Hallo
meine Frau und ich sind Kapitalanleger und haben uns ne 2 Zimmerwohnung gekauft, die wir über eine Hausverwaltung vermieten.
Letzte Woche hatten wir Eigentümerversammlung und uns wurde gesagt, dass unsere ehemalige Mieterin ausgezogen ist.
Da wir aber noch Ansprüche wegen der Nebenkosten haben aus 2010 und 2011 würde mich interessieren, ob und wie lange ich die geltend machen kann (Nebenkostenabrechnung wurde fristgerecht gestellt).
Ebenso liefen ca. 3 Monatsmieten die nicht bezahlt wurden an die über eine Mietgarantie abgefangen wurden.
Die Hausverwaltung meinte nur wir sollen froh sein das sie (Mieterin) weg wäre, so aber wollen wir uns ned zufrieden geben.
Können wir wenn nötig gegen unsere ehemalige Mieterin klagen oder unsere Hausverwaltung dafür verantwortlich machen, so dass uns die Nebenkosten zurück erstattet wird sowie die Zahlung der ausstehenden Mietkosten auch wenn diese über die Mietgarantie beglichen ist.
danke für ihren rat und antwort
mfg
Ich kann Ihnen leider nicht weiterhelfen.
MfG
Hallo Sir Heinrich ,
da ich den Mietvertrag nicht sehen kann , weiß ich nicht welche Klaußeln darin stehen ? Aber als Vermieter haben Sie bestimmt eine Rechtschutzversicherung und anwaltlicher Rat ist ihrem Fall eh von Nöten !!!
MfG H.Fischer
Hallo, leider kann ich dazu keine Aussagen treffen.
Eklis64
Vertrauen Sie dem Mietverwalter und werfen Sie kein gutes Geld schlechtem hinterher! Kündigen Sie den Mietverwaltungsvertrag und kümmern Sie sich künftig selber um anständige Mieter (zufriedenstellende Selbstauskunft und akt. Schufa-Auskunft auf Originalpapier), die pünktlich bezahlen. Sie ersparen sich damit die Mietverwaltugnskosten und Ärger mit Mietern, die Sie überhanupt nicht kennen!
klar, sie können einen Titel erwirken (Mahnbescheid-Vollstreckungsbescheid reicht)
Und den dann 30 Jahre verfolgen
Ob Sie Ansprüche aus der Mietgarantie geltend machen können, kommt auf die vertragliche REgelung an…
Hallo Sir Heinrich und Gemahlin,
ich gehe davon aus, daß der Verwalter für die Vermietung der Wohnung zuständig ist. Dann ist er auch für die Mietvertragseinhaltung zuständig. Das bedeutet z. B., daß es nicht akzeptabel ist, die Mietkaution stillschweigend mit den letzten Mietzahlungen zu verrechnen!!! Das bedeutet auch, daß der Verwalter für die Einziehung von Ausständen (oder Auszahlung von Guthaben) der Betriebskostenabrechnungen zuständig ist und Verjährungsfristen zu beachten hat.
Nach meiner Einschätzung macht es sich der Verwalter zu leicht und vertritt NICHT Ihre Interessen, sondern will die arbeitsintensiven Tätigkeiten mit wenig Arbeit im Sande verlaufen lassen!!!
Mein Fazit:
Ihr Ansprechpartner ist der Verwalter, der die Vertragsunterlagen hat und Ihre Fragen beantworten kann und muß !!!
Bezeichnend ist, daß Sie die Fakten auf der Eigentümerversammlung erfahren haben und nicht zeitnah informiert wurden. Das ist wohl einer der Verwalter, der nach „Gutsherrenart“ verwaltet und auf die Unerfahrenheit der Eigentümer setzt.
Lassen Sie sich nicht abspeisen und verlangen Sie, daß der Verwalter für Sie tätig wird.
Weitere Fragen beantworte ich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt
Sie müssen nach 14 Tagen,wenn die NKnichtbezahlt wurden, einen Mahnbescheid losschicken (ich machdas unter: http://www.inkasso-sofort.de/ mit dieser Firma).
DieFrage ist,wie viel NK-Nachzahlung fehlen. Manchmal lohnt sich die Mahngebühr nicht für einen kleinen Betrag oder wenn beim Mieter nichts zuholen ist: z.B.beiHartz 4 Leute,das ist dann verlorene Liebsmühe, Sie bekommenzahr Recht,aber kein Geld und zahlen auch die Gerichtsgebühr selber, auchwenn Sie gewinnen)
Über Verjähung von NK Nachzahlungen siehe Internet!
Beim Verwalter istdie Frage, welchen Vertrag Sie haben (das mindeste,was dort drinnstehen soll,ist, die Info,wenn keineMietekommt oder keine NKZahlung nach 7 Tagen,sonstkönnen Sie garnicht reagieren oder der Verwalter hatdieAufgabe, das zumachen)
Hallo,
Nebenkosten: der Vermieter (oder dessen Beauftragter) hat drei Jahre Zeit, Geldbeträge aus fristgerecht(!) und korrekt gestellten NK-Abrechnungen nachzufordern. Dies gilt für Ihre Forderungen, d.h. wenn der Mieter eine Nachzahlung zu leisten hat. Ergibt sich aus der NK-Abrechnung jedoch ein Guthaben des Mieters, so ist dieses unverzüglich an den Mieter auszuzahlen.
Sehen Sie in den Verwaltervertrag über die Sondereigentumsverwaltung (Ihre Wohnung). Der Verwalter hat sich dort für die korrekte mietrechtl. Abwicklung verpflichtet.
Miete: Nach 1 nicht eingeg. Miete muß eine Abmahnung erfolgen. Spätestens nach der 3. Mahnung kann- sofern das Geld nicht nachgezahlt wird- fristlos gekündigt werden. Wenn der Mieter mit unbekanntem Ziel ausgezogen ist, kann der Verwalter einen Aushang am zuständigen Amtsgericht erwirken, so daß die Schreiben als zugestellt gelten. Sie können bzw. Ihr Verwalter kann beim Amtsgericht einen Titel über die ausstehenden Mietkosten erwirken, der 30 J lang vollstreckbar ist.-
Wenn diese Person jedoch vermutl.auf längere Sicht die Kosten nicht zahlen kann, lohnt der Aufwand nicht, da sollten Sie abwägen. Solche Leute leisten dann oft den Offenbarungseid, dann bleiben Sie auf Kosten und Ärger sitzen, dann hätte Ihr Vw auch damit Recht, daß Sie froh sein sollten, daß diese Person ausgezogen ist.-
Gruß, Achim