Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Ich ziehe im nächsten Jahr zum Glück aus einer wirklich schrecklichen Wohnung aus und habe dazu und zum momentanen Zustand des Mietshauses zwei Fragen:

1)Eine Bekannte sagte mir, seit Neuestem müsse man die Wohnung beim Auszug nicht mehr renoviert (neue Tapeten, Fußbodenbelag)hinterlassen, um die Mietkaution zurück zu erhalten. Gibt es einen Link im Internet, wo man dies nachlesen kann?

2)Ich habe die Wohnung bereits seit 2003. Ungefähr im Zeitraum 2006- 2008 fehlte an der Außentür, von der Straße ins Treppenhaus also, das komplette Schloss, so dass jeder ins Haus gehen konnte. Mit Hilfe des zuständigen Streifenpolizisten brachte ich den Vermieter zum Einbau eines neuen Schlosses, das ungefähr zwei Monate in der Tür blieb. Seitdem fehlt es wieder. Mir sagte jemand, dafür könne ich die Miete um 5% mindern. Finde ich dafür einen Link?

Es wäre für mich sehr schön, wenn Sie mir mit einem Rat helfen könnten.
Vielen Dank im Voraus,
Gaby Molnar aus Hamburg

Hallo aus Bernburg,

die Rechtslage ist so wie von Ihenen geschildert. Leider sind mir entsprechende LINK im Internet nicht bekannt.

LG aus Bernburg

Lieber Experte!
Zum Teil beruhigt mich Ihre Antwort in Bezug auf meine Kündigung schon einmal.
Also vielen Dank für die rasche Antwort,
Gaby Molnar

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

eine Mietminderung können Sie nicht rückwirkend machen. Ansonsten sind 5% ok.

Wegen der Schönheitsreparaturen ist der genaue Wortlaut des Mietvertrages entscheidend.

eine

eine Mietminderung können Sie nicht rückwirkend machen.
Ansonsten sind 5% ok.

Wegen der Schönheitsreparaturen ist der genaue Wortlaut des
Mietvertrages entscheidend.

Lieber Meister 58

Vielen Dank für die rasche Antwort.
Wegen der Mietminderung suche ich nach einem Artikel, wo ich das nachlesen und dem Vermieter unter die Nase reiben kann. Dass ich rückwirkend die Miete nicht mindern kann, ist mir klar. Aber da es noch immer kein neues Schloss für die Außentür gibt, wollte ich den Besitzer auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. Auch wollte ich ihm durch die Blume mitteilen, dass ich die anderen Mieter ebenfalls auf die Möglichkeit aufmerksam machen könnte. Vielleicht zieht das.
Mit frdl. Grüßen,
Gaby Molnar

eine

Hallo Gaby,

es ist nur bedingt richtig, was deine Freundin dir offeriert hat, dass beim Auszug nicht mehr renoviert werden müsse. Den dies hängt von der Vereinbarung im Mietvertrag ab. Da hat der Bundesgerichts-hof in mehreren Entscheidungen ind den letzten beiden Jahren eine Reihe von Vereinbarungen hin-sichtlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen eine reihe von Klauseln für nichtig oder nicht zumutbar erklärt.

Das heißt, man muss nachschauen, ob die Klauseln in deinem Mietvertrag darunter fallen. Dies kannst du dir bei der Verbraucherzentrale prüfen lassen oder mir die Klauseln mitteilen, dann kann ich dir sagen, ja sie sind gültig oder ungültig. Anders geht es nicht.

Was die Mietminderung des Haustürschlosses betrifft, habe ich keine gerichtliche Entscheidung ge-funden. Jedoch hat das Landgericht Berlin am 02.12.1991/67S364/91 eine Entscheidung dahingehen getroffen, dass bei Ausfall der Klingel und Türöffnungslage eine Minderung von 5% gerechtfertigt ist. Dies könnte analog auch auf das Fehlen des Türschlosses anwenden, den ohne Türschloss kann die Einganstür nicht verschlossen werden, genauso wie wenn die Türöffnungsanlage ausfällt.

Die Mietminderung wir von der Bruttomiete abgezogen.

Mit freundlichem Gruß

Willi

Lieber Willi!
Erst mal herzlichen Dank für die rasche Antwort.
Ich nehme mir in den nächsten Tagen den Mietvertrag gründlich vor. Wenn mir etwas nicht klar ist, komme ich gern auf Ihr freundliches Angebot zurück.
Viele Grüße aus hamburg,
Gaby