Mietnebenkosten: Zeitpunkt steuerlicher Absetzung

Hallo alle zusammen!

Was passiert, wenn die Mietnebenkostenabrechnung durch die Hausverwaltung so spät versendet wird, dass die absetzbaren Posten nicht in der Einkommensteuererklärung des dazugehörigen Jahres berücksichtigt werden können? Gibt es hierzu eine gesetzliche Regeleung, wonach ein Mieter - mit Verweis auf den späten Zeitpunkt der Mietnebenkostenabrechnung - die Posten erst in der darauffolgenden Einkommensteuererklärung deklariert?

Vielen Dank!

Hallo,
vielleicht findet sich hier etwas: [http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54010/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54010/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/112__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Ich vermute mal ab Rn 40 kann man da fündig werden.

Grüße

Servus,

da dies ein ganz normaler Fall ist, gab ich immer die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen von letzen Jahr an und vermerkte dieses. Das wurde immer anerkannt.

Vielen Dank für den Tipp. Folgende Zitate hieraus finde ich hilfreich:

„Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhander geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Auf-wendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.“ (vgl. Punkt 42, Seite 16/30)

„Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesam-ten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rah-men der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.“ (vgl. Punkt 42, Seite 16/30)

Da die Mietnebenkostenabrechnung normalerweise erst Mitte eines Jahres (z.B. 2012) für das vergangene Jahr (2011) versendet wird (= genehmigt wird), schließe ich daraus, dass also die Kosten für das Jahr 2011 erst in der Einkommensteuererklärung im Jahr 2013 (d.h. für das Jahr 2012) deklariert werden können?

Mieten und Mietnebenkosten einer Wohnung werden steuerlich in dem Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr) berücksichtigt, in dem sie gezahlt werden.
Gehört die Wohnung im Ausnahmefall zu einem Betriebsvermögen, hängt die zeitliche Berücksichtigung von der Gewinnermittlungsart ab:
Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich: Rückstellung bilanzieren.
Gewinnermittlung durch Überschuß der Betriebeinnahmen über die Betriebsausgaben: Tag der Zahlung.

Hallo,

Mieten und Mietnebenkosten einer Wohnung werden steuerlich in dem Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr) berücksichtigt, in dem sie gezahlt werden.

ich fürchte, dass diese Erklärung nicht viel hilft, da sich der Frager offenkundig in dem Dilemma befindet, dass er die abzugsfähigen Nebenkosten ja bereits mit den Nebenkostenvorauszahlungen im Jahr 01 bezahlt hat, aber eventuell erst nach dem 31.05.02 die Nebenkostenabrechnung ins Haus flattert. Abrechnungszeitrum muss ja zum Einen nicht gleich Kalenderjahr sein und der Vermieter hat zum Anderen auch ein Jahr Zeit.
Erfahrungsgemäß ist es so, dass die FA da keine Faxen machen, wenn dann einfach in der Steuererklärung die Abrechnung berücksichtigt wird, die im VZ der Erklärung ankam. Ebenso ist es möglich auf Basis der letzten Abrechnung im Verhältnis zu den laufenden Vorauszahlungen im VZ abzurechnen. Ob das allerdings nur Kulanz ist, gar nicht geprüft wird oder irgendwie aus dem Erlass rauszulesen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Grüße

Vielen Dank!