Mietpflicht ohne Vertrag

Hallo,

ein Student benötigt für 2 Monate eine Unterkunft in einer fremden Stadt und findet ein Zimmer bei einer WG.
Mit der Vermietergesellschaft wird bereits lange vor Einzug Kontakt aufgenommen, mit der Absicht „ich möchte da einziehen“.
Vertrag kommt und kommt nicht.

Student zieht trotzdem in WG ein und überweist die mit den WG-Mitgliedern vereinbarte Miete an ein WG-Mitglied. die Vermietergellschaft schickt einen „Mietvertragszusatz“, wonach Student die Verbindlichkeiten des Vormieters übernimmt. Student unterschreibt nicht, da das für ihn kein Mietvtrag ist. wer kauft schon die Katze im Sack.

Nach Ablauf der 2 Monate will Student wieder zurück in die Heimatstadt und Vermietergesellschaft sagt: „Wenn Du keinen Nachmieter findest, zahlst du weiter. Du hast zwar keinen Vertrag unterschrieben, wohnst aber augenscheinlich in der Wohnung.“

besteht jetzt tatsächlich ein Mietvertrag?
und ist der Student in jedem Falle verpflichtet, die Miete weiterzuzahlen?
Auch, wenn die WG bereits vor Einzug wusste, dass Student nur für 2 Monate einzieht?

was wäre denn die rationalste vorgehensweise für den ausziehenden Studenten?

Gruß

Hallo,

der Student sollte eine Zusatzvorlesung in „Vertragsrecht“ belegen.

a) Es ist eigentlich schon recht grenzwertig einem VM einfach mitzuteilen „Hey, ich zieh da ein“. Auch wenn hauptsächlich die WG den Mieter gut finden muss, hat ein VM doch da auch Rechte.

b) Warum sollte ein Mietvertragszusatz nicht reichen, wenn der WG wahrscheinlich ein voller Mietvertrag vorliegt und dieser dort an Ort und Stelle eingesehen werden könnte, so dass man die Bedingungen kennt? Und die „Katze im Sack“ darf zwar der VM kaufen (Hey, ich zieh da ein), aber der Student ist dafür natürlich zu wertvoll und schlau?

c) natürlich ist ein Vertrag zustande gekommen. Der Student hat „Hey, ich zieh da ein“ gesagt und der VM hat nicht widersprochen, sondern auch einen Vertrag übermittelt. Damit gelten alle Klauseln die im Hauptmietvertrag der WG geschlossen wurden, oder aber mindestens die gesetzlichen Bestimmungen. Mietverträge kann man auch ohne Schriftform abschließen.

Es ist durchaus verständlich, dass ein Student für zwei Monate irgendwo eine Bleibe benötigt und froh ist, diese einigermaßen bezahlbar irgendwo zu finden. Aber VM haben eben auch Rechte, sonst würden ihnen die Studenten und sonstige Kurzmieter ja wie Flöhe auf dem Kopf rumtanzen.

Hier ist m.E. der Student eindeutig im Unrecht.

Gruß
Nita

Gesetzlich gibt es keine Vertrags- oder Formvorschrift für
einen Mietvertrag. Kann also auch mdl abgeschlossen werden.

Allerdings kommt Durch Deine Mietzahlung sowie die Vereinnahmung
dieser ohne Widerspruch ein Vertrag zustande --> schlüssiges Handeln --> zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

Es gibt echte und unechte Nachmieterregelungen:

Echte Regelung:
Diese ist die übliche. Sie gibt dem Mieter das Recht vorzeitig aus
dem Mietvertrag auszuscheiden. Sie bedeutet, dass der V. einen vor-
geschlagenen Nachmieter ablehnen und sich selbst um einen Nachmieter
bemühen kann.Der Mieter kommt aber trotzdem aus dem Mietvertrag frei,
wenn der V. einen geeigneten Nachmieter ablehnt.

Dies als Hintergrund. Jedoch könnte man natürlich ggü dem V. argumentieren „Sagt wer und steht wo?“ Schiesslich gibt es kein Schriftstück , in dem die Nachmietersache geregelt ist.
Jedoch scheint die Forderung nicht rechtens zu sein. Zahlst Weiter - für was? Für welchen Vertrag ? Es gibt keinen Vertrag !

Andernfalls könnte man auf einen Härtefall plädieren:

  • Gesundheitlicher Zustand
  • Grössere Wohnung nötig, da Nachwuchs
  • Berufliche Gründe

Hi,

Dies als Hintergrund. Jedoch könnte man natürlich ggü dem V.
argumentieren „Sagt wer und steht wo?“ Schiesslich gibt es
kein Schriftstück , in dem die Nachmietersache geregelt ist.

Es gilt aber doch der müdl. Vertrag, der durch Konkludenz zu Stande kam.

Jedoch scheint die Forderung nicht rechtens zu sein. Zahlst
Weiter - für was? Für welchen Vertrag ? Es gibt keinen Vertrag
!

Na doch. Schriebst du doch selbst. Und dann gilt der gesetzliche und da sind Kündigungsfristen einzuhalten. Also hätte theoretisch gleich zu Beginn eine Kü geschrieben werden müssen. Die gesetzl Kü-Frist beträgt 3 Monate.

Andernfalls könnte man auf einen Härtefall plädieren:

  • Gesundheitlicher Zustand
  • Grössere Wohnung nötig, da Nachwuchs
  • Berufliche Gründe

Alternativ würde ich meinen, dass Zeugen für den mündl. Vertrag die einfachste Methode ist. Bestätigen/Beweisen, dass das Zimmer für 2 Monate gemietet wurde. Zwischenmiete ist bei Studenten ja nicht unüblich.

ms