Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich wohne seit 3,5 Jahren in Hamburg in einer 2 Zimmer Wohnung. Von Anfang an gab es Probleme mit meinen Nachbarn, da diese sehr laut sind und über die Jahre nimmt dies immer weiter zu. Die Familie wohnt mit 2 Erwachsenen und 3 Kindern ebenfalls in einer 2 Zimmer Wohnung direkt über mir. Die Kinder sind sehr laut, da sie z.B. in der Wohnung Skateboard fahren oder bis 23:00 Uhr abends durch die Wohnung springen. Außerdem schießen sie Fussbälle gegen meine Wohnzimmerfenster um meine Katze zu ärgern. Da die Kinder für die Familie einkaufen müssen und das offensichtlich nicht tragen können, liegen auch regelmäßig zerbrochenen Gläser mit Lebensmittel im Treppenhaus oder aber der nicht mehr benötigte Einkaufswagen im Gebüsch. Die Eltern streiten sich sehr viel und lautstark und ich kann bis in meine Wohnung hören, dass sie sich auch gegenseitig verprügeln. Aus diesem Grund war auch schon mehrfach die Polizei da, häufig so gegen nachts 03:00 Uhr. Die Streitigkeitn finden dann in der Wohnung, im Treppenhaus und auf dem Gehweg statt und nicht selten gehen Einrichtungsgegenstände dabei zu Bruch. Meine Nachbarn feiern auch des Öfteren und übergeben sich dann neuerdings aus dem Wohnzimmerfenster direkt vor mein Fesnter.
Da in Hamburg aber häufig hohe Courtagen und Kautionen verlangt werden, kann ich nicht so ohne weiteres ausziehen, da mir das nötige Geld dazu fehlt. Ich wollte daher wissen, welche Möglichkeiten ich habe? Kann man für den Fall eines Auszuges die Kündigungsfrist verkürzen oder auch die Miete kürzen? was mach ich, wenn der Vermieter nichts tut?

Vielen Dank!

Sie können unter Umständen ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aus wichtigem Grund kündigen. Jedenfalls aber können Sie die Miete mindern. Der Vermieter als Eigentümer ist nämlich dafür verantwortlich etwaige Störungen zu beseitigen, tut er dies nicht, so können Sie die Miete mindern. Sie sollten dazu jedoch zunächst (möglichst bald) dem Vermieter schriftlich anzeigen, welche Probleme Sie haben und den Vermieter dazu auffordern Abhilfe zu schaffen. Hilft der Vermieter nicht ab, so können Sie die Miete mindern. Ich denke, dass eine Minderung um vllt. 20 Prozent angemessen ist. Allerdings ist dies nur ein Schätzwert, es gibt Bücher, welche diese Werte angeben, diese liegen mit allerdings gerade nicht vor.
Wenn der Vermieter nichts tut, so bleibt Ihnen nur die Mietminderung, die Kündigung oder der Rechtsweg. Sie können sich auch an den Mieterschutzbund wenden.

Viele Grüße!

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Ich kann Ihren Ärger verstehen und nachfühlen. Sie haben die Möglichkeit, sich an den Vermieter zu wenden. Listen Sie dabei genau die Unannehmlichkeiten auf und möglichst mit Daten und Uhrzeit. Vielleicht haben Sie noch mitleidende andere Mieter oder Freunde als Zeugen.
Teilen Sie dem Vermieter mit, dass diese Lärmbelästigung den Wohnwert extrem mindert und dass Sie, falls die Störungen nicht aufhören, die Miete um 25 % kürzen werden.
Ein Vermieter kann sogar für Lärm durch eine umliegende Baustelle haftbar gemacht werden. Das ist zwar unfair gegenüber dem Vermieter, denn er kann nichts dafür, jedoch hat er in Ihrem Fall die Möglichkeit, diesen Mietern zu kündigen.
Der Vermieter muss diese Mieter allerdings auch erst abmahnen. Erst dann kann er kündigen. Also wird es nicht von heute auf morgen erledigt sein.
Bitten Sie also in einem höflichen Brief, diesen Belästigungen und Störungen Einhalt zu gebieten und teilen ihm mit, dass - wenn die Störungen nicht aufhören - Sie die Miete ab 01.10.2009 um 25 % kürzen werden.

Viel Erfolg.

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fertigen Sie Lärmprotokolle, besorgen Sie Zeugen, machen Sie Anzeigen bei der Polizei. Setzen Sie dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung des Mietmangels, mindern >Sie die Miete um 10%. Zeigen Sie den Mieter beim Ordnungsamt an.

fertige

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Guten Tag
Natürlich können Sie die Miete kürzen.Aber vorher müssen Sie den Vermieter auffordern den Missstand abzuschaffen.Eine geraume Zeit müssen Sie sich gedulden und event. nochmals mahnen. Bitte lesen Sie folgenden Beitrag.
Musik aus der Mietwohnung und lautstarker Streit zwischen dem Mieter und seiner Freundin führten zu mehrfachen Beschwerden der anderen Mieter. Weisen Sie als Vermieter Ihre Mieter darauf hin, in akuten Fällen von Ruhestörung selbst die zuständige Ordnungsbehörde einzuschalten. Denn rücksichtslos lärmenden Nachbarn droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Bei nächtlichen Ruhestörungen können die gestörten Mieter auch selbst die Polizei rufen. Darüber hinaus dürfen Ihre Mieter jeden Mitmieter oder Nachbarn, der Lärm verursacht, auf Unterlassung verklagen.

Allerdings haben lärmgeplagte Mieter auch Ansprüche gegen Sie als Vermieter. Denn: Gestörte Mieter können die Beseitigung des Mangels fordern und die Miete mindern. Mieter haben sogar das Recht fristlos zu kündigen, beispielsweise bei ständigen, insbesondere nächtlichen Ruhestörungen aus einer Nachbarwohnung. Als Vermieter müssen Sie nämlich dafür sorgen, dass die mietvertraglichen Regelungen und insbesondere die Hausordnung eingehalten werden. Letztendlich haben Sie dann die Wahl, ob Sie den Ruhestörer auf Unterlassung verklagen oder das Mietverhältnis kündigen:
Wenn Sie gegen einen Mieter wegen laufender Lärmbelästigung und Ruhestörung vorgehen wollen, müssen Sie zunächst ein sogenanntes Lärmprotokoll erstellen. In diesem Protokoll sind Ort, Zeitpunkt und die Art der Störung sowie die entsprechenden Beweismittel, beispielsweise Zeugen aufzuführen.
Eine Unterlassungsklage muss möglichst konkret gefasst werden. Sie müssen darstellen, welche Handlungen unterlassen und welche Auswirkungen dadurch verhindert werden sollen. Wenn unmittelbare Wiederholungsgefahr droht, können Sie beim zuständigen Amtsgericht auch eine einstweilige Verfügung mit Androhung eines Ordnungsgeldes gegen den Lärmstörer beantragen.
Die Kündigung eines lärmenden Mieters müssen Sie sorgfältig angehen. Wenn Sie wiederholte Lärmbelästigungen protokolliert haben, ist gegenüber dem störenden Mieter zunächst eine Abmahnung auszusprechen. In dieser Abmahnung müssen Sie den Störer ausdrücklich zur Unterlassung weiterer Störungen auffordern und eine Kündigung androhen. Erfolgen später weitere Störungen können Sie dann die fristlose Kündigung aussprechen.
mit freundlichen Grüßen a.g.

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Hallo,

ich gehe davon aus, dass Sie ein sog. „Lärmprotokoll“ gefertigt haben, d.h. über einen längeren Zeitraum notiert haben, welcher ruhestörender Lärm von den Nachbarn ausgeht ( mit Datum, Uhrzeit und Art des Lärms/Belästigung).
Dann den Vermieter dieses Protokoll zukommen lassen und schriftlich auffordern, die Mieter auf Einhaltung der Hausordnung hinzuweisen.
Mit diesem Lärmprotokoll kann der Vermieter die Nachbarn abmahnen und und auffordern, die Lärmbelästigungen ab sofort zu unterlassen. Gleichzeitig sollte er mitteilen, dass er im Wiederfolungsfall das Mietverhältnis wegen anhaltender Störung der Hausordnung fristlos kündigen wird.

Bei der 1. Abmahnung hast du noch keine Möglichkeit zur Mietminderung, da du dem Vermieter die Möglichkeit zur Behebung der Lärmbelästigung geben musst.

Im Wiederholungsfall musst du wiederum schriftlich den Vermieter - unter Androhung einer Mietminderung - auffordern.

Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist aus diesem Grunde nicht möglich.

Es tut mir leid, keine befriedigendere Antwort geben zu können.

Gruß,

Brigitte

Hallo, wenn das alles so stimmt, setzen diese Leute sich gegen geltendes Recht ins Unrecht. Da helfen nur massive schriftlich Aufforderungen an deren Vermieter, dafür zu sorgen, dass diese Leute sich an ihre Pflichten halten, ebenso sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter ins Benehmen setzen, dass er etwas unternimmt, ansonsten würden Sie die Miete kürzen, z.B. um 20 %.
Wenn das alles nicht hilft, bleibt nur der Rechtsanwalt. Am besten Sie wenden sich an den Mieterschutzverein.

Viel Glück und Grüße, Zita

Hallo Bejamin
Deine Ansicht, dass du diesen Passus sehr unfair findest,kann man objektiv nur bjahen. Auch liegst du mit der Meinung, dass lediglich in den Zustand versetzt werden muss, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Einzugs befand. Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall daraus den richtigen Schluss gezogen und wie folgt geurteilt:
Schönheitsreparaturen; Quotenklausel
BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 306 Abs. 2:

a) Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, daß die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, gelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
b) Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6 [12]).
BGH, Urteil vom 5.3.2008 VIII ZR 95/07
Schönheitsreparaturen; Quotenklausel
BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 306 Abs. 2:
a) Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, daß die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, „angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen“, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
b) Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6 [12]).
BGH, Urteil vom 5.3.2008 VIII ZR 95/07
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung anteiliger Renovierungskosten gemäß der in § 12 Ziffer 1 (§17 Abs.4. deines Mietvertrages) des Mietvertrags enthaltenen Abgeltungs-klausel zu. Der Mieter könne der Abgeltungsklausel nicht eindeutig entnehmen, daß sich die Höhe seiner Zahlungspflicht im konkreten Fall am tatsächlichen Zustand der Wohnung be-messen solle. Vielmehr dränge sich der Schluß auf, daß der Zahlungsanspruch des Vermieters zwingend mit Ablauf der Fristen entstehe. Das ist eindeutig!
Dessen ungeachtet füge ich dir das kompl. Urteil bei, da darin einiges verwertbares findet und ergibt, was du deinem Vermieter um die Ohren hauen kannst. Am besten du sendest ihm das komplette Urteil. Das Urtei kannst du dir bei Bundesgerichthof www Bundesgerichthof.de herunterladen. Mit dem kopieren hat man inder regel seine schwierigkeiten, so dass sich das drucken empfielt. Solltes du dir noch Texte des BGB ansehen wollen, kannst du diese unter www.dejure.org anshen und kopiern.
Zu diesem Komplex Quotenklausen gibt es noch eine Reihe von BGH Entscheidungen. Ich wollte jedoch so schnell wie möglich dir antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Bist du noch an einer Einschätzung der Situation interessiert?
MfG

Bist du noch an einer Einschätzung der Situation interessiert?
MfG

Ja natürlich. Viele verschiedene Meinungen zu hören, kann ja nicht falsch sein?