärmverhältnisse“ derart verschlechtert, z. B. gegenüberliegendes Einkaufscenter - Öffnungszeiten bei Einzug Mo-Fr 08.30-19.00 Uhr, Sa 08.00-14.00 Uhr jetzt Mo-Sa 08.00-20.00 Uhr) danach lautstarke Reinigungsarbeiten bis mitunter nach 22.00 Uhr, dass die doch recht hohe Miete der Lage nicht mehr entspricht.

Nehmen wir an, dass jetzt eine Technodiskothek in dem angrenzenden Grundstück eröffnet wurde und jeden Freitag und Samstag entsprechendes nächtliches lautes Treiben herrscht (laute Unterhaltungen, das übliche TSCHÜSS-Prozedere, Parkchaos). Das Schlafzimmerfenster liegt in Richtung der Disko, es steht nur ein Gebäude dazwischen, so dass Bässe zu hören sind.

Hätte der Mieter das Recht auf Mietminderung und wenn ja, in welcher Höhe?

Alternativ:
Was ist denn nun von dem geänderten Kündigungsrecht zu halten?

Der Mieter hätte einen alten Mietvertrag mit Staffel, also z. Zt. 9 Monate Kündigungsfrist. Kann er jetzt nach neuem Recht nach dem 1.6. mit 3-monatiger Frist kündigen? Oder kann er aus außerordentlichem Grund (Begründung wie oben) mit 3-monatiger Frist kündigen?

Vielen Dank im Voraus.

Gruß Riegel

Hallo Reni,

angenommen ein Mieter wohnt seit 9 Jahren in der gleichen
Wohnung.

Zwischenzeitlich hätten sich die „Lärmverhältnisse“ derart
verschlechtert, z. B. gegenüberliegendes Einkaufscenter -
Öffnungszeiten bei Einzug Mo-Fr 08.30-19.00 Uhr, Sa
08.00-14.00 Uhr jetzt Mo-Sa 08.00-20.00 Uhr) danach lautstarke
Reinigungsarbeiten bis mitunter nach 22.00 Uhr, dass die doch
recht hohe Miete der Lage nicht mehr entspricht.

Nehmen wir an, dass jetzt eine Technodiskothek in dem
angrenzenden Grundstück eröffnet wurde und jeden Freitag und
Samstag entsprechendes nächtliches lautes Treiben herrscht
(laute Unterhaltungen, das übliche TSCHÜSS-Prozedere,
Parkchaos). Das Schlafzimmerfenster liegt in Richtung der
Disko, es steht nur ein Gebäude dazwischen, so dass Bässe zu
hören sind.

Hätte der Mieter das Recht auf Mietminderung und wenn ja, in
welcher Höhe?

Mietminderung ist bei dem nächtlichen Krach bis zu 30 % möglich.

Alternativ:
Was ist denn nun von dem geänderten Kündigungsrecht zu halten?

Abwarten, was ab 01.06.2005 möglicherweise gültig wird. Derzeit weiss man nur, dass sich was ändern soll. Nach dem Entwurf sollen die Fristen für die Mieter unbeachtlich der Mietzeit bei drei Monaten liegen.

Der Mieter hätte einen alten Mietvertrag mit Staffel, also z.
Zt. 9 Monate Kündigungsfrist. Kann er jetzt nach neuem Recht
nach dem 1.6. mit 3-monatiger Frist kündigen? Oder kann er aus
außerordentlichem Grund (Begründung wie oben) mit 3-monatiger
Frist kündigen?

Gruss Günter