Mietnebenkosten - Verjährung

Hallo meine lieben Experten,

FAQ´s zur Verjährung habe ich natürlich gelesen, aber ich hätte da noch eine kleine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Nehmen wir mal an, ein Mieter (A) bewohnt mehrere Jahre bis einschl. Mai 2003 eine Mietwohnung eines Vermieters (B). A zieht, nach ordentlicher Kündigung, aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt. Soweit so gut.

Im Januar des Jahres 2005 erreicht A ein Schreiben, in dem Mietnebenkosten für die Jahre 2002 und für das 2. Quartal 2003 nachgefordert werden. Dieses Schreiben wurde zwar am 28. Dezember versandt, enthielt aber falsche Empfängerdaten, und erreichte A, der sich zum Jahreswechsel im Urlaub befand, erst im Januar 2005. Ein Vermerk der Post, dass die Adresse aufgrund falscher Angaben ermittelt werden musste, wurde auf dem Umschlag aufgeklebt.

A widerspricht der Forderung von B und beruft sich auf die Verjährung.
B akzeptiert die Verjährung für die Forderung des Jahres 2002, besteht aber weiterhin auf die Begleichung der Forderung aus dem Jahre 2003.

Ich behaupte jetzt einfach mal, dass die Verjährung der Forderung eintritt, da B mit der Nachforderung seiner Ansprüche sehr lange gewartet hat, und außerdem noch die falsche Empfängeradresse angegeben hat. Oder liege ich da falsch?

Danke für die Hilfe

M.

Hallo Matthias,

Nehmen wir mal an, ein Mieter (A) bewohnt mehrere Jahre bis
einschl. Mai 2003 eine Mietwohnung eines Vermieters (B). A
zieht, nach ordentlicher Kündigung, aus beruflichen Gründen in
eine andere Stadt. Soweit so gut.

Im Januar des Jahres 2005 erreicht A ein Schreiben, in dem
Mietnebenkosten für die Jahre 2002 und für das 2. Quartal 2003
nachgefordert werden. Dieses Schreiben wurde zwar am 28.
Dezember versandt, enthielt aber falsche Empfängerdaten, und
erreichte A, der sich zum Jahreswechsel im Urlaub befand, erst
im Januar 2005. Ein Vermerk der Post, dass die Adresse
aufgrund falscher Angaben ermittelt werden musste, wurde auf
dem Umschlag aufgeklebt.

Hier sind unterschiedliche Vorgänge zu unterscheiden. Hat der VM bei der Zusendung eine falsche Anschrift verwendet, hat er die Folgen der verspäteten Zustellung selbst zu vertreten.

Hat der Mieter dem VM seine neue Anschrift nicht mitgeteilt und es kam dadurch zur Verspätung wird der Mieter beweisen müssen, dass ihn keine Schuld trifft, dass der VM erst 2005 die Rechnungen zustellen konnte. Allerdings muss der Endabrechnungszeitraum des Abrechnungszeitraumes - ungeachtet des Auszuges - der 31.12.2004 sein.

Endete allerdings der Gesamtabrechnungszeitraum vor dem 31.12.2004 liegt keine Verjährung vor, sondern nach § 556 Abs 3 Satz 3 können keine Forderungen mehr gestellt werden.

A widerspricht der Forderung von B und beruft sich auf die
Verjährung.

Eine Verjährung ist nicht eingetreten. Die Forderung aus 2002 kann nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht mehr erhoben werden, wenn mehr als zwölf Monate nach dem Jahresabrechnungszeitraum vergangen sind.

B akzeptiert die Verjährung für die Forderung des Jahres 2002,
besteht aber weiterhin auf die Begleichung der Forderung aus
dem Jahre 2003.

gut, dem VM ist eben auch unklar, dass es keine Verjährung ist, aber er hat wohl erkannt, dass er nach § 556 Abs 3 Satz 3 BGB keine Rechte mehr besitzt.

Ich behaupte jetzt einfach mal, dass die Verjährung der
Forderung eintritt, da B mit der Nachforderung seiner
Ansprüche sehr lange gewartet hat, und außerdem noch die
falsche Empfängeradresse angegeben hat. Oder liege ich da
falsch?

Wie hingewiesen, wenn der VM die korrekte Anschrift nicht hatte, wird zu klären sein, wann der Abrechnungszeitraum endete. Zu klären ist weiterhin, ob der Mieter seine neue Anschrift hinterlassen hat.

Grüsse Günter