Ich befürchte, dass eine solche Abwicklung nicht möglich ist.
doch, gängige praxis…
Begünstigt sind Tätigkeiten, die von Mietern oder
Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Wohnung in Auftrag gegeben werden. Ich gehe mal davon aus,
dass der Mieter nicht Auftraggeber für die Heizungswartung
ist. Somit wird er auch die weiteren Formvorschriften nicht
erfüllen können. Er hat keine Handwerkerrechnung und auch
keinen Kontoauszug über deren Bezahlung. Eine Bescheinigung
des Vermieters reicht da wohl nicht aus.
der mieter trägt die kosten. eine abrechnung der hausverwaltung oder eine formlose bestätigung des vermieters reicht hier völlig aus. nachweis durch rechnung und zahlungsnachweis entfallen hier natürlich. macht mittlerweile jede hausverwaltung so und die finanzämter erkennen das problemlos an.
Im Übrigen macht der Vermieter die Gesamtrechnung als Aufwand
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Eine Geltendmachung durch den Mieter würde für den Betrag der
Lohnkosten zu einer steuerlichen Doppelförderung führen, was
jedoch vom Grundsatz her ausscheidet.
nochmal drüber nachdenken… beim vermieter ist das ein durchlaufender posten, denn die mieter zahlt durch die umlagen.
ein doppelter ansatz liegt hier nicht vor
gruß inder
Gruß
Zemionow