Hallo, nur der Lohnanteil aus der Handwerkerechnung kann vom
Mieter steuerlich geltend gemacht werden. Darüber müsste der VM
dem M eine Bescheinigung erteilen. Gruß
nur der Lohnanteil aus der Handwerkerechnung kann vom
Mieter steuerlich geltend gemacht werden. Darüber müsste der
VM dem M eine Bescheinigung erteilen.
Ich befürchte, dass eine solche Abwicklung nicht möglich ist.
Begünstigt sind Tätigkeiten, die von Mietern oder Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Ich gehe mal davon aus, dass der Mieter nicht Auftraggeber für die Heizungswartung ist. Somit wird er auch die weiteren Formvorschriften nicht erfüllen können. Er hat keine Handwerkerrechnung und auch keinen Kontoauszug über deren Bezahlung. Eine Bescheinigung des Vermieters reicht da wohl nicht aus.
Im Übrigen macht der Vermieter die Gesamtrechnung als Aufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Eine Geltendmachung durch den Mieter würde für den Betrag der Lohnkosten zu einer steuerlichen Doppelförderung führen, was jedoch vom Grundsatz her ausscheidet.
Ich befürchte, dass eine solche Abwicklung nicht möglich ist.
doch, gängige praxis…
Begünstigt sind Tätigkeiten, die von Mietern oder
Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Wohnung in Auftrag gegeben werden. Ich gehe mal davon aus,
dass der Mieter nicht Auftraggeber für die Heizungswartung
ist. Somit wird er auch die weiteren Formvorschriften nicht
erfüllen können. Er hat keine Handwerkerrechnung und auch
keinen Kontoauszug über deren Bezahlung. Eine Bescheinigung
des Vermieters reicht da wohl nicht aus.
der mieter trägt die kosten. eine abrechnung der hausverwaltung oder eine formlose bestätigung des vermieters reicht hier völlig aus. nachweis durch rechnung und zahlungsnachweis entfallen hier natürlich. macht mittlerweile jede hausverwaltung so und die finanzämter erkennen das problemlos an.
Im Übrigen macht der Vermieter die Gesamtrechnung als Aufwand
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Eine Geltendmachung durch den Mieter würde für den Betrag der
Lohnkosten zu einer steuerlichen Doppelförderung führen, was
jedoch vom Grundsatz her ausscheidet.
nochmal drüber nachdenken… beim vermieter ist das ein durchlaufender posten, denn die mieter zahlt durch die umlagen.
Hallo, ich gehe davon aus, dass nach dem Urposter die Rechnung auf
den Mieter umgelegt wurde.
Im Übrigen siehe Anwendungsschreiben des BMF zu §35aEStG. vom
15.2.10 mit Musterbescheinigung (Anl.2, zu Rd-Nr.23). Dieses
Schreiben ist auch BStBl. I veröffentlicht. Gruß