Liebe/-r Experte/-in,
Als Nutzer diese Portals müsste ich für einen Bekannten der leider kein Internet besitzt folgendes klären.
Mich würde es sehr freuen, wenn sie mir dabei behilflich sein könnten.
Es handelt sich um eine Mietwohnung die von einer Wohnungsbaugenossenschaft vermietet ist. Der Mietpreis für die Wohnung ist recht günstig. Durch den Verkauf der Wohnanlage an einen privaten Investor soll der Mietpreis angehoben werden zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Kann dies erfolgen oder nicht?
Hallo,
egal ob Wohnungsbaugesellschaft oder privater Investor. Die Mieten dürfen innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 20% steigen. Mehrbelastungen bedürfen triftiger Gründe (Sanierung).
MfG
Hallo verehrter User,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Sie sollten sich mit diesem Problem an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
MfG USKO
Hallo,
ja, das kann es unter gewissen Voraussetzungen. Am besten Sie schauen auf www.dejure.org mal in die Vorschriften der §§ 558 BGB und folgende. Dort finden Sie alle erforderlichen Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
das kann man so nicht sagen, dafür fehlen zuviele Informationen.
Was steht denn genau in dem Erhöhungsschreiben drin ?
Liebe Grüße
Stephanie
Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten, da die Miete in drei Jahren bis zu insgesamt 20% angehoben werden darf. Es kann also sein, dass Ihr Bekannter zunächst eine Mieterhöhung von 20% und drei Jahre später erneut eine Mieterhöhung erhält, bis die ortsübliche Mieter erreicht wird.
Mieten können im gesetzlich zulässigen Rahmen angepasst werden, wenn dem kein Hinderungsgrund entgegensteht. Dem Mieter steht für den Fall eines Mieterhöhugnsbegehrens ein außerordentliches Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt der beabnsichtigten Mieterhöhung zu, falls er mit der geforderten Erhöhung nicht leben kann.
Ja sicher. Wenn die Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann sie erhöht werden. Das hätte auch die Genossenschaft machen können.
Grüße aus Berlin
Hallo Christian,
nein-das DARF der neue Eigentümer nicht!!!
Unterschreiben Sie nichts Neues, der § 566 vom BGB sagt eindeutig aus:
Kauf bricht nicht Miete
Heißt imKlartext-es wird vom neuen Eigentümer alles!!! übernommen, wie bisher.Sollte der darauf bestehen, wenden Sie sich an einen Anwalt-auf jeden Fall nichts unterschreiben!!!
Sehen Sie sich im BGB (Internet) generell mal bei Google unter „Kauf bricht nicht Miete“ die rechtslinie an.
MfG Waldi 64
JA
Hallo.
Die Miete kann bis zum ortsüblichen Vergleichsniveau angehoben werden. Die Grenze liegt allerdings bei 20 % innerhalb von 3 Jahren.
ieteerhöhungen dürfen die Ortsübliche Miete nicht
Der Investor kann die Mieten bis zur ortüblichen vergleichs Miete erhöhen, sobald er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Früher nicht.
Die Obergrenze ist die ortzübliche vergleismiete Miete oder einen Metspiegel. Beide sind durch die Kapungsgrenze eingeschränkt.
Die Anhebung der Miete darf Jährlich 10% betragen. Jedoch ist es erlaubt, auch 2 Mieten gleichzeiti zu erheben Die Miete darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Hierzu gibt es eine Kapungsgrenze von 20%, die nicht überschritten werden darf. Die Miete darf stets nur im Rhytmas der Kapungsgrenze stattfinden. Das heist, der Investor kann die Mieten ledich in Höhe der Kapunggrenze anheben. Das kann bedeuten, dass er hierzu einige Jahre benötigt, bis er die ortsübleich Vegleichsmiete erreicht.
Mit freundlichem Gruß Willi
Der Vermieter kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Das ist unabhängig von einem Eigentümerwechsel. Allerdings sind die Genossenschaften günstiger in der Miete, weil die Mieter auch Miteigentümer sind über den Genossenschaftsanteil. Dieser müsste dann ausgezahlt werden, wenn die Wohnung nicht mehr zu einer Genossenschaft gehört.
Es gibt ein Grundsatzurteil-im BGB verankert.
„Kauf bricht nicht Miete“. Sehen Sie unter dieser Rubrik nach und Sie wissen, dasses KEINE Mietveränderung geben darf.
MfG Maximilian
Hallo,
die Hauptfrage ist, ob er Mieter oder Genossenschaftsmitglied ist. Letztere sind zwar auch Mieter nach dem Mietrecht, aber bei einem Verkauf der Wohnung müssten sie auch als Genossen entlassen werden mit Ausgleich ihrer Anteile an der Genossenschaft.
Weitere Frage wäre, ob im Kaufvertrag zur Sicherheit der alten Mieter durch die Genossenschaft Klauseln enthalten sind, z.B. zur Begrenzung einer Mieterhöhung o.ä. GGF. sollte er bei der Genossenschaft nachfragen.
Allgemein gilt aber , dass ein neuer Eigentümer in alle bestehenden Verträge ohne jegliche Änderung eintritt und dann auch die Rechte eines Eigentümers hat. Er kann unter Einhaltung gesetzlicher Regelungen dann auch Mieterhöhung verlangen. z.B. maximal 20% innerhalb von 3 Jahren bezogen auf die Nettokaltmiete.