Hallo.
Gibt es in der Rechtsprechung einen Ansatz bzgl. des Mietminderungssatzes im Verhältnis zur Wohnungsgröße?
Also Mängel an der Mietsache, wir bleiben mal bei Wohnungen, berechtigen zur Minderung der Miete, klar. Aber unter Umständen kann der gleiche Mangel auf die Nutzung der Mietsache unterschiedlicher Fläche anders wirken.
Ist ein bischen schwer ein Beispiel aufzustellen.
Mangel: Keller nicht nutzbar
So ein Keller hat ja einen Nutzungszweck für den Mieter. Mal was abstellen usw. Aber für einen der eine kleine Wohnung hat, hat der Kellerraum eben eine höhere Bedeutung, als für einen der eine große Wohnung hat. Weil für den Klein-Wohnungsmieter der nicht nutzbare Keller schwerer einschränkt, als der Groß-Wohnungsmieter, welcher ja eh genug Platz aht. Ergäbe sich daraus ein höherer Prozentsatz für den gleichen Mietmangel des Klein-Wohnungsmieters gegenüber dem Groß-Wohnungsmieter?
Natürlich gibt es sonst eher Mängel die gleich wirken, das ist klar.
Falls es da was gibt, was könnten das noch für Mängel sein, welche unterschiedlich wirken in Anhängigkeit der Wohnungsgröße?
Eigentlich müsste das doch so sein, denn bei gleichem Mangel und unterschiedlicher Wohnungslage, gibt es das doch auch. Z.B. ausgefallener Fahrstuhl. Den im 1. OG müht das nicht so sehr, den im 15 Stock dagegen sehr.
MfG und Danke.