Der Mieter A hat 8 Monate in einer Wohnung gelebt die von einem Mann privat vermietet wurde.
Der Mieter A zieht im Dezember 2006 aus. Die Zählerstände von Heiz und Wasserkosten lesen Mieter A und Vermieter B zusammen ab.
Vermieter B schickt die Mietnebenkostenabrechnung erst im September 2008- fast zwei Jahre später.
In dem Brief fordert Vermieter B eine Nachzahlung von 108 Euro und legt das Schreiben der Ablesefirma bei. Diese is auf November 2007 datiert.
Der Vermieter B hat also dem Mieter A die Abrechnung erst 10 Monate später geschickt. Wobei das Mietverhältnis zwischen Mieter A und Vermieter B zu diesem Zeitpunkt schon seit 21 Monaten nicht mehr besteht.
Zudem steht in dem handschriftlich geschriebenen Brief von Vermieter B eine Zahlungsaufforderung bis zum 15.09.2008- sein Brief ist auf den 04.09.2008 datiert, der Poststempel zeigt den 20.09.2008.
Ist der Mieter A nach so einer langen Zeit noch gezwungen das Geld zu zahlen, oder ist es vielleicht verjährt?
Es wäre sehr nett wenn jemand dazu eine gute Antwort hätte. Vielen lieben Dank im vorraus
Ist der Mieter A nach so einer langen Zeit noch gezwungen das
Geld zu zahlen,
ja
Nein, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB.
"Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum
Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen. "
Der „Abrechnungszeitraum“ war noch im Jahr 2007, laut Aussage des
Ursprungsposters bezgl. der Abrechnung des Versorgers ("…
und legt das Schreiben der Ablesefirma bei. Diese is auf
November 2007 datiert…")
Demzufolge verjährt der Anspruch des Vermieters an den Mieter
erst am 31.12.2008 um 24.00 Uhr.
die Verjährung bezieht sich auf 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum, nicht auf den Zeitraum des Auszuges.
Der Vermieter darf also bis zu 1 Jahr nach Abrechnung des Versorgers seine Rechnung an den ehemaligen Mieter stellen.
Das sage ich, weil ich genau diesem Fall bereits 2-fach erlebt habe.
die Verjährung bezieht sich auf 12 Monate nach dem
Abrechnungszeitraum, nicht auf den Zeitraum des Auszuges.
Der Vermieter darf also bis zu 1 Jahr nach Abrechnung des
Versorgers seine Rechnung an den ehemaligen Mieter stellen.
Das sage ich, weil ich genau diesem Fall bereits 2-fach erlebt
habe.
Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist dann wäre es doch verjährt, oder?
Geht die Frage an Nancy, ob der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht, oder in dem Falle nicht?
um die Frage korrekt beantworten zu können, benötigt man den Abrechnungszeitraum, wie er im Mietvertrag festgehalten ist.
Steht im Mietvertrag Abrechnungszeitraum Kalenderjahr oder 01.01. - 31.12. dann müsste die in Rede stehende Abrechnung (01.01.2006 - 31.12.2006) bis 31.12.2007 vorliegen.
Steht im Mietvertrag z. B. Abrechnungszeitraum 01.12. - 30.11. müsste diese (01.12.2006 - 30.11.2007) bis 30.11.2008 vorliegen.
Im Weiteren wäre eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung im 1. Beispiel nicht verjährt, sondern verwirkt. Kommt auf’s gleiche raus, der Mieter muss nicht zahlen. Im 2. Beispiel muss er zahlen.
Wird der Abrechnungszeitraum nicht mit der Kündigung
automatisch unterbrochen?
Hallo.
Der Abrechnungszeitraum wird zwischen Vermieter und Ablesefirma vereinbart (oder vom Vermieter allein festgelegt) und sollte 12 Monate betragen. Oft ist er gleich mit dem Kalenderjahr, muss aber nicht.
Der zufaellige Auszug eines Mieters zeitlich zwischendurch aendert nicht diesen Abrechnungszeitraum.
Gruss Helmut
Der Abrechnungszeitraum wird zwischen Vermieter und
Ablesefirma vereinbart (oder vom Vermieter allein festgelegt)
und sollte 12 Monate betragen. Oft ist er gleich mit dem
Kalenderjahr, muss aber nicht.
Der zufaellige Auszug eines Mieters zeitlich zwischendurch
aendert nicht diesen Abrechnungszeitraum.
Ich dachte zuerst daran, dass mit Beendigung eines Vertragsverhältnisses in der Regel alle gegenseitige Plichten und Rechte enden. Aber vermutlich könnte es wie mit der Gewährleistung gehandhabt werden, dass Pflichten und Rechte über den eigentlichen Leistungszeitraum hinaus bestehen bleiben.
die Verjährung bezieht sich auf 12 Monate nach dem
Abrechnungszeitraum, nicht auf den Zeitraum des Auszuges.
Der Vermieter darf also bis zu 1 Jahr nach Abrechnung des
Versorgers seine Rechnung an den ehemaligen Mieter stellen.
Das sage ich, weil ich genau diesem Fall bereits 2-fach erlebt
habe.
Eben nicht 1 Jahr nach Abrechnung des Versorgers. Wenn bspw. das Kalenderjahr vereinbart ist, schicken die Versorger ihre Abrechnung meistens frühestens im April. Die Jahresfrist läuft aber dann nicht ab April, sondern nach dem Abrechnungsjahr. Muss also bis 31.12. des Folgejahres dasein und nicht erst am 31.3. oder 31.4.
Du hast anscheinend eine andere Abrechnungsperiode (1.4. -31.3.) oder hast umsonst gezahlt.
Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist dann wäre es
doch verjährt, oder?
Geht die Frage an Nancy, ob der Abrechnungszeitraum dem
Kalenderjahr entspricht, oder in dem Falle nicht?