Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Frage bezüglich der Mietminderung auf Grund der Bauarbeiten. Seit über einem Jahr wurde mit Hausbau in der direkten Nachbarschaft angefangen. Der Lärm und Staubbildung sind seitdem enorm. Ich habe den Vermieter mehrmals angeschrieben mit der Bitte eine Mietminderung anzuerkennen. Er hat sich aber nie zurück gemeldet. Ich habe sogar ein Brief per Einschreiben mit Rückschein geschickt und es passierte auch nichts. Seitdem zahle ich die Miete unter Vorbehalt. Im April 2011 startete die zweite Baustelle auf der anderen Seite des Hauses. Jetzt ist der Lärm auf beiden Seiten des Hauses. Dort wird auch ein neues Haus gebaut!
Meine Frage ist: wie kann ich den Vermieter zu einer Antwort bringen und was an Mietminderung steht in so einem Fall zu oder was man als Prozentsatz setzten kann? Die Arbeiten dauern von 7 - 17 Uhr, im Sommer auch bis 19. Jetzt wird wenigstens samstags nicht mehr gebaut, was aber im letzten Jahr der üblicher Fall war.
Für jeden Hinweis wäre ich sehr dankbar 
Lärm im Außenbereich zwischen 15% und 20% wären ok. Grundsätzlich muss der Vermieter nicht antworten, da eine Minderung Mieterrecht ist. Sie können auch rückwirkenddie Minderung geltend machen und zwar bis zu dem Tag, wo Sie nachweislich den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt haben.
Hoffe ich konnte helfen.
Vielen herzlichen Dank
Und alles beste für Sie 
Hallo, liebe Wioletta
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 BGB).
Durch den Baulärm ist der. Vertragsgemäßen Gebrauch Zustand erheblich gesört. Wie Du mitteilst, hast Du den Veermieter mehrmals von den Störungen unterricht und ihn gebeten der Minderung der Miete zu zustimmen. Dazu ist zu sagen, Du brauchst die Zustimmung des Mvermieters nicht, den nach
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereibarung unzulässig.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass Du die Miete Mindern kannst, auch rückwirkend und zwar von dem Zeitpunkt, in dem Du ihm schriftlich von der Beeinträchtigung ihm Kenntnis gegeben hast, den seit dem ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch während der Zeit der Bauarbeiten eingeschränkt. Für diesefall kannst Du die Miete entsprechend mindern.
Ich habe in der Mietminderungstabell Börstingshaus, Entscheidungssammlung in Tabelleenform, Verlag C. H. Beck, 2009, nachgesehen. Bei der Intensität der Beinträchtigung Deiner Wohnung durch den Baulärm in unmittelbarer Nähe haben mehrere Gerichte 15 % Mietminderung zugebilligt.
Sollte dies bezweifelt werden, Teile mir dies mit, dann werde ich Dir die Quellen mitteilen. Entschuldige, wenn ich es nicht gleich tue, den ich werdede nach versand der Mail für 10 Tage über Pfinsten verreisen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hallo,
zur Höhe eine Mietminderung kann ich Ihnen ohne weitere Prüfung leider nichts sagen. Vielleicht wären hier 25 Prozent angemessen, aber wie gesagt, geprüft habe ich das nicht. Und ein Risiko, dass sie zuviel mindern, bleibt immer.
Eine Antwort werden Sie von Ihrem Vermieter erst bekommen, wenn Sie die Miete tatsächlich mindern. Da sich die Miete im Falle des Vorliegens eines Mietmangels per Gesetz mindert, muss der Vermieter dem ja nicht zustimmen.
Um das weitere Vorgehen vernünftig zu gestalten, würde ich Ihnen raten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, da mir eine kostenlose umfassende Rechtsberatung in diesem Rahmen nicht erlaubt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Vielen herzlichen Dank Willi
Das hilft mir schon weiter 
Wünsche Dir eine wunderschöne Pfingstenreise!
Beste Grüße
Wioletta
Vielen Dank 
Sollte ich nicht weiterkommen, werde ich mich noch an Sie, bezüglich der Rechtsberatung wenden 
Herzliche Grüße
Wioletta
Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Nur wenn die Neubauten etc. *Ihrem* Vermieter gehören, könnten Sie ggf. eine Mietminderung bzw. eine „Umsetzwohnung“ verlangen.
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Sie sollten mal „googeln“ unter folgenden Links - Urteils-Datenbanken -
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/katalog_n…
http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/immobilien…
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/mietvertrag/inde…
http://www.mieterbund.de/
http://www.mietrecht-information.de/Neues_Mietrecht…
http://bundesrecht.juris.de/index.html
Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO
Herzlichen Dank für die Hinweise 
Sonnige Grüße
Wioletta
Alles klar…
MfG USKO
Herzlichen Dank für die Hinweise
Sonnige Grüße
Wioletta
Bitte nehmen Sie anwaltliche Hilfe oder die Hilfe des Mietervereins in Anspruch. Ohne Kenntnis der genauen Beeinträchtigung kann hier keine seriöse Auskunft über die Höhe der Mietminderung gemacht werden.