Mietminderung & Widderruf

Hallo,
hätte 2 Fragen zum Thema „Mietminderung“.

A.
Wenn man erst nach dem unterschreiben des Mietvertrages feststellt das einiges noch nicht so ist wie es sein sollte, z. B. ist im Wohnzimmer keine Elektrizität an der Decke vorhanden (angeblich könnte es der VM durch einen Elektriker machen lasse, aber ich(!) müsste dann wieder die Tapete instandsetzen, ist das so?) und die Therme hat kaum Wasser u. ist praktisch leer, kann man dann eine Mietmiderung ansetzen? Wie hoch kann diese dann ausfallen?

B.
Die Vormieterin muß noch einen kompletten Teppich im Schlafzimmer verlegen, und hat noch jede Menge Sachen in der Wohnung (ein Zimmer ist komplett bis oben hin voll!), die sie abholen muß. Ausserdem muß sie noch 2 Türrahmen neu lackieren bzw. polieren. Und bis zum 31.5. ist auch nicht mehr viel Zeit. Kann man hier (ebenfalls?) eine Mietmiderung ansetzen, falls es bis zum 01.06. nicht passiert ist? Auch hier die Frage wie hoch diese dann ausfallen kann?

… und 1 zum Thema „Widderruf“ …

C.
Wenn man ein Mietverhältnis kündigt, und fristgemäß nach 3 Monaten dann auszieht, kann man es sich während dieser 3 Monate „überlegen“? D. h. falls man doch nicht ausziehen möchte, und v. a. noch kein Nachmieter gefunden wurde, kann man dann seine Kündigung widderrufen?

Vielen Dank,
Col

Hallo,
hätte 2 Fragen zum Thema „Mietminderung“.

A.
Wenn man erst nach dem unterschreiben des Mietvertrages
feststellt das einiges noch nicht so ist wie es sein sollte,
z. B. ist im Wohnzimmer keine Elektrizität an der Decke
vorhanden (angeblich könnte es der VM durch einen Elektriker
machen lasse, aber ich(!) müsste dann wieder die Tapete
instandsetzen, ist das so?)

Wenn er repariert muss er den Zustand wieder herrichten.

und die Therme hat kaum Wasser u.
ist praktisch leer, kann man dann eine Mietmiderung ansetzen?
Wie hoch kann diese dann ausfallen?

http://www.ra-kotz.de/miete_mindern_wie.htm

B.
Die Vormieterin muß noch einen kompletten Teppich im
Schlafzimmer verlegen, und hat noch jede Menge Sachen in der
Wohnung (ein Zimmer ist komplett bis oben hin voll!), die sie
abholen muß. Ausserdem muß sie noch 2 Türrahmen neu lackieren
bzw. polieren. Und bis zum 31.5. ist auch nicht mehr viel
Zeit. Kann man hier (ebenfalls?) eine Mietmiderung ansetzen,
falls es bis zum 01.06. nicht passiert ist? Auch hier die
Frage wie hoch diese dann ausfallen kann?

Die muss bis zum Mietende (31.05) geräumt haben, sonst kann der neue M doch gar nicht einziehen.
Wenn er nicht wohnt zahlt er nicht.

… und 1 zum Thema „Widderruf“ …

C.
Wenn man ein Mietverhältnis kündigt, und fristgemäß nach 3
Monaten dann auszieht, kann man es sich während dieser 3
Monate „überlegen“? D. h. falls man doch nicht ausziehen
möchte, und v. a. noch kein Nachmieter gefunden wurde, kann
man dann seine Kündigung widderrufen?

Hängt davon ab, ob der VM im Mietvertrag dies ausgeschlossen hat, also eine stillschweigende Verlängerung des MV n. §545 BGB ausgeschlossen ist

Dann nicht, sonst Ja.

Jakob

Vielen Dank,
Col

Hallo,

A.
Wenn man erst nach dem unterschreiben des Mietvertrages
feststellt das einiges noch nicht so ist wie es sein sollte,
z. B. ist im Wohnzimmer keine Elektrizität an der Decke
vorhanden (angeblich könnte es der VM durch einen Elektriker
machen lasse, aber ich(!) müsste dann wieder die Tapete
instandsetzen, ist das so?) und die Therme hat kaum Wasser u.
ist praktisch leer, kann man dann eine Mietmiderung ansetzen?
Wie hoch kann diese dann ausfallen?

Der VM muss den Mangel beheben und hat auch die sonstigen Arbeiten auf seine Kosten zu übernehmen. Er könnte nicht nur, er muss. Die Wohnung muss der VM in vertragsgemässen und ordnungsgemässen Zustand dem Mieter überlassen. Eine Mietminderung ist hier nicht anzusetzen. Der (künftige) Mieter muss den VM auffordern, die entsprechenden Mängel zu beseitigen. Ebenso sollte der Mieter prüfen, wann zuletzt die Therme gewartet wurde. Dem Mieter ist schon heute zu empfehlen nur alleine wegen diesem Mietverhältnis sich bei einem Mieterverein anzumelden oder eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen. Der Mieter sollte auf jeden Fall ein Übergabeprotokoll machen, eine Kopie an den VM als Anlage zum Mietvertrag, notfalls auch Fotos machen, jeden noch so kleinen Mangel in dem Protokoll aufnehmen. Auf Türzargen, Türen, Bodenbeläge, Heizkörper, gewartete Einrichtungen, Haarrisse in Badewannen, Waschbecken usw. aufnehmen, beschädigte Fliesen fotografieren usww. Hier kommt noch mehr. Vor allem aber bei Auszug. Wer eine Wohnung mit solchen Mängeln vermietet, lässt sich in 99 % der Fälle bei Auszug die Bruchbude sanieren.

B.
Die Vormieterin muß noch einen kompletten Teppich im
Schlafzimmer verlegen, und hat noch jede Menge Sachen in der
Wohnung (ein Zimmer ist komplett bis oben hin voll!), die sie
abholen muß. Ausserdem muß sie noch 2 Türrahmen neu lackieren
bzw. polieren. Und bis zum 31.5. ist auch nicht mehr viel
Zeit. Kann man hier (ebenfalls?) eine Mietmiderung ansetzen,
falls es bis zum 01.06. nicht passiert ist? Auch hier die
Frage wie hoch diese dann ausfallen kann?

Weshalb muss die Mieterin hier verlegen, wenn sie zum 31.05. auszieht ? Sagt das der VM ? So wie Du bislang dargestellt hast, was da läuft, würde ich erst etwas glauben, wenn ich es sehe. Die Arbeiten werdne wohl nicht erledigt und der VM hat möglicherweise hierfür Geld kassiert. Auch hier dne VM auffordern, dafür zu sorgen, dass der Bodenbelag ordungsgemäss verlegt ist. Hier scheint es wie folgt abzulaufen (Erfahrung aus praktischer Tätigkeit ). Die Mieterin wird weder die Türzargen richten noch den Bodenbelag bis zum Termin austauschen. Der VM beruft sich auf die Mieterin. Wohnt der künftige Mieter dann in der Wohnung wird ihm der VM freistellen die Arbeiten selbst zu machen, wobei wohl der Mietvertrag bereits so gestaltet ist, dass der künftige Mieter auf jeden Fall alles beseitigen und in Ordnung bringen muss, was bei Einzug nicht korrekt ist. Daher ist das Protokoll wichtig. Der neue Mieter wird dann die Türzargen richten, den Bodenbelag selbst legen und der VM wird aus Zubrot vom früheren Mieter für den Schaden Geld kassieren. Nur wird der neue Mieter davon nichts sehen. So etwa laufen solche Vertragsbeginne ab.

Eine Mietminderung wird - wenn im Mietvertrag nicht vereinbart ist, dass ein neuer Teppichboden vor Einzug verlegt wird - nicht möglich werden.

… und 1 zum Thema „Widderruf“ …

C.
Wenn man ein Mietverhältnis kündigt, und fristgemäß nach 3
Monaten dann auszieht, kann man es sich während dieser 3
Monate „überlegen“? D. h. falls man doch nicht ausziehen
möchte, und v. a. noch kein Nachmieter gefunden wurde, kann
man dann seine Kündigung widderrufen?

Nein, eine Kündigung ist eine Erklärung gegenüber der anderen Partei. Will der Mieter diese Kündigung zurückziehen, muss er sich mit dem jetzigen VM in Verbindung setzen und mit diesem klären, ob dieser mit der Rücknahme der Kündigung einverstanden ist. Dies muss aber sehr rasch erfolgen, denn es kann ja sein, dass der VM Nachmieter sucht oder - was die ungünstigste Ausgangsposition für den bisherigen Mieter wäre - dass er bereits einen Nachmieter hat.

Allerdings muss der Mieter dann auch darauf achten, dass er, sofern er bereits ein neues Mietverhältnis unterschrieben hat, dieses nicht widerrufen kann, sondern auch hier mit dem VM verhandeln muss, ob dieser ihn aus dem Vertrag entlässt.

Sollte es sich hier rein zufällig um die geschilderte neue Mietwohnung handeln, wird es schwierig werden, denn dieser VM hat als einziges Interesse Geld. Der Mieter muss hier also notfalls eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. In dem Fall empfehle ich anwaltliche Betreuung, denn eine Chance auf Rücktritt vom Vertrag kann ich hier nirgends erkennen.

Grüss Günter

Danke für die Infos :smile:

Hab noch ein paar Anmerkungen zu A.

Zu „Die Wohnung muss der VM in vertragsgemässen und ordnungsgemässen Zustand dem Mieter überlassen. Eine Mietminderung ist hier nicht anzusetzen.“

–> Wieso kann ich keine Mietminderung ansetzen? Wenn der VM mir die Wohnung NICHT in einem ordnungsgemässen Zustand überlässt, kann ich doch eine Mietminderung ansetzen? Verstehe nicht warum hier keine anzusetzen ist?!

Zu „Ebenso sollte der Mieter prüfen, wann zuletzt die Therme gewartet wurde.“

–> Das ist bereits bei der Besichtigung geschehen. Die Wartung war im November 2004, und der Wasserpegelstand ist dennoch fast bei 0! Die VM sowie die Vormieterin können sich das nicht erklären.

Zu „Der Mieter sollte auf jeden Fall ein Übergabeprotokoll machen“

–> Ein Protokoll gab es auch bei der Übergabe der Wohnung. Die Übergabe fand schon statt, trotzdem gilt mein Vertrag ab dem 1.6. und kann von daher für den 1.6. eine ordnungsgemässe Wohnung fordern, oder nicht? Noch eins zum Protokoll, ich hatte auch eine Kopie gefordert, aber die VM hat mir keins gegeben. Angeblich war das nur ein Abnahmeprotokoll zwischen der Vormieterin und VM.

Hab nun noch ein paar Anmerkungen zu B.

Weshalb muss die Mieterin hier verlegen, wenn sie zum 31.05. auszieht ?"

–> Weil ich bei der Übergabe festgestellt habe das im Teppich ein Schaden vorliegt. Diesen hat die Vormieterin verschuldet und auch zugegeben. Der VM hat dann im Abnahmeprotokoll vermerkt das dies die Vormieterin zu machen hat. Übrigens, bei den Besichtigungsterminen wurde mir das von der Vormieterin nicht angegeben. Und wenn nun die Vormieterin das NICHT bis zum 1.6. macht, kann ich eine Mietminderung ansetzen! Korrekt?

Was die Mietminderung angeht. Wieviel kann ich jeweils ansetzen? In der Liste von Jakob stehen meine Mängel nicht drin (trotzdem Danke Jakob :wink:

Danke und liebe Grüße,
Col

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wenn man ein Mietverhältnis kündigt, und fristgemäß nach 3
Monaten dann auszieht, kann man es sich während dieser 3
Monate „überlegen“? D. h. falls man doch nicht ausziehen
möchte, und v. a. noch kein Nachmieter gefunden wurde, kann
man dann seine Kündigung widderrufen?

Hängt davon ab, ob der VM im Mietvertrag dies ausgeschlossen
hat, also eine stillschweigende Verlängerung des MV n. §545
BGB ausgeschlossen ist

Dann nicht, sonst Ja.

Der ist echt gut!
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__545.html

Psssst: Das Witzbrett ist weiter unten…

Hängt davon ab, ob der VM im Mietvertrag dies ausgeschlossen
hat, also eine stillschweigende Verlängerung des MV n. §545
BGB ausgeschlossen ist

Dann nicht, sonst Ja.

Der ist echt gut!
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__545.html

Psssst: Das Witzbrett ist weiter unten…

Goosi

Viele Menschen sind gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, dies mit leerem Kopf zu tun.

Danke für die Infos :smile:

Hab noch ein paar Anmerkungen zu A.

Zu „Die Wohnung muss der VM in vertragsgemässen und
ordnungsgemässen Zustand dem Mieter überlassen. Eine
Mietminderung ist hier nicht anzusetzen.“

–> Wieso kann ich keine Mietminderung ansetzen? Wenn der
VM mir die Wohnung NICHT in einem ordnungsgemässen Zustand
überlässt, kann ich doch eine Mietminderung ansetzen? Verstehe
nicht warum hier keine anzusetzen ist?!

Meinte wenn alles i.O. ist

Zu „Ebenso sollte der Mieter prüfen, wann zuletzt die Therme
gewartet wurde.“

(will heißen fand die Wartung regelmäßig statt)
Letzte Rechnung verlangen. Steht aber auch meist auf dem Gerät Klebezettel der Heizungsfritzen .

–> Das ist bereits bei der Besichtigung geschehen. Die
Wartung war im November 2004, und der Wasserpegelstand ist
dennoch fast bei 0! Die VM sowie die Vormieterin können sich
das nicht erklären.

Zu „Der Mieter sollte auf jeden Fall ein Übergabeprotokoll
machen“

–> Ein Protokoll gab es auch bei der Übergabe der Wohnung.
Die Übergabe fand schon statt, trotzdem gilt mein Vertrag ab
dem 1.6. und kann von daher für den 1.6. eine ordnungsgemässe
Wohnung fordern, oder nicht? Noch eins zum Protokoll, ich
hatte auch eine Kopie gefordert, aber die VM hat mir keins
gegeben. Angeblich war das nur ein Abnahmeprotokoll zwischen
der Vormieterin und VM.

Da ist keine Abnahme.
Eine Abnahme ist es, wenn Du das Ding unterschreibst und der Vermieter.
Dies musst Du fordern bei der Übergabe, es muss ein Protokoll erstellt werden darin sind die Zustände zu benennen die vorliegen. Aber auch die Posten die vom VM gerichtet werden müssen mit Angabe bis wann spätestens.

Hab nun noch ein paar Anmerkungen zu B.

Weshalb muss die Mieterin hier verlegen, wenn sie zum 31.05.
auszieht ?"

Kann ich nicht verstehen der Vermieter muss Dir die Whg im Vertragsgemäßen Zustand geben.
Was schief hängt muss er richten. Sonst kannst Du sicherlich kürzen bis der Mangel beseitigt ist und die Wohnug so ist, wie es im Vertrag vorgesehen ist.
Wichtig ist DEIN Übergabeprotokoll darin sollten alle Mängel die bestehen aufgelistet sein. Das müssen dann Beide Parteien unterschreiben.
.

–> Weil ich bei der Übergabe festgestellt habe das im
Teppich ein Schaden vorliegt. Diesen hat die Vormieterin
verschuldet und auch zugegeben. Der VM hat dann im
Abnahmeprotokoll vermerkt das dies die Vormieterin zu machen
hat. Übrigens, bei den Besichtigungsterminen wurde mir das von
der Vormieterin nicht angegeben. Und wenn nun die Vormieterin
das NICHT bis zum 1.6. macht, kann ich eine Mietminderung
ansetzen! Korrekt?

Du musst vom VM verlangen das Er das tut, die Altmieter haben Dir gegenüber keine Pflichten

Was die Mietminderung angeht. Wieviel kann ich jeweils
ansetzen? In der Liste von Jakob stehen meine Mängel nicht
drin (trotzdem Danke Jakob :wink:

hier nachgesehen??
http://www.ra-kotz.de/minderungen.htm

Jakob

Danke und liebe Grüße,
Col

Hallo,

A.
Wenn man erst nach dem unterschreiben des Mietvertrages
feststellt das einiges noch nicht so ist wie es sein sollte,
z. B. ist im Wohnzimmer keine Elektrizität an der Decke
vorhanden (angeblich könnte es der VM durch einen Elektriker
machen lasse, aber ich(!) müsste dann wieder die Tapete
instandsetzen, ist das so?) und die Therme hat kaum Wasser u.
ist praktisch leer, kann man dann eine Mietmiderung ansetzen?
Wie hoch kann diese dann ausfallen?

Der VM muss den Mangel beheben und hat auch die sonstigen
Arbeiten auf seine Kosten zu übernehmen. Er könnte nicht nur,
er muss. Die Wohnung muss der VM in vertragsgemässen und
ordnungsgemässen Zustand dem Mieter überlassen. Eine
Mietminderung ist hier nicht anzusetzen. Der (künftige) Mieter
muss den VM auffordern, die entsprechenden Mängel zu
beseitigen. Ebenso sollte der Mieter prüfen, wann zuletzt die
Therme gewartet wurde. Dem Mieter ist schon heute zu empfehlen
nur alleine wegen diesem Mietverhältnis sich bei einem
Mieterverein anzumelden oder eine Rechtsschutzversicherung
abzuschliessen. Der Mieter sollte auf jeden Fall ein
Übergabeprotokoll machen, eine Kopie an den VM als Anlage zum
Mietvertrag, notfalls auch Fotos machen, jeden noch so kleinen
Mangel in dem Protokoll aufnehmen. Auf Türzargen, Türen,
Bodenbeläge, Heizkörper, gewartete Einrichtungen, Haarrisse in
Badewannen, Waschbecken usw. aufnehmen, beschädigte Fliesen
fotografieren usww. Hier kommt noch mehr. Vor allem aber bei
Auszug. Wer eine Wohnung mit solchen Mängeln vermietet, lässt
sich in 99 % der Fälle bei Auszug die Bruchbude sanieren.

B.
Die Vormieterin muß noch einen kompletten Teppich im
Schlafzimmer verlegen, und hat noch jede Menge Sachen in der
Wohnung (ein Zimmer ist komplett bis oben hin voll!), die sie
abholen muß. Ausserdem muß sie noch 2 Türrahmen neu lackieren
bzw. polieren. Und bis zum 31.5. ist auch nicht mehr viel
Zeit. Kann man hier (ebenfalls?) eine Mietmiderung ansetzen,
falls es bis zum 01.06. nicht passiert ist? Auch hier die
Frage wie hoch diese dann ausfallen kann?

Weshalb muss die Mieterin hier verlegen, wenn sie zum 31.05.
auszieht ? Sagt das der VM ? So wie Du bislang dargestellt
hast, was da läuft, würde ich erst etwas glauben, wenn ich es
sehe. Die Arbeiten werdne wohl nicht erledigt und der VM hat
möglicherweise hierfür Geld kassiert. Auch hier dne VM
auffordern, dafür zu sorgen, dass der Bodenbelag ordungsgemäss
verlegt ist. Hier scheint es wie folgt abzulaufen (Erfahrung
aus praktischer Tätigkeit ). Die Mieterin wird weder die
Türzargen richten noch den Bodenbelag bis zum Termin
austauschen. Der VM beruft sich auf die Mieterin. Wohnt der
künftige Mieter dann in der Wohnung wird ihm der VM
freistellen die Arbeiten selbst zu machen, wobei wohl der
Mietvertrag bereits so gestaltet ist, dass der künftige Mieter
auf jeden Fall alles beseitigen und in Ordnung bringen muss,
was bei Einzug nicht korrekt ist. Daher ist das Protokoll
wichtig. Der neue Mieter wird dann die Türzargen richten, den
Bodenbelag selbst legen und der VM wird aus Zubrot vom
früheren Mieter für den Schaden Geld kassieren. Nur wird der
neue Mieter davon nichts sehen. So etwa laufen solche
Vertragsbeginne ab.

Eine Mietminderung wird - wenn im Mietvertrag nicht vereinbart
ist, dass ein neuer Teppichboden vor Einzug verlegt wird -
nicht möglich werden.

… und 1 zum Thema „Widderruf“ …

C.
Wenn man ein Mietverhältnis kündigt, und fristgemäß nach 3
Monaten dann auszieht, kann man es sich während dieser 3
Monate „überlegen“? D. h. falls man doch nicht ausziehen
möchte, und v. a. noch kein Nachmieter gefunden wurde, kann
man dann seine Kündigung widderrufen?

Nein, eine Kündigung ist eine Erklärung gegenüber der anderen
Partei. Will der Mieter diese Kündigung zurückziehen, muss er
sich mit dem jetzigen VM in Verbindung setzen und mit diesem
klären, ob dieser mit der Rücknahme der Kündigung
einverstanden ist. Dies muss aber sehr rasch erfolgen, denn es
kann ja sein, dass der VM Nachmieter sucht oder - was die
ungünstigste Ausgangsposition für den bisherigen Mieter wäre -
dass er bereits einen Nachmieter hat.

Allerdings muss der Mieter dann auch darauf achten, dass er,
sofern er bereits ein neues Mietverhältnis unterschrieben hat,
dieses nicht widerrufen kann, sondern auch hier mit dem VM
verhandeln muss, ob dieser ihn aus dem Vertrag entlässt.

Sollte es sich hier rein zufällig um die geschilderte neue
Mietwohnung handeln, wird es schwierig werden, denn dieser VM
hat als einziges Interesse Geld. Der Mieter muss hier also
notfalls eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. In dem
Fall empfehle ich anwaltliche Betreuung, denn eine Chance auf
Rücktritt vom Vertrag kann ich hier nirgends erkennen.

Grüss Günter

Viele Menschen sind gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu
sprechen, aber sie haben keine Bedenken, dies mit leerem Kopf
zu tun.

Die feine Art war es nicht… das sehe ich auch so.
Trotzdem ist deine Antwort nicht korrekt.
Schließlich hat die Person die Kündigung erklärt und die Gegenpartei diese angenommen. Ein Widerruf wäre nur über die Anfechtung der Willenserklärung möglich. Ich sehe hier allerdings aufgrund des engen zeitlichen Rahmens die das BGB zur Anfechtung setzt keinerlei Chance ausser die Einigung mit dem VM.

Der von dir genannte § findet keinerlei Anwendung im genannten Fall, denn er passt nicht auf die Situation! Dieser würde nur zutreffen, wenn es sich um einen Zeitmietvertrag handeln würde, die Mietzeit abgelaufen ist, und der Mieter die Wohnung weiter nutzen würde.

Ja ich weiss… du hast Recht und daher ist eine Antwort deinerseits auf das Posting überflüssig.

Gruß Ivo

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