Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Mein Sohn studiert und lebt in einer WG, die aus 3 Mitgliedern besteht. Alle 3 Mitglieder sind als Hauptmieter eingetragen.

Jetzt möchten mein Sohn und ein anderes Mitglied aus der WG ausziehen. Welche Möglichkeiten gibt es, daß mein Sohn den bestehenden Vertrag kündigt ? Er hat dem Vermieter (Vermietungsgesellschaft) bereits einen Nachmieter benannt, dieser wurde vom Vermieter aber mangels Bonität abgelehnt.

Wie kann er sauber aus diesem Vertrag rauskommen ?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir helfen könnten.

Freundlicher Gruß
Hans Mühlberger

Die Beendigung des Mietvertrages kann nur gemeinsam mit den andern Mietern erfolgen. Es besteht kein alleiniges Kündigungsrecht ihres Sohnes. Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet einen „Ersatzmieter“ anzunehmen, handelt also nicht unrechtmäßig, wenn er vorgeschlagene Nachmieter ablehnt. Dies gilt sogar dann, wenn die Ablehnung des vorgeschlagenen Nachmieters willkürlich geschieht. Der im Volk weit verbreitete Glaube, dass die Stellung eines oder mehrere Ersatzmieter die Kündigung erleichtert ist nicht richtig. Sie sind tatsächlich auf die Kulanz des Vermieters angewiesen oder Sie müssen dafür sorgen, dass alle Mieter gemeinsam den Vertrag kündigen. Sie, dh Ihr Sohn, hat evtl. einen Anspruch gegen die anderen WG-Mitbewohner auf Zustimmung zur Kündigung. Diese Konstellation ist aber rechtlich äußerst kompliziert und ist auch nicht mehr ohne Anwalt zu bewerkstelligen. Daher empfehle ich Ihnen eher auf die Kulanz des Vermieters zu hoffen. Früher oder später findet sich bestimmt jemand, der auch dem Vermieter „in den Kram passt“.

Ich hoffe, dass ich helfen konnte.

Viele Grüße!

Guten Tag Herr Mühlberger,

grundsätzlich kann der Vertrag nur durch alle drei Hauptmieter gemeinsam mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt. Dies ist am sichersten und am saubersten. Der verbleibende Mieter könnte dann einen neuen Mietvertrag ggf. mit anderen Personen zusammen abschließend.

Die Möglichkeit einen Nachmieter zu stellen besteht, obwohl diese Ansicht weit verbreitet ist, nicht automatisch. Es gibt Rechtssprechungen, die dies nur bejaen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und ich meine es gibt auch Rechtssprechungen zu Ihren Gunsten in Bezug auf WG´s. In allen Fällen gilt aber, dass der Nachmieter eine ausreichende Bonität vorweisen muss. Des Weiteren dürfen keine Gründe in der Person des Mieters vorliegen, die es dem Vermieter nicht zumuten können, einen Mietvertrag mit der betreffenden Person abzuschließen (z. B. Suchtkranke etc.). In der Regel gibt es bei WG´s da auch keine Probleme. Sollten Sie aber einen Nachmieter haben, der trotz ausreichender Bonität nicht angenommen wird, schreiben Sie mich gerne noch einmal an, dann schaue ich gerne noch einmal hinsichtlich der Rechtssprechungen nach.

Viele Grüße

Sehr geehrter Herr Mühlberger,

Ihr Sohn und auch der Mitbewohner kündigen ihren Mietvertrag, so als wenn sie ganz alleine gemietet hätten, mit der dreimonatigen Kündigungsfrist.

Es handelt sich hierbei um eine Änderungskündigung, da zwei Mietparteien ausscheiden, aber der Hauptvertrag mit dem verbleibenden WG-Mitglied weitergeführt wird.

Den v.g. Satz einfach in das Kündigungsschreiben aufnehmen und gut ists.

Auf einen Nachmieter muss sich kein Vermieter einlassen. Lassen Sie das verbleibende WG-Mitglied nach einem neune Partner suchen. Dieser muss dann beim Vermieter nur die Erlaubnis zur Untervermietung einholen. Dies darf der Vermieter aber nur aus wichtigem Grund ablehnen, wenn z.B. die Wohnung durch Untervermietung überbelegt wäre. Bei der Auswahl der Einziehenden hat der in der Wohnung verbleibende dann freie Auswahl.

Schönen Gruß,

Sabrina

Hallo Hans,
es ist dir sicher nicht unbekannt, das Verträge eingehalten werden müssen. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber beide Vertragsparteien gesetzlich abgesichert, damit sie keinen Schaden erleiden. Dazu zählt auch die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses. Dabei ist der Mieter durch Sozialbindungen im Gesetz besonders geschützt, um der Willkür der Vermieter vorzubeugen.
Es ist selbstverständlich nicht leicht einen Vertrag, der mit 3 Vertragspartnern geschlossen wurde, einfach aufzuheben. Dazu hat man sicher auch im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen. Dies insbesondere, Damit im Falle, dass nur ein oder zwei Mieter aus dem Vertrag vorzeitig ausscheiden wollen, ein Nachmieter gestellt werden kann. Selbstverständlich hat der Vermieter das Recht, sich den Nachmieter anzusehen, erkundigen über ihn einzuziehen, seine Bonität zu prüfen. Sollten seine Prüfungen ergeben, dass in einem Punkt die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, kann er ihn ablehnen. Das hat dein Sohn ja schon erfahren. Also bleibt ihm nur die Möglichkeit offen, weiterhin nach einem solventen Nachmieter Umschau zu halten.
Es ist im Allgemeinen ein Lernprozess, das wenn man einen Vertrag unterschreibt, auch die Folgen und die Eventualitäten bedenkt. Im nach hinein lässt sich das Versäumte zu Beginn des Vertragsverhältnisses nur schwer korrigiere oder ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Guten Tag Herr Mühlberger,

leider habe ich nicht so viele Erfahrungen mit Mietverträgen mit einer WG.

Wenn alle 3 Bewohner Hauptmieter sind und ein einheitlicher Mietvertrag besteht, können grundsätzlich auch nur alle 3 Mieter zusammen kündigen. Kündigungen können grundsätzlich nur einheitlich erfolgen, d.h. alle Vertragspartner der einen Seite müssen kündigen.
Wenn sich daher ein Mieter weigert zu kündigen, so müssten die beiden anderen ihn auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagen. Dies dauert leider, und bis dahin besteht der Mietvertrag fort.

Ob in dem MV Ihres Sohnes Besonderheiten geregelt sind vermag ich natürlich nicht zu beeurteilen.

In der Regel sind Vermieter gegenüber einer WG aber so kulant, dass sie auch das Ausscheiden eines einzelnen Mieters akzeptieren, wenn dieser einen geeigneten Nachmieter stellt. Ich fürchte daher Ihr Sohn ist darauf angewiesen, einen für den VM akzeptablen Nachmieter zu finden.
Der oben geschilderte rechtliche Weg dauert auf jeden Fall länger.

Ich hoffe dies hilft Ihnen zumindest ein wenig.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian H.

Vielen Dank für Deine Tips !
Hans Mühlberger

Vielen Dank für Deine Tips !
Hans Mühlberger.

Vielen Dank für Deine Tips !
Hans Mühlberger…

Vielen Dank für Deine Tips !
Hans Mühlberger…

Vielen Dank für Deine Tips !
Hans Mühlberger…

Hallo, vielen Dank für Ihre Anfrage. Aber ich muss passen - für Mietrecht bin ich kein Experte.
Grüße, Zita

Trotzdem vielen Dank !
Gruß
Hans

Hallo, vielen Dank für Ihre Anfrage. Aber ich muss passen -
für Mietrecht bin ich kein Experte.
Grüße, Zita

Hallo und Guten Tag Hans,
ich war gerade 4 Wochen in den Anden, ohne mich beim System abzumelden - tut mir leid!
Sollte trotz der langen Frist noch ein Rat nötig oder hilfreich sein, geben Sie mir eine kurze Rückmeldung!

Mit freundlichen Grüßen
Ludwig Schuster