Mietnebenkostenabrechnung erst nach 1 Jahr?

Hallo zusammen,

ich bin am 30.11.00, als vor über einem Jahr aus meiner letzten Wohnung ausgezogen und habe gestern (10.01.02!) noch eine Nebenkostenabrechnung von 06/00 bis 10/00 erhalten; natürlich mit einer Nachforderung von 290 DM (147,xy Euro)!

Abgelesen wurde die Rechnung aber schon bei meinem Auszug, wie ich der Abrechnung entnehmen kann, denn dafür muss ich nämlich die Kosten der „Zwischenablesung“ zahlen…

Gibt es für den Termin einer Nebenkostenabrechnung nicht mittlerweile ein geändertes Mietrecht? Muss ich eine solch verspätete Nebenkostenabrechnung überhaupt noch bezahlen? Zumal sie sie durch die „Zwischenablesung“ ja vor über einem Jahr hätten schicken können?

Fragende Grüße
Sabina

Hallo!

Leider keine positive Nachricht:

Für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. August 2001 enden, gilt eine Abrechnungsfrist von 12 Monaten. Künftig muss der Vermieter also spätestens 1 Jahr nach dem letzten Ablesetermin die Heiz- und Betriebskostenabrechnung vorlegen, sonst kann er keine Nachforderungen mehr erheben. Umgekehrt müssen Mieter ihre Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang geltend machen.

Früher gab es keine festen Fristen, innerhalb derer ein Vermieter die Betriebskostenabrechnung vorlegen musste. Dies führte zum Teil zu bösen Überraschungen für die Mieter, wenn sie nach Jahren überraschend mit Nachforderungen konfrontiert wurden.

Quelle:
http://www.guter-rat.de/steuern/steu_27.htm

cu
Paula

Hallo,

Leider keine positive Nachricht:

ist ja schade, dass das erst für spätere Zeiträume gilt
trotzdem danke.

viele grüße
sabina

Für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. August 2001 enden, gilt eine Abrechnungsfrist von 12 Monaten.

Quelle:
http://www.guter-rat.de/steuern/steu_27.htm

Hallo Sabina,

nachdem die Beendigung des Mietverhältnisses vor der Mietrechtsänderung erfolgt ist, gilt das alte Recht. Hier ist die Verjährung 4 Jahre.

Ab 01.09.2001 gilt. Endet einen Abrechnungsperiode vor dem 31.08.2001 beginnt die Berechnung der Frist, mit der die Verjährung beginnt, erst mit dem Ende der kommenden Abrechnung. z.B. Ende 31.07.2001 - die einjährige Frist der Abrechnung beginnt dann erst nach der Abrechhnung, die ab 01.08.2002 (also erst ab 01.08.2003) begonnen hat. Endet die Frist nach dem 01.09.2001 (z.B. ab 01.10.2001 neue Abrechnungsperiode, ) beginnt die Frist bereits mit dem Ende der Abrechnung 30.09.2002. Soweit die Übergangsregelungen im Gesetz.
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ich bin am 30.11.00, als vor über einem Jahr aus meiner
letzten Wohnung ausgezogen und habe gestern (10.01.02!) noch
eine Nebenkostenabrechnung von 06/00 bis 10/00 erhalten;
natürlich mit einer Nachforderung von 290 DM (147,xy Euro)!

Abgelesen wurde die Rechnung aber schon bei meinem Auszug, wie
ich der Abrechnung entnehmen kann, denn dafür muss ich nämlich
die Kosten der „Zwischenablesung“ zahlen…

Dies ist normal. Es ist vorgeschrieben, dass eine Zwischenablesung erfolgen muss. Die Kosten der Zwischenablesung und Zwischenabrechnung sind zwischen Vor- und Nachmieter zu teilen. Wir keine Zwischenablesung vorgenommen, kann ein Mieter bis zu 15 % an den Heizkosten einbehalten. (Bitte solche Fälle jedoch stes konkret )a

Gibt es für den Termin einer Nebenkostenabrechnung nicht
mittlerweile ein geändertes Mietrecht? Muss ich eine solch
verspätete Nebenkostenabrechnung überhaupt noch bezahlen?
Zumal sie sie durch die „Zwischenablesung“ ja vor über einem
Jahr hätten schicken können?

Die Zwischenablesung dient dazu, dass in der erst zum Abrechnungsende zu erfolgenden Nebenkostenabrechnung konkrete Kosten abgerechnet werden und nicht nach Gradzahlen und Gradtagen abgerechnet werden muss. Ein solcher Abrechnungsmodi nach Gradzahlen ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Gruss Günter

Hallo Günter,

Die Kosten der
Zwischenablesung und Zwischenabrechnung sind zwischen Vor- und
Nachmieter zu teilen.

Aus meiner Abrechnung geht natürlich nicht hervor, ob die Kosten für die Abrechnung auf mich und meine Nachmieterin verteilt worden sind. Da steht nur „Zwischenablesegebühr : 60,03 DM“. Außerdem steht da nur noch „Kostenaufteilung Nutzerwechsel“ (26,85 DM), aber BEIDES ZUSAMMEN ergibt meine Sonderkosten, die dann wieder zusammen mit den Heiz- und Warmwasserkosten meine Gesamtkosten ergeben.

Das finde ich schon alles sehr merkwürdig, denn es sieht mir aus, als ob die zu teilenden Gebühren extra noch mal dazugerechnet wurden.

Das mysteriös findend…
Sabina

Hallo Sabina,

bei der Zusammenstellung der Gesamtkosten ist die Gesamtsumme der Zwischenablesung und -Abrechnung in voller Höhe enthalten. Bei der folgenden Aufteilung auf die einzelnen Mieter wird dann der Betrag aufgeteilt.

Die Kosten der
Zwischenablesung und Zwischenabrechnung sind zwischen Vor- und
Nachmieter zu teilen.

Aus meiner Abrechnung geht natürlich nicht hervor, ob die
Kosten für die Abrechnung auf mich und meine Nachmieterin
verteilt worden sind. Da steht nur „Zwischenablesegebühr :
60,03 DM“. Außerdem steht da nur noch „Kostenaufteilung
Nutzerwechsel“ (26,85 DM), aber BEIDES ZUSAMMEN ergibt meine
Sonderkosten, die dann wieder zusammen mit den Heiz- und
Warmwasserkosten meine Gesamtkosten ergeben.

Wenn korrekt aufgeteilt wurde, müsste die doppelte Summe, des Betrages, der Dir abgerechnet wird bei den Gesamtkosten auf der Zusammenstellung sein. Ist dies nicht der Fall, hätte man Dir alle Kosten berechnet. Dies ist nicht erlaubt. Ich nehme aber an, soweit es sich um eine automatisch erstellte Abrechnung handelt, dass Du den Gnur übersehen hast. Diese Zwischednkosten werden nämlich üblicherweise automatisch aufgeteilt.

Das finde ich schon alles sehr merkwürdig, denn es sieht mir
aus, als ob die zu teilenden Gebühren extra noch mal
dazugerechnet wurden.

Das mysteriös findend…
Sabina

Vorschlag, wenn Du nicht weiter kommst. Nutze meine email-Adresse und ich teile Dir mit, wie ich zu erreichen bin oder Du kannst mir eine Kopie am Monatg Vormittag zur Prüfung ins Büro faxen.

Gruss Günter