Hallo,
A.
Wenn man erst nach dem unterschreiben des Mietvertrages
feststellt das einiges noch nicht so ist wie es sein sollte,
z. B. ist im Wohnzimmer keine Elektrizität an der Decke
vorhanden (angeblich könnte es der VM durch einen Elektriker
machen lasse, aber ich(!) müsste dann wieder die Tapete
instandsetzen, ist das so?) und die Therme hat kaum Wasser u.
ist praktisch leer, kann man dann eine Mietmiderung ansetzen?
Wie hoch kann diese dann ausfallen?
Der VM muss den Mangel beheben und hat auch die sonstigen Arbeiten auf seine Kosten zu übernehmen. Er könnte nicht nur, er muss. Die Wohnung muss der VM in vertragsgemässen und ordnungsgemässen Zustand dem Mieter überlassen. Eine Mietminderung ist hier nicht anzusetzen. Der (künftige) Mieter muss den VM auffordern, die entsprechenden Mängel zu beseitigen. Ebenso sollte der Mieter prüfen, wann zuletzt die Therme gewartet wurde. Dem Mieter ist schon heute zu empfehlen nur alleine wegen diesem Mietverhältnis sich bei einem Mieterverein anzumelden oder eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen. Der Mieter sollte auf jeden Fall ein Übergabeprotokoll machen, eine Kopie an den VM als Anlage zum Mietvertrag, notfalls auch Fotos machen, jeden noch so kleinen Mangel in dem Protokoll aufnehmen. Auf Türzargen, Türen, Bodenbeläge, Heizkörper, gewartete Einrichtungen, Haarrisse in Badewannen, Waschbecken usw. aufnehmen, beschädigte Fliesen fotografieren usww. Hier kommt noch mehr. Vor allem aber bei Auszug. Wer eine Wohnung mit solchen Mängeln vermietet, lässt sich in 99 % der Fälle bei Auszug die Bruchbude sanieren.
B.
Die Vormieterin muß noch einen kompletten Teppich im
Schlafzimmer verlegen, und hat noch jede Menge Sachen in der
Wohnung (ein Zimmer ist komplett bis oben hin voll!), die sie
abholen muß. Ausserdem muß sie noch 2 Türrahmen neu lackieren
bzw. polieren. Und bis zum 31.5. ist auch nicht mehr viel
Zeit. Kann man hier (ebenfalls?) eine Mietmiderung ansetzen,
falls es bis zum 01.06. nicht passiert ist? Auch hier die
Frage wie hoch diese dann ausfallen kann?
Weshalb muss die Mieterin hier verlegen, wenn sie zum 31.05. auszieht ? Sagt das der VM ? So wie Du bislang dargestellt hast, was da läuft, würde ich erst etwas glauben, wenn ich es sehe. Die Arbeiten werdne wohl nicht erledigt und der VM hat möglicherweise hierfür Geld kassiert. Auch hier dne VM auffordern, dafür zu sorgen, dass der Bodenbelag ordungsgemäss verlegt ist. Hier scheint es wie folgt abzulaufen (Erfahrung aus praktischer Tätigkeit ). Die Mieterin wird weder die Türzargen richten noch den Bodenbelag bis zum Termin austauschen. Der VM beruft sich auf die Mieterin. Wohnt der künftige Mieter dann in der Wohnung wird ihm der VM freistellen die Arbeiten selbst zu machen, wobei wohl der Mietvertrag bereits so gestaltet ist, dass der künftige Mieter auf jeden Fall alles beseitigen und in Ordnung bringen muss, was bei Einzug nicht korrekt ist. Daher ist das Protokoll wichtig. Der neue Mieter wird dann die Türzargen richten, den Bodenbelag selbst legen und der VM wird aus Zubrot vom früheren Mieter für den Schaden Geld kassieren. Nur wird der neue Mieter davon nichts sehen. So etwa laufen solche Vertragsbeginne ab.
Eine Mietminderung wird - wenn im Mietvertrag nicht vereinbart ist, dass ein neuer Teppichboden vor Einzug verlegt wird - nicht möglich werden.
… und 1 zum Thema „Widderruf“ …
C.
Wenn man ein Mietverhältnis kündigt, und fristgemäß nach 3
Monaten dann auszieht, kann man es sich während dieser 3
Monate „überlegen“? D. h. falls man doch nicht ausziehen
möchte, und v. a. noch kein Nachmieter gefunden wurde, kann
man dann seine Kündigung widderrufen?
Nein, eine Kündigung ist eine Erklärung gegenüber der anderen Partei. Will der Mieter diese Kündigung zurückziehen, muss er sich mit dem jetzigen VM in Verbindung setzen und mit diesem klären, ob dieser mit der Rücknahme der Kündigung einverstanden ist. Dies muss aber sehr rasch erfolgen, denn es kann ja sein, dass der VM Nachmieter sucht oder - was die ungünstigste Ausgangsposition für den bisherigen Mieter wäre - dass er bereits einen Nachmieter hat.
Allerdings muss der Mieter dann auch darauf achten, dass er, sofern er bereits ein neues Mietverhältnis unterschrieben hat, dieses nicht widerrufen kann, sondern auch hier mit dem VM verhandeln muss, ob dieser ihn aus dem Vertrag entlässt.
Sollte es sich hier rein zufällig um die geschilderte neue Mietwohnung handeln, wird es schwierig werden, denn dieser VM hat als einziges Interesse Geld. Der Mieter muss hier also notfalls eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. In dem Fall empfehle ich anwaltliche Betreuung, denn eine Chance auf Rücktritt vom Vertrag kann ich hier nirgends erkennen.
Grüss Günter