Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
wer kann mir verbindlich sagen, ob der § 556 BGB bereits vor der Änderung im Mietrecht in der jetzt gültigen Fassung hinsichtlich der Erstellung der Betriebskostenabrechnung (innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes)bereits Gültigkeit hatte bzw. welche gesetzliche Grundlage für die Jahre 1999 und 2000 Gültigkeit hatte - und wo die Texte einsehbar sind?
Ich finde sie nirgendwo.
Freundliche Grüße und danke vorab.

Ich kann Ihnen da leider nicht weiterhelfen, ich habe keine Vorauflagen mehr.

Ich kann Ihnen da leider nicht weiterhelfen, ich habe keine Vorauflagen mehr.

Danke trotzdem nochmals.

Hallo Sabine,

füge den §556 BGB n. F. ein. Desweiteren den §4 des Miethöhengesetzes (MHG), das mit dem 01.07.2001 außer Kraft gesetzt wurde. Damit sind alle Betriebsbskostenabrechnungen nach dem §556 BGB n. F. abzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Willi

Miethöhegesetz Gliederung
§ 4

(1) Für Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(3) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage vom Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats oder, wenn die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben worden ist, vom Ersten des übernächsten Monats an. Soweit die Erklärung darauf beruht, daß sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(4) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Vermieter kann durch Erklärung in Textform bestimmen,

  1. daß die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung ganz oder teilweise nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und die Kosten der Müllabfuhr nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der der unterschiedlichen Müllverursachung Rechnung trägt, oder
  2. daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittelbar zwischen den Mietern und denjenigen abgerechnet werden, die die entsprechenden Leistungen erbringen.

Die Erklärung kann nur für künftige Abrechnungszeiträume abgegeben werden und ist nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten im Mietzins enthalten, so ist dieser entsprechend herabzusetzen.

§ 556 BGB
Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Be-triebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigen-tum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend ent-stehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter aus-geschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu ver-treten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Ein-wendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Hallo Sabine,

es könnte sein, dass in meiner vorhergehneden Mail Kürzungen vorgenommen wurden, die vorallemden Gesetzestext betroffen haben könnte. Sollte dies der fall sein, kannst du dir die Gesetzestexte unter www. dejure.org aufschlagen. Den §4 Miethöhengesetz findes unter MHG das du an der Stirnseite von dejure eingügen musst

Gruß Willi

Hallo Herr Lautenschläger,
vielen Dank für § 4 MHG (a. F.) - die aktuellen Texte habe ich. Inhaltlich sind jedoch Teile d. $ 4 MHG im § 556a BGB enthalten.

Die Regelungen über Miethöhe bzw. Mieterhöhungen sind unter BGB 557 ff. ersichtlich bzw. nachschlagbar.

Aber wo sind die alten Fassungen vor der Neuregelung z. Zt. noch einsehbar?

Mit freundlichen Grüßen
Sabine1960

Re^2: Mietrecht
von ­, 21.08.2009 12:57

Hallo Herr Lautenschläger, vielen Dank für § 4 MHG (a. F.) - die aktuellen Texte habe ich. Inhaltlich sind jedoch Teile d. $ 4 MHG im § 556a BGB enthalten.
Die Regelungen über Miethöhe bzw. Mieterhöhungen sind unter BGB 557 ff. ersichtlich bzw. nach schlagbar.

Aber wo sind die alten Fassungen vor der Neuregelung z. Zt. noch einsehbar?
Mit freundlichen Grüßen
Sabine1960

Re: Mietrecht
an, 21.08.2009 11:46

Hallo Sabine,

Hallo Sabine,
Der §557 ersetzt die §§ 10 und 10a MHG. Diese habe ich angefügt. Solltest du dir noch weitere §§ ansehen wollen, dann bietet sich ein Blick in www.dejure.org, dort findest du alphabetisch geordnet alle Gesetze und Verordnungen, die man aufrufen kann. Dies ist bestimmt eine gute Hilfe auch für dich. Dies insbesondere, da die Gesetzestexte ständig auf dem neuesten Stand sind.
Auch ist das der Vorläufer des BGB vor der Neufassung von 2001.
Mit freundlichem Gruß
Willi

Alphabetische Gesetzesübersicht Ansicht umschalten: Nach Rechtsgebieten/Themen (dejure.org)

Die Regelungen der §§557, a und b ersetzten die §10 und §10a Miethöhengesetz (MHG)
Bundesrepublik Deutschland
Miethöhegesetz (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)
Gesetz vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603) aufgehoben durch Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 01.09.2001
Miethöhegesetz
§ 10
(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9 ab-weichen, sind unwirksam, es sei denn, dass der Mieter während des Bestehens des Miet-verhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für bestimmte Zeiträume in unterschied-licher Höhe schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen. Während dieser Zeit ist eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2, 3 und 5 ausgeschlossen. Der Mietzins muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Der jeweilige Mietzins oder die jeweilige Erhöhung muss betragsmäßig ausgewiesen sein. Eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluss der Vereinbarung erstreckt.
(3) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten nicht für Mietverhältnisse

  1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes be-stimmt ist,
  2. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist,
  3. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist,
  4. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist.

§ 10a
(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich vereinbart werden, dass die Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Preis-indexes für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung). Das Ausmaß der Mietanpassung muss in der Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens der prozentualen Indexänderung entsprechen. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

  1. der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder
  2. der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen wird.
    (2) Während der Geltungsdauer einer Mietanpassungsvereinbarung muss der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung des Mietzinses nach § 3 kann nur verlangt werden, soweit der Ver-mieter bauliche Änderungen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2 und 5 ist ausgeschlossen.
    (3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer Mietanpassungsvereinbarung muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei ist die jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten Indexes anzugeben. Der geänderte Mietzins ist mit Beginn des über-nächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen.

Hallo Willi,

vielen Dank nochmals für die Hilfe.

Grüße Sabine1960